opencaselaw.ch

AVI 2006/145

St. Gallen · 1999-06-21 · Deutsch SG

Art. 3 und Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA): Für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des FZA - bis 31. Mai 2009 - haben Kurzaufenthalter/innen in der Schweiz im Falle von Vollarbeitslosigkeit nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Mindestbeitragszeit nach AVIG in der Schweiz erfüllt haben. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten findet nicht statt. Hingegen bleiben die Kurzaufenthalter/innen gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihres Herkunftsstaates anspruchsberechtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2007, AVI 2006/145).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 23.03.2007 AVI 2006/145 Saint-Gall Versicherungsgericht 23.03.2007 AVI 2006/145 San Gallo Versicherungsgericht 23.03.2007 AVI 2006/145

Art. 3 und Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA):

Für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des FZA - bis 31. Mai 2009 - haben Kurzaufenthalter/innen in der Schweiz im Falle von Vollarbeitslosigkeit nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Mindestbeitragszeit nach AVIG in der Schweiz erfüllt haben. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten findet nicht statt. Hingegen bleiben die Kurzaufenthalter/innen gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihres Herkunftsstaates anspruchsberechtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2007, AVI 2006/145).

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung