Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. a AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Zugunsten einer mehrmonatigen Reise kündigte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle. Da die Reise nicht angetreten wurde, nahm der Beschwerdeführer eine erstbeste, für ihn unpassende Stelle an, die bereits nach wenigen Tagen wieder aufgelöst wurde. Die Annahme dieser Stelle beseitigte die durch die vormalige Selbstkündigung entstandene erhöhte Gefahr von Arbeitslosigkeit nicht. Es bestand weiterhin ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen der eingetretenen Arbeitslosigkeit und der vormaligen Selbstkündigung. Die zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme und das damit verbundene Zuwarten mit der Inanspruchnahme von Arbeitslosenversicherungsleistungen sind bei der Bestimmung der Einstellhöhe zu berücksichtigen. Reduktion von 35 auf 30 Einstelltage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2012, AVI 2012/19).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 30. November 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendEinstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung)Sachverhalt:
Sachverhalt
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 30.11.2012 AVI 2012/19 Saint-Gall Versicherungsgericht 30.11.2012 AVI 2012/19 San Gallo Versicherungsgericht 30.11.2012 AVI 2012/19
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. a AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Zugunsten einer mehrmonatigen Reise kündigte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle. Da die Reise nicht angetreten wurde, nahm der Beschwerdeführer eine erstbeste, für ihn unpassende Stelle an, die bereits nach wenigen Tagen wieder aufgelöst wurde. Die Annahme dieser Stelle beseitigte die durch die vormalige Selbstkündigung entstandene erhöhte Gefahr von Arbeitslosigkeit nicht. Es bestand weiterhin ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen der eingetretenen Arbeitslosigkeit und der vormaligen Selbstkündigung. Die zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme und das damit verbundene Zuwarten mit der Inanspruchnahme von Arbeitslosenversicherungsleistungen sind bei der Bestimmung der Einstellhöhe zu berücksichtigen. Reduktion von 35 auf 30 Einstelltage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2012, AVI 2012/19).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 30. November 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendEinstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung)Sachverhalt:
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung