Art. 141, Art. 382, Art. 393 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit bei Beweisverboten. Das für die Beurteilung zuständige Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – hat abschliessend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Beweise dem Sachurteil zugrunde gelegt werden dürfen oder nicht. Der Beschwerdeführer hat demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.227).
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227
Art. 141, Art. 382, Art. 393 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit bei Beweisverboten. Das für die Beurteilung zuständige Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – hat abschliessend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Beweise dem Sachurteil zugrunde gelegt werden dürfen oder nicht. Der Beschwerdeführer hat demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.227).
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