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AK.2014.361

St. Gallen · 2015-02-03 · Deutsch SG

Art. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 21 und Art. 27 BGFA (SR 935.61).Die amtliche Verteidigung ist nicht auf Rechtsanwälte mit Geschäftsdomizil in der Schweiz beschränkt. Rechtsanwälte aus dem EU-/EFTA-Raum können grundsätzlich auch amtliche Verteidigungen in der Schweiz übernehmen. Im vorliegenden Fall lehnte die Staatsanwaltschaft einen in Liechtenstein ansässigen Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger in einem Strafverfahren ab. Die Anklagekammer hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verweis auf die Bestimmungen des BGFA und des FZA gut (Anklagekammer, 3. Februar 2015, AK.2014.361).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2015 AK.2014.361

Art. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 21 und Art. 27 BGFA (SR 935.61).Die amtliche Verteidigung ist nicht auf Rechtsanwälte mit Geschäftsdomizil in der Schweiz beschränkt. Rechtsanwälte aus dem EU-/EFTA-Raum können grundsätzlich auch amtliche Verteidigungen in der Schweiz übernehmen. Im vorliegenden Fall lehnte die Staatsanwaltschaft einen in Liechtenstein ansässigen Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger in einem Strafverfahren ab. Die Anklagekammer hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verweis auf die Bestimmungen des BGFA und des FZA gut (Anklagekammer, 3. Februar 2015, AK.2014.361).

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