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AVI 2006/119

St. Gallen · 2007-01-25 · Deutsch SG

Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG; anrechenbarer Arbeitsausfall. Das Gesetz sieht keine Bindung an die bisherigen Arbeitszeiten vor. Auch eine bisher tagsüber erwerbstätige Mutter, die nach der Geburt ihres dritten Kindes abends, wenn der Ehemann die Kinder betreut, einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, erleidet bei Arbeitslosigkeit einen anrechenbaren Arbeitsausfall (wenn bei den gesuchten Tätigkeiten Arbeitseinsätze am Abend möglich sind (Erw. II 3.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2007, AVI 2006/119). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2007

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St.Gallen Versicherungsgericht 25.01.2007 AVI 2006/119 Saint-Gall Versicherungsgericht 25.01.2007 AVI 2006/119 San Gallo Versicherungsgericht 25.01.2007 AVI 2006/119

Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG; anrechenbarer Arbeitsausfall. Das Gesetz sieht keine Bindung an die bisherigen Arbeitszeiten vor. Auch eine bisher tagsüber erwerbstätige Mutter, die nach der Geburt ihres dritten Kindes abends, wenn der Ehemann die Kinder betreut, einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, erleidet bei Arbeitslosigkeit einen anrechenbaren Arbeitsausfall (wenn bei den gesuchten Tätigkeiten Arbeitseinsätze am Abend möglich sind (Erw. II 3.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2007, AVI 2006/119).

Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2007

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