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AK.2017.392

St. Gallen · 2017-12-20 · Deutsch SG

Art. 212 Abs. 3, 221 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Der Rechtsmittelweg (Beschwerde) gegen Entscheide des erstinstanzlichen Gerichtes betreffend Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO ist von der später sich ändernden Verfahrensherrschaft (Berufungsinstanz) in der Hauptsache nicht betroffen. Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch nicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig (Anklagekammer, 20. Dezember 2017, AK.2017.392).

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392

Art. 212 Abs. 3, 221 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Der Rechtsmittelweg (Beschwerde) gegen Entscheide des erstinstanzlichen Gerichtes betreffend Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO ist von der später sich ändernden Verfahrensherrschaft (Berufungsinstanz) in der Hauptsache nicht betroffen. Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch nicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig (Anklagekammer, 20. Dezember 2017, AK.2017.392).

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