Art. 393 StPO (SR 312.0) Beschwerde gegen eine während der Hauptverhandlung verfügte Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gegen verfahrensleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung getroffen werden, ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn einer Person die Legitimation als Privatklägerschaft abgesprochen wird, da dies zur Folge hat, dass sie an der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen und deshalb keine Berufung gegen das Sachurteil erheben kann. Hier bestand die Möglichkeit zur Berufung und wurde auch genutzt. Entsprechend wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Eingabe zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht weitergeleitet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.348-AK Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.348-AK San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.348-AK
Art. 393 StPO (SR 312.0) Beschwerde gegen eine während der Hauptverhandlung verfügte Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gegen verfahrensleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung getroffen werden, ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn einer Person die Legitimation als Privatklägerschaft abgesprochen wird, da dies zur Folge hat, dass sie an der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen und deshalb keine Berufung gegen das Sachurteil erheben kann. Hier bestand die Möglichkeit zur Berufung und wurde auch genutzt. Entsprechend wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Eingabe zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht weitergeleitet.
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