Art. 30 Abs. 1 lit. a und b AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Verzicht auf Lohn- und Entschädigungsansprüche. Mit dem zeitweiligen, durch persönliche Probleme bedingten Alkoholkonsum hat der als Lastwagenchauffeur tätig gewesene Beschwerdeführer nicht eventualvorsätzlich zu seiner (fristlosen) Entlassung beigetragen. Möglicherweise hat er aber auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichtet. Dies setzt allerdings eine entsprechende Aufklärung durch die Organe der Arbeitslosenversicherung voraus. Rückweisung zur Abklärung, ob die Aufklärung betreffend seine arbeitsvertraglichen Ansprüche erfolgt ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, AVI 2010/34). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 2. März 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitgeberkündigung) Sachverhalt:
Sachverhalt
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 02.03.2011 AVI 2010/34 Saint-Gall Versicherungsgericht 02.03.2011 AVI 2010/34 San Gallo Versicherungsgericht 02.03.2011 AVI 2010/34
Art. 30 Abs. 1 lit. a und b AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Verzicht auf Lohn- und Entschädigungsansprüche. Mit dem zeitweiligen, durch persönliche Probleme bedingten Alkoholkonsum hat der als Lastwagenchauffeur tätig gewesene Beschwerdeführer nicht eventualvorsätzlich zu seiner (fristlosen) Entlassung beigetragen. Möglicherweise hat er aber auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichtet. Dies setzt allerdings eine entsprechende Aufklärung durch die Organe der Arbeitslosenversicherung voraus. Rückweisung zur Abklärung, ob die Aufklärung betreffend seine arbeitsvertraglichen Ansprüche erfolgt ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, AVI 2010/34).
Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Entscheid vom 2. März 2011
in Sachen
A.___, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitgeberkündigung)
Sachverhalt:
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung