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AK.2014.121

St. Gallen · 2014-05-14 · Deutsch SG

Art. 91 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Rechtzeitige Übergabe einer Einsprache gegen den Strafbefehl an die Schweizerische Post. Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Rechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der Übergabe an eine schweizerische Poststelle berufen zu können, muss die entsprechende Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben werden. Einem Rechtsmitteleinleger, der im Ausland wohnt, juristischer Laie ist und über die Pflichten nach Art. 91 StPO (rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post) nicht belehrt worden ist, kann diese Bestimmung nicht entgegen gehalten werden (Anklagekammer, 14. Mai 2014, AK.2014.121).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121

Art. 91 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Rechtzeitige Übergabe einer Einsprache gegen den Strafbefehl an die Schweizerische Post. Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Rechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der Übergabe an eine schweizerische Poststelle berufen zu können, muss die entsprechende Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben werden. Einem Rechtsmitteleinleger, der im Ausland wohnt, juristischer Laie ist und über die Pflichten nach Art. 91 StPO (rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post) nicht belehrt worden ist, kann diese Bestimmung nicht entgegen gehalten werden (Anklagekammer, 14. Mai 2014, AK.2014.121).

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