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AVI 2022/21

St. Gallen · 2021-01-21 · Deutsch SG

Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG. Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, in den vom 21. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 gültig gewesenen Fassungen. Art. 34 Abs. 2 AVIG. Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Art. 27 ATSG in Verbindung mit Art. 9 BV. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Bestimmbarkeit des Lohnausfalls. Personen in einem Lehrverhältnis. Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung. Rückerstattung. Falsche Auskunft. Revision und Wiedererwägung. Da für zwei Aussendienstmitarbeiter keine rechtsgenügliche Arbeitszeitkontrolle bestand, haben diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (E. 4.1). Im Weiteren sind die Bedingungen für den ausnahmsweisen Anspruch von Lernenden nicht erfüllt (E. 5); ebenso wenig für die ausnahmsweise Berücksichtigung einer während der Durchführung von Kurzarbeit vorgenommenen Lohnerhöhung eines Mitarbeiters (E. 6). Die zu viel bezogenen Leistungen sind demnach grundsätzlich zurückzuerstatten. Die geltend gemachte falsche Auskunft der Kantonalen Amtsstelle, wonach für die beiden Aussendienstmitarbeiter keine Zeiterfassung notwendig sei, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zudem kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass die Kurzarbeitsentschädigung während längerer Zeit vorbehaltlos ausgerichtet wurde (E. 4.2 - 4.7). In Bezug auf die neu entdeckte Tatsache der fehlenden Arbeitszeiterfassung liegt ein Revisionsgrund, in Bezug auf die fehlende Anspruchsberechtigung der Lernenden sowie für die Nichtberücksichtigung der Lohnerhöhung ein Wiedererwägungsgrund vor (E. 7)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2023, AVI 2022/21).

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St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2023 AVI 2022/21 Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2023 AVI 2022/21 San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2023 AVI 2022/21

Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG. Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, in den vom 21. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 gültig gewesenen Fassungen. Art. 34 Abs. 2 AVIG. Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Art. 27 ATSG in Verbindung mit Art. 9 BV. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Bestimmbarkeit des Lohnausfalls. Personen in einem Lehrverhältnis. Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung. Rückerstattung. Falsche Auskunft. Revision und Wiedererwägung. Da für zwei Aussendienstmitarbeiter keine rechtsgenügliche Arbeitszeitkontrolle bestand, haben diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (E. 4.1). Im Weiteren sind die Bedingungen für den ausnahmsweisen Anspruch von Lernenden nicht erfüllt (E. 5); ebenso wenig für die ausnahmsweise Berücksichtigung einer während der Durchführung von Kurzarbeit vorgenommenen Lohnerhöhung eines Mitarbeiters (E. 6). Die zu viel bezogenen Leistungen sind demnach grundsätzlich zurückzuerstatten. Die geltend gemachte falsche Auskunft der Kantonalen Amtsstelle, wonach für die beiden Aussendienstmitarbeiter keine Zeiterfassung notwendig sei, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zudem kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass die Kurzarbeitsentschädigung während längerer Zeit vorbehaltlos ausgerichtet wurde (E. 4.2 - 4.7). In Bezug auf die neu entdeckte Tatsache der fehlenden Arbeitszeiterfassung liegt ein Revisionsgrund, in Bezug auf die fehlende Anspruchsberechtigung der Lernenden sowie für die Nichtberücksichtigung der Lohnerhöhung ein Wiedererwägungsgrund vor (E. 7)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2023, AVI 2022/21).

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