Art. 101 StPO (SR 312.0) Akteneinsichtsrecht nach einer Fusion. Der Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person, welche eine Strafanzeige erstattet hat, kommt nach einer Fusion keine Parteistellung im laufenden Strafverfahren zu. Zu prüfen bleibt, ob ihr als Dritte ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 3 StPO zusteht. Dies wurde verneint, weil die Rechtsnachfolgerin nicht hinreichend darlegte, inwiefern sie zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist.
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK
Art. 101 StPO (SR 312.0) Akteneinsichtsrecht nach einer Fusion. Der Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person, welche eine Strafanzeige erstattet hat, kommt nach einer Fusion keine Parteistellung im laufenden Strafverfahren zu. Zu prüfen bleibt, ob ihr als Dritte ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 3 StPO zusteht. Dies wurde verneint, weil die Rechtsnachfolgerin nicht hinreichend darlegte, inwiefern sie zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist.
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