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AK.2024.554-AK

St. Gallen · 2024-06-19 · Deutsch SG

Art. 235 StPO (SR 312.0) In einem umfangreichen Strafverfahren wegen Bestellbetrügen gegen mindestens sechs rumänische Staatsangehörige sitzt A seit 19. Juni 2024 in Untersuchungshaft. Die Vorinstanz lehnte zu Unrecht ab, A mit seiner Ehefrau und den drei Kindern (vier-, sechs- und neunjährig) in Rumänien telefonieren zu lassen. Aufgrund der faktisch verunmöglichten Besuchsmöglichkeiten, welche sich durch die eingeschränkten Kontakte im Rahmen des Briefverkehrs nicht kompensieren lassen und vor allem für die Kinder sehr einschneidend sind, verletzt ein Telefonverbot das Recht auf angemessenen Kontakt insbesondere mit seinen Kindern und wäre unverhältnismässig. Da allfällige Kollusionshandlungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, erscheint eine Überwachung des Telefonats unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin – idealerweise mit Kenntnis des Dialekts Romanes – als angezeigt. Das Telefonat könnte so abgebrochen werden, wenn das Strafverfahren thematisiert wird oder die Erwachsenen in einem für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher nicht verständlichen Dialekt sprechen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.12.2024 AK.2024.554-AK Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.12.2024 AK.2024.554-AK San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.12.2024 AK.2024.554-AK

Art. 235 StPO (SR 312.0)

In einem umfangreichen Strafverfahren wegen Bestellbetrügen gegen mindestens sechs rumänische Staatsangehörige sitzt A seit 19. Juni 2024 in Untersuchungshaft. Die Vorinstanz lehnte zu Unrecht ab, A mit seiner Ehefrau und den drei Kindern (vier-, sechs- und neunjährig) in Rumänien telefonieren zu lassen. Aufgrund der faktisch verunmöglichten Besuchsmöglichkeiten, welche sich durch die eingeschränkten Kontakte im Rahmen des Briefverkehrs nicht kompensieren lassen und vor allem für die Kinder sehr einschneidend sind, verletzt ein Telefonverbot das Recht auf angemessenen Kontakt insbesondere mit seinen Kindern und wäre unverhältnismässig. Da allfällige Kollusionshandlungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, erscheint eine Überwachung des Telefonats unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin – idealerweise mit Kenntnis des Dialekts Romanes – als angezeigt. Das Telefonat könnte so abgebrochen werden, wenn das Strafverfahren thematisiert wird oder die Erwachsenen in einem für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher nicht verständlichen Dialekt sprechen.

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