Art. 38 Abs. 2bis ATSG: Erlässt der Versicherungsträger, nach erfolglosem Versuch der Zustellung eines Einspracheentscheid mit eingeschriebenem Brief einen neuen Einspracheentscheid mit neuem Datum und neuer Rechtsmittelbelehrung, kann er sich nicht darauf berufen, die Beschwerdefrist habe bereits nach Ablauf der Siebentagefrist des Art. 38 Abs. 2bis ATSG nach dem erfolglosen Zustellungsversuch des ersten Einspracheentscheids zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer durfte in guten Treuen davon ausgehen, die in der Rechtsmittelbelehrung genannte 30-tägige Beschwerdefrist beginne erst ab Zustellung des neu datierten Einspracheentscheids zu laufen, zumal der zweite, neu datierte Einspracheentscheid keinen Hinweis auf den erfolglosen ersten Zustellungsversuch enthielt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2009, AVI 2009/27).
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St.Gallen Versicherungsgericht 01.10.2009 AVI 2009/27 Saint-Gall Versicherungsgericht 01.10.2009 AVI 2009/27 San Gallo Versicherungsgericht 01.10.2009 AVI 2009/27
Art. 38 Abs. 2bis ATSG: Erlässt der Versicherungsträger, nach erfolglosem Versuch der Zustellung eines Einspracheentscheid mit eingeschriebenem Brief einen neuen Einspracheentscheid mit neuem Datum und neuer Rechtsmittelbelehrung, kann er sich nicht darauf berufen, die Beschwerdefrist habe bereits nach Ablauf der Siebentagefrist des Art. 38 Abs. 2bis ATSG nach dem erfolglosen Zustellungsversuch des ersten Einspracheentscheids zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer durfte in guten Treuen davon ausgehen, die in der Rechtsmittelbelehrung genannte 30-tägige Beschwerdefrist beginne erst ab Zustellung des neu datierten Einspracheentscheids zu laufen, zumal der zweite, neu datierte Einspracheentscheid keinen Hinweis auf den erfolglosen ersten Zustellungsversuch enthielt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2009, AVI 2009/27).
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