Art. 140 StPO (SR 312.0) Beweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an.
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK
Art. 140 StPO (SR 312.0) Beweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an.
St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer