Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. Vermittlungsfähigkeit zwischen Anmeldung und Abreise ins Ausland nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Beratungspflicht bezüglich der Folgen der geplanten Auslandabwesenheit auf die Vermittlungsfähigkeit. Frage des Vertrauensschutzes bei ungenügender Aufklärung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Aufklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ferien verzichtet hätte (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015,AVI 2014/16).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Ralph Jöhl,Versicherungsrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Michèle HessEntscheid vom 5. Mai 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenRAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35,9001 St. Gallen,betreffendVermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung und Vertrauensschutz)Sachverhalt:
Sachverhalt
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2015 AVI 2014/16 Saint-Gall Versicherungsgericht 05.05.2015 AVI 2014/16 San Gallo Versicherungsgericht 05.05.2015 AVI 2014/16
Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. Vermittlungsfähigkeit zwischen Anmeldung und Abreise ins Ausland nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Beratungspflicht bezüglich der Folgen der geplanten Auslandabwesenheit auf die Vermittlungsfähigkeit. Frage des Vertrauensschutzes bei ungenügender Aufklärung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Aufklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ferien verzichtet hätte (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015,AVI 2014/16).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Ralph Jöhl,Versicherungsrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Michèle HessEntscheid vom 5. Mai 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenRAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35,9001 St. Gallen,betreffendVermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung und Vertrauensschutz)Sachverhalt:
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung