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AK.2022.165-AK

St. Gallen · 2022-08-04 · Deutsch SG

Art. 28 TSchG (SR 455.0) Hundehaltung in einer Transportbox. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Veterinäramt fest, dass ein grösserer Hund in einer Transportbox eingesperrt war. Es erstattete deswegen Anzeige gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein strafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess und Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestanden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK

Art. 28 TSchG (SR 455.0) Hundehaltung in einer Transportbox. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Veterinäramt fest, dass ein grösserer Hund in einer Transportbox eingesperrt war. Es erstattete deswegen Anzeige gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein strafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess und Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestanden.

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