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AK.2013.89

St. Gallen · 2013-05-29 · Deutsch SG

Art. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines "Raserfahrzeugs" nach Art. 90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher Ausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. "Rasertatbestand") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah. Gegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit welchem die Anlasstat begangen wurde. Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen, rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.89).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89

Art. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines "Raserfahrzeugs" nach Art. 90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher Ausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. "Rasertatbestand") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah. Gegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit welchem die Anlasstat begangen wurde. Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen, rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.89).

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