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AK.2023.300-AK

St. Gallen · 2023-11-16 · Deutsch SG

Art. 135 StPO (SR 312.0) Entschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur "durchschnittlich" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–. (Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.11.2023 AK.2023.300-AK

Art. 135 StPO (SR 312.0) Entschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur "durchschnittlich" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–. (Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)

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