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AVI 2011/88

St. Gallen · 2012-11-28 · Deutsch SG

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Guter Glaube bejaht, da für den Beschwerdeführer angesichts der unregelmässigen und sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Zahlungseingänge (Lohnzahlungen, ordentliche Taggelder und fälschlicherweise an ihn ausgerichtete Einarbeitungszuschüsse) nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass er auf letztere keinen Anspruch hatte, zumal eine Lohnzahlung tatsächlich nicht eingegangen war (weil sie mit an die Arbeitgeberin nachzuzahlenden Einarbeitungszuschüssen verrechnet wurde) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November  2012, AVI 2011/88).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 28. November 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Sozialamt Rapperswil-Jona, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona,gegenAmt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendErlassSachverhalt:

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St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2012 AVI 2011/88 Saint-Gall Versicherungsgericht 28.11.2012 AVI 2011/88 San Gallo Versicherungsgericht 28.11.2012 AVI 2011/88

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Guter Glaube bejaht, da für den Beschwerdeführer angesichts der unregelmässigen und sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Zahlungseingänge (Lohnzahlungen, ordentliche Taggelder und fälschlicherweise an ihn ausgerichtete Einarbeitungszuschüsse) nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass er auf letztere keinen Anspruch hatte, zumal eine Lohnzahlung tatsächlich nicht eingegangen war (weil sie mit an die Arbeitgeberin nachzuzahlenden Einarbeitungszuschüssen verrechnet wurde) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November  2012, AVI 2011/88).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 28. November 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Sozialamt Rapperswil-Jona, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona,gegenAmt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendErlassSachverhalt:

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