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AVI 2010/34

St. Gallen · 2011-03-02 · Deutsch SG

Art. 30 Abs. 1 lit. a und b AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Verzicht auf Lohn- und Entschädigungsansprüche. Mit dem zeitweiligen, durch persönliche Probleme bedingten Alkoholkonsum hat der als Lastwagenchauffeur tätig gewesene Beschwerdeführer nicht eventualvorsätzlich zu seiner (fristlosen) Entlassung beigetragen. Möglicherweise hat er aber auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichtet. Dies setzt allerdings eine entsprechende Aufklärung durch die Organe der Arbeitslosenversicherung voraus. Rückweisung zur Abklärung, ob die Aufklärung betreffend seine arbeitsvertraglichen Ansprüche erfolgt ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, AVI 2010/34). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 2. März 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitgeberkündigung) Sachverhalt:

Sachverhalt

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung

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St.Gallen Versicherungsgericht 02.03.2011 AVI 2010/34 Saint-Gall Versicherungsgericht 02.03.2011 AVI 2010/34 San Gallo Versicherungsgericht 02.03.2011 AVI 2010/34

Art. 30 Abs. 1 lit. a und b AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Verzicht auf Lohn- und Entschädigungsansprüche. Mit dem zeitweiligen, durch persönliche Probleme bedingten Alkoholkonsum hat der als Lastwagenchauffeur tätig gewesene Beschwerdeführer nicht eventualvorsätzlich zu seiner (fristlosen) Entlassung beigetragen. Möglicherweise hat er aber auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichtet. Dies setzt allerdings eine entsprechende Aufklärung durch die Organe der Arbeitslosenversicherung voraus. Rückweisung zur Abklärung, ob die Aufklärung betreffend seine arbeitsvertraglichen Ansprüche erfolgt ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, AVI 2010/34).

Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Entscheid vom 2. März 2011

in Sachen

A.___, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitgeberkündigung)

Sachverhalt:

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung