Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV. Leichtes Verschulden des Versicherten wegen Selbstkündigung. Mangelndes Fachwissen lässt vorliegend eine Arbeitsstelle nicht a priori als unzumutbar erscheinen. Insbesondere da der Arbeitgeber keinen Kündigungswillen kommunizierte und sich der Versicherte in der Einarbeitungsphase befand. Subjektives Empfinden des Beschwerdeführers in seiner Anstellung aufgrund des fehlenden Fachwissens überfordert zu sein, wird schuldmindernd berücksichtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2009, AVI 2008/42).
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St.Gallen Versicherungsgericht 11.03.2009 AVI 2008/42 Saint-Gall Versicherungsgericht 11.03.2009 AVI 2008/42 San Gallo Versicherungsgericht 11.03.2009 AVI 2008/42
Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV. Leichtes Verschulden des Versicherten wegen Selbstkündigung. Mangelndes Fachwissen lässt vorliegend eine Arbeitsstelle nicht a priori als unzumutbar erscheinen. Insbesondere da der Arbeitgeber keinen Kündigungswillen kommunizierte und sich der Versicherte in der Einarbeitungsphase befand. Subjektives Empfinden des Beschwerdeführers in seiner Anstellung aufgrund des fehlenden Fachwissens überfordert zu sein, wird schuldmindernd berücksichtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2009, AVI 2008/42).
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