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AK.2022.194-AK

St. Gallen · 2022-08-18 · Deutsch SG

Art. 319 StPO (SR 312.0) In dubio pro duriore. Ein Hund biss A.___ ins Gesicht und verletzte sie schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Hundehalterin zu Unrecht ein, weil es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage handelt. Namentlich beschrieben die am Vorfall beteiligten Personen das Verhalten des Hundes vor dem Biss unterschiedlich. Rechtlich stellt sich zudem die nicht einfache Frage, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK

Art. 319 StPO (SR 312.0) In dubio pro duriore. Ein Hund biss A.___ ins Gesicht und verletzte sie schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Hundehalterin zu Unrecht ein, weil es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage handelt. Namentlich beschrieben die am Vorfall beteiligten Personen das Verhalten des Hundes vor dem Biss unterschiedlich. Rechtlich stellt sich zudem die nicht einfache Frage, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist.

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