Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG, Art. 37 Abs. 1 AVIV. Versicherter Verdienst, normale Arbeitszeit. Der als Imbissbetreiber angestellte und in der Arbeitszeitgestaltung autonome Beschwerdeführer erhält keinen festen Lohn und bezieht diesen teilweise und in bar. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes kann neben einer Banküberweisung sowie einer vor dem Friedensrichter vereinbarten Vergleichszahlung aufgrund der zeitlichen Flexibilität des Beschwerdeführers auch das Einkommen aus einer 60%-Stelle als Inserateverkäufer berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2016, AVI 2015/39).Entscheid vom 27. April 2016
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St.Gallen Versicherungsgericht 27.04.2016 AVI 2015/39 Saint-Gall Versicherungsgericht 27.04.2016 AVI 2015/39 San Gallo Versicherungsgericht 27.04.2016 AVI 2015/39
Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG, Art. 37 Abs. 1 AVIV. Versicherter Verdienst, normale Arbeitszeit. Der als Imbissbetreiber angestellte und in der Arbeitszeitgestaltung autonome Beschwerdeführer erhält keinen festen Lohn und bezieht diesen teilweise und in bar. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes kann neben einer Banküberweisung sowie einer vor dem Friedensrichter vereinbarten Vergleichszahlung aufgrund der zeitlichen Flexibilität des Beschwerdeführers auch das Einkommen aus einer 60%-Stelle als Inserateverkäufer berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2016, AVI 2015/39).Entscheid vom 27. April 2016
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