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BE.2011.35

St. Gallen · 2011-11-23 · Deutsch SG

Art. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32 OR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe, Begründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR: Abgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu beurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur Bezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten Liegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt habe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35

Art. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32 OR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe, Begründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR: Abgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu beurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur Bezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten Liegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt habe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35).

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