Entscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF
Sachverhalt
ausschliesslich unter den entsprechenden strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurtei- len.
2. Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersu- chung ist nur zu eröffnen, wenn konkrete Hinweise für eine strafbare Handlung gegeben sind (vgl. Art. 309 StPO). Anhaltspunkte für ein mutmasslich strafbares Verhalten kön- nen sich grundsätzlich aus objektiven Beweisen, insbesondere aus einem Verletzungs- bild, den Angaben des Anzeigers oder aus Belastungen durch Drittpersonen ergeben.
3. Der Anzeiger bringt in seiner "Anklage" vom 27. August 2013 (act. 2: A.3.5) bezüglich Polizeigewalt insbesondere vor, dass er im Anschluss an den Vorfall mit dem BMW und der tätlichen Auseinandersetzung mit dessen Lenker (Y. ...) und seinen Freunden von Polizeibeamten "wie ein Tier" zu seiner Wohnung an der … geschleift worden sei, obwohl diese gewusst hätten, dass er vom BMW "2 Mal über den Haufen" gefahren worden sei. Dort habe "plötzlich und ohne Vorwarnung" einer der Polizeibe- amten seinen (des Anzeigers) Kopf an den Haaren genommen und ihn "mehrere Male mit der Stirn gegen die Hauswand" geschlagen und habe ihn (Anzeiger) "halb bewusst- los zu Boden fallen" gelassen. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden.
Der Anzeiger bestätigte pauschal die entsprechenden Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2013 (act. 2: A.4.3 zu Frage 9).
4. Im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt lässt sich die Nacht vom ... auf den ... Juli 2013 in folgende Phasen aufteilen:
4.1. Phase 1: Gegen 23.00 Uhr (... Juli 2013) rückten auf Meldungen von Drittper- sonen hin, wonach sich eine Person (der Anzeiger) auf der Rorschacherstrasse im Be- reiche der … Bushaltestelle aufhalte, eine Polizeipatrouille der Stadtpolizei und ein Ret- tungswagen des Kantonsspitals St. Gallen aus. Der Rettungsdienst fand nach kurzer Suchfahrt den Anzeiger neben dem Trottoir am Boden liegend auf. Vor Ort wurde die Diagnose "Drogen, Alkoholabusus, Vigilanzminderung" gestellt (act. 2: A.3.10). Der Ret- tungsdienst wollte gemäss den Aussagen des Rettungssanitäters den Anzeiger hospita-
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AK.doc lisieren, was dieser aber abgelehnt habe. Wegen den Vigilanzschwankungen sei er mit dem Rettungswagen an seinen Wohnort gebracht worden, wo er das Haus betreten habe. Gestützt auf die weiteren Aussagen des Rettungssanitäters steht auch fest, dass der Anzeiger zum damaligen Zeitpunkt keine sichtbaren Verletzungen aufwies, dies ins- besondere auch nicht im Gesicht. Die Polizei hielt sich während dieser Zeit im Hinter- grund auf (act. 2: A.3.11). Sie intervenierte aber, als der Anzeiger rund zehn Minuten später das Haus wieder verliess. Nach mehrmaliger Aufforderung ging der Anzeiger ins Wohnhaus zurück. Schliesslich zogen die Beamten ab (vgl. act. 2: A.3.12+13).
4.2. Phase 2: Nach dem Abzug der Polizei um etwa 23.30 Uhr verliess der Anzeiger seine Wohnung wieder. Auf der Kreuzung … kam es zum Kontakt mit einem Personen- wagen BMW und dessen Lenker Y. ... . Dieser telefonierte um 23.36 Uhr der Polizei, weil der Anzeiger gegen das Auto gekickt habe. Es war zwischen den beiden Männern zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der BMW-Lenker hat gemäss seinen Angaben einen angeblichen Angriff des Anzeigers mit einem Fusskick gegen dessen Brust abgewehrt und ihn schliesslich mit dem Fuss am Boden fixiert. Anschliessend zog er (BMW-Lenker) gemäss seinen weiteren Aussagen den Anzeiger von der Strasse und legte ihn beim Brunnen ab (vgl. act. 2: A.4.2+4). Die Polizei erschien in der Folge mit zwei Patrouillenwagen und einem Gefangenentransporter beim Ereignisort. Der Anzei- ger stellte später Strafantrag gegen den BMW-Lenker wegen "Tätlichkeit ev. Körperver- letzung" (act. 2: A.4.3.2). Letzterer beantragte die Bestrafung des Anzeigers wegen "Sachbeschädigung etc." (act. 2: A.5.1).
4.3. Phase 3: Der Anzeiger wurde anschliessend von Polizeibeamten zu Fuss an seinen Wohnort begleitet. Er weigerte sich, den Aufforderungen der Beamten nachzu- kommen und in seine Wohnung zu gehen, weil er seinen Hund suchen wollte. Da der Anzeiger sich weiterhin renitent verhielt, wurden ihm Handschellen angelegt und er wur- de auf den Polizeiposten verbracht. Ein dort am 00:16 Uhr durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von 1.87 Gewichtspromillen. Da sich der Anzeiger auf der Dienststelle anständig verhielt, wurde er wieder an seinen Wohnort zurückgebracht (vgl. act. 2: A.1.1.1).
5. Gestützt auf das in den Akten liegende Arztzeugnis (act. 2: A.4.9) kann grund- sätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anzeiger, der seinen Arzt am ... Juli 2013 aufsuchte, in der fraglichen Nacht im Gesichtsbereich rechts frontal und beim Au- ge auf der rechten Seite oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms sowie auf der rechten Körperseite drei Rippenbrüche (die ersten drei Rippen) erlitten
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AK.doc hat. Die Röntgenaufnahme der linken Schulter war unauffällig. Die Röntgenaufnahme des Schädels zeigte keine akute pathologische Veränderung. Bei einer Nachkonsultati- on am ... Juli 2013 ging es dem Anzeiger gemäss Arztzeugnis "bereits besser".
Das erwähnte Verletzungsbild vermag die vom Anzeiger behaupteten massiven körper- lichen Gewaltanwendungen durch Polizeibeamte, welche die ärztlich festgestellten Kör- perverletzungen zur Folge gehabt haben sollen, weitgehend nicht zu bestätigen. Soweit bei der Festnahme sein Kopf "mehrere Male" (act. 2: A.3.5) bzw. genau "sieben Mal" (act. 2: A.4.3 S. 7 zu Frage 39) an die Hauswand geschlagen worden sein soll, weshalb er sich halb bewusstlos auf den Boden fallen gelassen habe, hätte dies ohne Zweifel nicht nur oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms zur Folge ge- habt. Vielmehr sind aber die Kopfverletzungen mit der vorgängig erfolgten Auseinander- setzung mit dem BMW-Fahrer erklärbar (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 6.1.). Auch ein angeblicher Tritt mit dem Stiefel hinten auf den Hals, wobei gemäss Anzeiger drei Hals- wirbel gequetscht worden sein sollen (act. 2: A.3.5), werden durch die ärztlichen Fest- stellungen nicht bestätigt. Dies gilt im Weiteren ebenfalls für das Vorbringen des Anzei- gers, wonach er vom Personenwagen BMW zweimal angefahren bzw. "über den Haufen gefahren" gefahren worden sei (act. 2: A.3.5). Zudem wurde über eine angebliche Aus- renkung des rechten Arms bzw. der Schulter (vgl. act. 2: A.3.5) bei der am gleichen Tag (.... Juli 2013) durchgeführten Arztvisitation offenbar nicht gesprochen. Ein solcher Vor- fall hätte aber ohne Zweifel eine umgehende ärztliche Behandlung erfordert. Die ge- röngte linke Schulter – angeblich "fast ausgekugelt" (act. 2: A.1.2.1) – zeigte sich unauf- fällig.
6. (Nur) wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedri- gend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (BGE 131 I 455).
6.1. Die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II.5 sprechen dagegen, dass die vom Anzeiger gegenüber Polizeibeamten erhobenen Anschuldigungen strafbaren Ver- haltens in vertretbarer Weise vorgebracht wurden. Es wurden hierüber weitgehende (vorläufige) Abklärungen vorgenommen. Es ergaben sich dabei keine konkreten An- haltspunkte für ein strafbares Verhalten von Beamten. Dies kann im Gegenteil mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die umfangreichen Abklärungen ergaben keine konkreten Verdachtsmomente dafür, dass die beim Anzeiger ärztlich diagnostizierten Verletzungen (Schürfungen im Gesicht
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AK.doc und drei Rippenbrüche) auf Gewaltanwendungen seitens von Polizeibeamten zurückzu- führen sind. Ergänzend zu vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5 ist darauf hinzu- weisen, dass Drittpersonen die behaupteten Kopfstösse an die Hauswand bzw. Tritte gegen den Brustkorb durch einen Beamten aus eigener Beobachtung nicht gesehen haben. Die Kopfverletzungen beim Anzeiger wurden bereits im Anschluss an die zeitlich vorangehende Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer, jedoch vor der Festnahme, von Augenzeugen festgestellt (vgl. act. 2: A.4.2, S. 3 und A.3.22 S. 5 zu Frage 15). Der in der ersten Phase anwesende Sanitäter hatte zum damaligen Zeitpunkt aber noch keine äusseren Verletzungen festgestellt (act. 2: A.3.11 S. 3 zu den Fragen 11+13). Insbesondere gestützt auf die Aussagen des BMW-Fahrers können die Gesichtsverlet- zungen und die Rippenbrüche auf dessen tätlichen Einsatz gegenüber dem Anzeiger zurückgeführt werden. Jener sagte aus, dass er dem Anzeiger zur Abwehr einen Fuss- kick gegen die Brust gegeben habe, wobei er aber in Zweifel zieht, dass dies die Ursa- che für die Rippenbrüche sei (act. 2: A.4.2 S. 3; A.4.4 S. 3 zu Frage 22). Der BMW- Fahrer hat zudem während der Auseinandersetzung die Gesichtsverletzungen beim Anzeiger selber festgestellt (act. 2: A.4.4 S. 4 f. zu den Fragen 31 und 32). Augenzeu- gen wollen gar gesehen haben, dass der Anzeiger dort weitere Tritte (aber nicht durch Beamte) erhalten habe (vgl. act. 2: A.4.6; A.3.22). Der Anzeiger bestreitet zwar, dass er beim erwähnten Vorfall am Kopf Wunden gehabt habe. Seine Aussagen, dass er zwei- mal vom BMW angefahren worden und jeweils gestürzt sei, wobei er sich beim ersten Mal den Kopf angeschlagen habe (act. 2: A.4.3 S. 5 zu Frage 21), deuten aber auch darauf hin, dass er sich bei diesen Stürzen Schürfwunden am Kopf zugezogen haben könnte. Dies ist im Weiteren zudem damit erklärbar, dass der BMW-Fahrer den Anzei- ger am Boden fixierte, wobei dieser auf dem Bauch gelegen habe; der Anzeiger habe sich drehen wollen, worauf er (BMW-Fahrer) ihn auf einer Bauch-Seitenlage fixiert habe; er "habe ihn mit den Händen gehalten und mit dem Fuss ... auf den Boden gedrückt" (act. 2: A.4.4 S. 3 zu Frage 14).
6.2. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anzeiger von der Polizei der Kopf in den Brunnen getaucht wurde. Der Anzeiger führte dies – nach der entsprechenden medialen Berichterstattung (act. 2: A.1.2.1) – in seiner "Anklage" nicht an (vgl. act. 2: A.3.5). In der polizeilichen Befragung gab er an, dass er seinen Kopf in das Wasser getaucht habe. "Ob jetzt noch weitere Leute meinen Kopf unter Wasser gedrückt haben, weiss ich nicht" (act. 2: A.4.3, S. 5 zu Frage 21). Der im Presseartikel erwähnte "Zeuge" hielt nach Vorhalt der angeführten Aussage des Anzeigers an der gegenüber der Presse geäusserten Sachdarstellung anlässlich der Einvernahme bei der Polizei nicht fest (vgl. act. 2: A.3.22 S. 3 f. zu den Fragen 9+10). Ursächlich hierfür war
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AK.doc offensichtlich – entgegen den Mutmassungen des Anzeigers – nicht eine Beeinflussung des "Zeugen" durch den einvernehmenden Polizeibeamten. Vielmehr gab der "Zeuge" als Auskunftsperson zum Abschluss der Einvernahme von sich aus an, dass es den Anschein gemacht habe, dass es damals "so" abgelaufen sei. Er ("Zeuge") sei nicht unmittelbar neben dem Brunnen gestanden, sondern ca. 150 m davon entfernt (act. 2: A.3.22 S. 5 zu Frage 16). Andere Personen haben offenbar (ebenfalls) nicht gesehen, dass der Kopf des Anzeigers durch Polizeibeamte in das Wasser des Brunnens ge- taucht wurde (vgl. act. 2: A.4.4; A.4.6; A.4.7).
6.3. Der Anzeiger ist gemäss seinen Darlegungen von Polizeibeamten "wie ein Tier nach Hause geschleppt" bzw. dorthin "gestossen oder gerissen" worden. Dies wird von Drittpersonen (ebenfalls) nicht bestätigt. Nach deren Aussagen war das Verhalten der Beamten korrekt gewesen bzw. es sei kein Körperkontakt festgestellt worden (vgl. act. 2: A.3.12+13; A.3.24 S. 4; A.4.6). Dies gilt sodann auch für angebliche Be- schimpfungen des Anzeigers durch Beamte. Ein allfälliges "Duzen" wäre nicht strafbar.
6.4. Im Weiteren sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass (in der Phase 3) der Kopf des Anzeigers mehrere Male durch einen Polizeibeamten an die Hauswand geschlagen wurde. Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen unter Zif- fer II.5 ist anzuführen, dass dies von Drittpersonen nicht wahrgenommen wurde (vgl. act.: A.3.24 S. 5 f. und S. 7 zu Frage 29). Das Ehepaar Z. ... weist vielmehr auf ein korrektes Verhalten der Beamten hin (act. 2: A.3.12 S. 3 ff. und A.3.13 S. 4 ff.). Auch die Auskunftsperson S. ..., welche die eigentliche Festnahme des Anzeigers nicht "überbli- cken" konnte, konnte aus eigener Wahrnehmung keine Angaben über die behauptete Gewaltanwendung bezüglich des Schlagens des Kopfes des Anzeigers gegen die Hauswand machen. Soweit die Auskunftsperson "ein poltern/klopfen gegen die Haus- wand" gehört haben will, erscheint dies in beweismässiger Hinsicht nur als äusserst vage und sehr unbestimmt (act. 2: A.3.23 S. 3 zu Frage 12).
6.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Festnahme und Ab- führung des Anzeigers auf den Polizeiposten in Anbetracht seines damaligen stark an- getrunkenen, uneinsichtigen, renitenten und vorgängig selbstgefährdenden Verhaltens als rechtens erweist (vgl. Art. 40 Abs. 1 PolG). Es sind keine konkreten Hinweise gege- ben, dass dabei unnötige Gewalt angewendet wurde. Die Polizei kann (und muss aus Sicherheitsgründen) Personen durchsuchen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 lit. d PolG). Die zu transportierende Person wird in der Regel gefesselt (Art. 63 Polizeiverordnung). Das
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AK.doc Vorgehen der Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt ist insgesamt durch den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Hand- lung gedeckt und damit straflos (vgl. Art. 14 StGB).
7. Die vom Anzeiger gerügte Verletzung von Parteirechten – teilweise wurde ihm bzw. seinem Anwalt die Teilnahme an Einvernahmen nicht gewährt – erweist sich als nicht stichhaltig. Auch wenn die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt erteilt hat, erfolgten die durch die Polizei im Auftrag des Untersuchungsamtes (act. 2: A.2) vorgenommenen Abklärungen/Befragun- gen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Sta- dium des Verfahrens sind die Parteirechte beschränkt und es bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme (vgl. Art. 147 StPO). Zudem erfolgte der sinngemässe Antrag auf Teilnahme erst am 16. Oktober 2013, als im Wesentlichen sämtliche Einver- nahmen bereits durchgeführt waren, und er bezog sich insbesondere auf eine "Zeugin D. ... " (act. 2: A.3.26). Auf deren polizeiliche Einvernahme wurde dann allerdings in der Folge in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Anzeigers verzichtet (act. 2: A.3 S. 9; vgl. auch A.3.25).
8. Der Anzeiger lässt im Weiteren die Nichteinvernahme der Zeugin V. ... rügen (vgl. act. 4, 5 Beilage). Der Beweisantrag steht insbesondere im Zusammenhang mit der Phase 3 (Festnahme und Abführung des Anzeigers). Es ist bereits detailliert ausgeführt, dass diesbezüglich keine relevanten Hinweise für ein strafbares Verhalten gegeben sind. So sind die Aussagen des Anzeigers widersprüchlich und – in den wesentlichen Teilen – widerlegt. Die ärztlich festgestellten Verletzungen können mit der in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgten tätlichen Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer erklärt werden. Die umfangreich getätigten Befragungen ergaben keinerlei Anhaltspunkte für unnötige Gewaltanwendungen seitens der Polizei. Der Beweisantrag stützt sich auf die Aussage von S. ... – der Mutter von V. ... – wonach letztere, nachdem sie gesehen ha- be, wie der Anzeiger von der Polizei überwältigt wurden, gerufen haben soll: "Was das solle. Warum machen Sie das so? Das können sie doch nicht machen" (vgl. act. 2: A.3.24 S. 5 zu Frage 19). Dort hatte S. ... vorgängig ausgesagt, dass "wir" (sie selber und ihre Tochter V. ...) gesehen hätten, dass "schlussendlich die drei Polizisten den Mann überwältigten". Auch eine zulässige Festnahme einer Person gegen ihren Willen und die damit im Regelfall verbundene Fesselung – wie im vorliegenden Fall – kann bei einer polizeilich nicht geschulten und erfahrenen Person durchaus den Eindruck von unnötiger Gewaltanwendung erwecken. Die getätigten umfangreichen Befragungen ha-
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AK.doc ben aber – wie dargelegt – keinerlei Hinweise auf tätliche Übergriffe oder unnötige An- wendung von Gewalt durch die Polizei ergeben.
9. Schliesslich kann der Anzeiger aus dem Umstand, dass die damals beteiligten Polizeibeamten nicht einvernommen wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der vorläufigen Abklärungen, d.h. vor der Eröffnung von Strafverfahren gegen konkrete Personen, wurden grundsätzlich zu Recht Drittpersonen (und nicht Polizeibe- amte) als mögliche Augenzeugen für allfällige strafbare Handlungen durch die Beamten gegenüber dem Anzeiger befragt. Der Rechtsvertreter des Anzeigers war sich dieser Verfahrenssituation durchaus bewusst und er führte in seiner Stellungnahme zuhanden der Anklagekammer richtigerweise aus, "dass dies nicht weiter zu beanstanden ist" (act. 4 S. 3). Die angezeigten Beamten liessen sich im Übrigen im vorliegenden Ermächti- gungsverfahren vernehmen bzw. zwei Beamte reichten je eine Selbstschrift ein, wovon der Anzeiger bzw. sein Anwalt in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. 11-15, 21 und 22).
10. Insgesamt ergeben die umfangreichen und gründlichen Abklärungen keine re- levanten Verdachtsmomente für tätliche Übergriffe bzw. unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt gegenüber dem Anzeiger durch die Polizei, welche die Ermächtigung zur Vornahme von weiteren Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten. Dies hat im Übrigen der Anzeiger im vorliegenden Verfahren in Kenntnis der gesamten Akten auch nicht konkret aufgezeigt. Nur vage Hinweise oder unbelegte Vermutungen für angeblich unzu- lässige Polizeigewalt vermögen die Erteilung zur Ermächtigung eines Strafverfahrens nicht zu begründen. Gegen die namentlich genannten Beamten der Stadtpolizei St. Gal- len ist deshalb keine entsprechende Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen.
11. Im Ermächtigungsverfahren werden praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weder amtliche Kosten erhoben, noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.
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AK.doc Die Anklagekammer hat demgemäss
entschieden:
Es wird keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen folgende Mitarbei- tende der Stadtpolizei St. Gallen erteilt: - A. ... - B. ... - C. ... - D. ... - E. ...
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Ivo Kuster Paul Horath
(Anmerkung: Der Entscheid kann grundsätzlich noch mittels Beschwerde beim Bundes- gericht angefochten werden.)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Anklagekammer erteilte gestützt auf eine Anzeige der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, am 21. August 2013 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt (Beamte der Stadtpolizei St. Gallen) (AK.2013.210-AK). Der Entscheid erfolgte insbesondere mit folgenden Erwägungen:
"1. In der Nacht vom ... auf den ... Juli 2013 musste die Stadtpolizei St. Gallen we- gen dem damals stark alkoholisierten X. ... wiederholt ausrücken. Beim zweiten Mal wurde er wegen seines renitenten Verhaltens auf die Polizeistation verbracht, von dort aber wieder nach Hause gebracht (vgl. Polizeijournal in act. 2 Beilage 3). Im Zusam- menhang mit den damaligen Vorfällen erschien in der Ausgabe der … vom 11. August 2013 ein ganzseitiger Bericht, wonach (gemäss Überschrift) ein Randständiger (X. ...) "im St. Galler Quartier … zuerst angefahren und dann von Stadtpolizisten verprügelt worden sein (soll). Was unglaublich tönt, bestätigten mehrere Augenzeugen aus dem Quartier. Die Polizei schweigt, die Staatsanwaltschaft ermittelt." Der Bericht enthält ein Foto vom Kopf von X. ....; das Bild deutet auf Verletzungen (Schürfungen) insbesondere im Stirnbereich hin. Gemäss den weiteren Darlegungen im Zeitungsbericht soll X. ... dem Zeitungsreporter angegeben haben, dass ein Polizeibeamter ihm (X. ...) den Kopf mehrere Male gegen eine Hauswand geschlagen habe. Als er zu Boden gegangen sei, habe ihm einer der Polizeibeamten den Stiefel in den Nacken gedrückt. Ein anderer Be- amter habe ihm "Handschellen angelegt und die Arme nach oben gebogen, bis die rech- te Schulter ganz, die linke fast ausgekugelt" sei. Ausserdem sei er in die Rippen getre- ten worden. Auf dem Polizeiposten habe er einen Alkoholtest machen müssen, welcher einen Wert von 1,89 Gewichtspromillen ergeben habe. Anschliessend habe er sich in einer Zelle für eine Leibesvisitation ganz ausziehen müssen (vgl. act. 4).
T. ..., einer der Verfasser des Zeitungsberichts, gelangte zwecks Einholung einer Stel- lungnahme zu den Vorwürfen von X. ... per E-Mail vom 6. August 2013 an die Stadtpoli- zei St. Gallen. Diese reagierte offenbar hierauf gegenüber dem Absender nicht, sondern leitete diese E-Mail noch am gleichen Tag an den Ersten Staatsanwalt weiter (vgl. act. 2 Beilage 2). Am 13. August 2013 übermittelte das Kommando der Stadtpolizei St. Gallen der Staatsanwaltschaft sodann verschiedene Datenträger (act. 2). Das Untersuchungs- amt St. Gallen leitete diese Akten am 14. August 2013 der Anklagekammer weiter zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens (act. 1). In vorliegendem Verfahren wurde von der Anklagekammer von Amtes wegen der Zeitungsbericht beigezogen. Im Übrigen wurden keine Verfahrensvorkehrungen getroffen, namentlich wurde auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet (vgl. act. 4+5).
E. 3 Mit Eingabe vom 26. November 2013 übermittelte das Untersuchungsamt Gos- sau die Akten der vorläufigen Ermittlungen der Polizei der Anklagekammer zur Prüfung, "ob gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen ein Strafverfahren zu eröffnen sei" (act. 1 f.).
Der Anzeiger beantragte, nachdem ihm mit Schreiben der Anklagekammer vom
29. November 2013 vollständige Akteneinsicht gewährt wurde, in der Stellungnahme seines Anwalts vom 13. Dezember 2013 sinngemäss, es sei die Ermächtigung zur Er- öffnung eines Strafverfahrens zu erteilen (act. 4 f.).
E. 4 Auf den weiteren Sachverhalt ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
II.
1. Die dem angezeigten Sachverhalt zugrundeliegenden Vorwürfe strafbaren Ver- haltens richten sich gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen, somit gegen Beam- te (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB), und stehen im Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Tä- tigkeit. Damit hat die Anklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO).
Nicht Gegenstand des vorliegenden Ermächtigungsverfahrens sind die im Zusammen- hang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 vom BMW-Fahrer Y. ... und vom Anzeiger ge- geneinander angezeigten strafbaren Handlungen wegen Sachbeschädigung am BMW bzw. einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Anzeigers (vgl. die polizeilichen An- zeigerapporte vom 22. Oktober 2013 und 3. November 2013 und die gegenseitigen Strafanzeigen (act. 2: A.4, A.4.1, A.4.3.2, A.5 und A.5.1). In den jeweiligen Verfahren können die daran beteiligten Parteien Beweisanträge stellen und beurteilen lassen. Diesbezüglich liegt die Verfahrenszuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft.
E. 4.1 Phase 1: Gegen 23.00 Uhr (... Juli 2013) rückten auf Meldungen von Drittper- sonen hin, wonach sich eine Person (der Anzeiger) auf der Rorschacherstrasse im Be- reiche der … Bushaltestelle aufhalte, eine Polizeipatrouille der Stadtpolizei und ein Ret- tungswagen des Kantonsspitals St. Gallen aus. Der Rettungsdienst fand nach kurzer Suchfahrt den Anzeiger neben dem Trottoir am Boden liegend auf. Vor Ort wurde die Diagnose "Drogen, Alkoholabusus, Vigilanzminderung" gestellt (act. 2: A.3.10). Der Ret- tungsdienst wollte gemäss den Aussagen des Rettungssanitäters den Anzeiger hospita-
E. 4.2 Phase 2: Nach dem Abzug der Polizei um etwa 23.30 Uhr verliess der Anzeiger seine Wohnung wieder. Auf der Kreuzung … kam es zum Kontakt mit einem Personen- wagen BMW und dessen Lenker Y. ... . Dieser telefonierte um 23.36 Uhr der Polizei, weil der Anzeiger gegen das Auto gekickt habe. Es war zwischen den beiden Männern zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der BMW-Lenker hat gemäss seinen Angaben einen angeblichen Angriff des Anzeigers mit einem Fusskick gegen dessen Brust abgewehrt und ihn schliesslich mit dem Fuss am Boden fixiert. Anschliessend zog er (BMW-Lenker) gemäss seinen weiteren Aussagen den Anzeiger von der Strasse und legte ihn beim Brunnen ab (vgl. act. 2: A.4.2+4). Die Polizei erschien in der Folge mit zwei Patrouillenwagen und einem Gefangenentransporter beim Ereignisort. Der Anzei- ger stellte später Strafantrag gegen den BMW-Lenker wegen "Tätlichkeit ev. Körperver- letzung" (act. 2: A.4.3.2). Letzterer beantragte die Bestrafung des Anzeigers wegen "Sachbeschädigung etc." (act. 2: A.5.1).
E. 4.3 Phase 3: Der Anzeiger wurde anschliessend von Polizeibeamten zu Fuss an seinen Wohnort begleitet. Er weigerte sich, den Aufforderungen der Beamten nachzu- kommen und in seine Wohnung zu gehen, weil er seinen Hund suchen wollte. Da der Anzeiger sich weiterhin renitent verhielt, wurden ihm Handschellen angelegt und er wur- de auf den Polizeiposten verbracht. Ein dort am 00:16 Uhr durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von 1.87 Gewichtspromillen. Da sich der Anzeiger auf der Dienststelle anständig verhielt, wurde er wieder an seinen Wohnort zurückgebracht (vgl. act. 2: A.1.1.1).
5. Gestützt auf das in den Akten liegende Arztzeugnis (act. 2: A.4.9) kann grund- sätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anzeiger, der seinen Arzt am ... Juli 2013 aufsuchte, in der fraglichen Nacht im Gesichtsbereich rechts frontal und beim Au- ge auf der rechten Seite oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms sowie auf der rechten Körperseite drei Rippenbrüche (die ersten drei Rippen) erlitten
E. 5 AK.doc Nachfolgend ist (ausschliesslich) zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der vom An- zeiger geltend gemachten Polizeigewalt ihm gegenüber die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen gegeben sind. Dabei ist der angezeigte Sachverhalt ausschliesslich unter den entsprechenden strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurtei- len.
2. Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersu- chung ist nur zu eröffnen, wenn konkrete Hinweise für eine strafbare Handlung gegeben sind (vgl. Art. 309 StPO). Anhaltspunkte für ein mutmasslich strafbares Verhalten kön- nen sich grundsätzlich aus objektiven Beweisen, insbesondere aus einem Verletzungs- bild, den Angaben des Anzeigers oder aus Belastungen durch Drittpersonen ergeben.
3. Der Anzeiger bringt in seiner "Anklage" vom 27. August 2013 (act. 2: A.3.5) bezüglich Polizeigewalt insbesondere vor, dass er im Anschluss an den Vorfall mit dem BMW und der tätlichen Auseinandersetzung mit dessen Lenker (Y. ...) und seinen Freunden von Polizeibeamten "wie ein Tier" zu seiner Wohnung an der … geschleift worden sei, obwohl diese gewusst hätten, dass er vom BMW "2 Mal über den Haufen" gefahren worden sei. Dort habe "plötzlich und ohne Vorwarnung" einer der Polizeibe- amten seinen (des Anzeigers) Kopf an den Haaren genommen und ihn "mehrere Male mit der Stirn gegen die Hauswand" geschlagen und habe ihn (Anzeiger) "halb bewusst- los zu Boden fallen" gelassen. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden.
Der Anzeiger bestätigte pauschal die entsprechenden Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2013 (act. 2: A.4.3 zu Frage 9).
4. Im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt lässt sich die Nacht vom ... auf den ... Juli 2013 in folgende Phasen aufteilen:
E. 6 AK.doc lisieren, was dieser aber abgelehnt habe. Wegen den Vigilanzschwankungen sei er mit dem Rettungswagen an seinen Wohnort gebracht worden, wo er das Haus betreten habe. Gestützt auf die weiteren Aussagen des Rettungssanitäters steht auch fest, dass der Anzeiger zum damaligen Zeitpunkt keine sichtbaren Verletzungen aufwies, dies ins- besondere auch nicht im Gesicht. Die Polizei hielt sich während dieser Zeit im Hinter- grund auf (act. 2: A.3.11). Sie intervenierte aber, als der Anzeiger rund zehn Minuten später das Haus wieder verliess. Nach mehrmaliger Aufforderung ging der Anzeiger ins Wohnhaus zurück. Schliesslich zogen die Beamten ab (vgl. act. 2: A.3.12+13).
E. 6.1 Die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II.5 sprechen dagegen, dass die vom Anzeiger gegenüber Polizeibeamten erhobenen Anschuldigungen strafbaren Ver- haltens in vertretbarer Weise vorgebracht wurden. Es wurden hierüber weitgehende (vorläufige) Abklärungen vorgenommen. Es ergaben sich dabei keine konkreten An- haltspunkte für ein strafbares Verhalten von Beamten. Dies kann im Gegenteil mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die umfangreichen Abklärungen ergaben keine konkreten Verdachtsmomente dafür, dass die beim Anzeiger ärztlich diagnostizierten Verletzungen (Schürfungen im Gesicht
E. 6.2 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anzeiger von der Polizei der Kopf in den Brunnen getaucht wurde. Der Anzeiger führte dies – nach der entsprechenden medialen Berichterstattung (act. 2: A.1.2.1) – in seiner "Anklage" nicht an (vgl. act. 2: A.3.5). In der polizeilichen Befragung gab er an, dass er seinen Kopf in das Wasser getaucht habe. "Ob jetzt noch weitere Leute meinen Kopf unter Wasser gedrückt haben, weiss ich nicht" (act. 2: A.4.3, S. 5 zu Frage 21). Der im Presseartikel erwähnte "Zeuge" hielt nach Vorhalt der angeführten Aussage des Anzeigers an der gegenüber der Presse geäusserten Sachdarstellung anlässlich der Einvernahme bei der Polizei nicht fest (vgl. act. 2: A.3.22 S. 3 f. zu den Fragen 9+10). Ursächlich hierfür war
E. 6.3 Der Anzeiger ist gemäss seinen Darlegungen von Polizeibeamten "wie ein Tier nach Hause geschleppt" bzw. dorthin "gestossen oder gerissen" worden. Dies wird von Drittpersonen (ebenfalls) nicht bestätigt. Nach deren Aussagen war das Verhalten der Beamten korrekt gewesen bzw. es sei kein Körperkontakt festgestellt worden (vgl. act. 2: A.3.12+13; A.3.24 S. 4; A.4.6). Dies gilt sodann auch für angebliche Be- schimpfungen des Anzeigers durch Beamte. Ein allfälliges "Duzen" wäre nicht strafbar.
E. 6.4 Im Weiteren sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass (in der Phase 3) der Kopf des Anzeigers mehrere Male durch einen Polizeibeamten an die Hauswand geschlagen wurde. Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen unter Zif- fer II.5 ist anzuführen, dass dies von Drittpersonen nicht wahrgenommen wurde (vgl. act.: A.3.24 S. 5 f. und S. 7 zu Frage 29). Das Ehepaar Z. ... weist vielmehr auf ein korrektes Verhalten der Beamten hin (act. 2: A.3.12 S. 3 ff. und A.3.13 S. 4 ff.). Auch die Auskunftsperson S. ..., welche die eigentliche Festnahme des Anzeigers nicht "überbli- cken" konnte, konnte aus eigener Wahrnehmung keine Angaben über die behauptete Gewaltanwendung bezüglich des Schlagens des Kopfes des Anzeigers gegen die Hauswand machen. Soweit die Auskunftsperson "ein poltern/klopfen gegen die Haus- wand" gehört haben will, erscheint dies in beweismässiger Hinsicht nur als äusserst vage und sehr unbestimmt (act. 2: A.3.23 S. 3 zu Frage 12).
E. 6.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Festnahme und Ab- führung des Anzeigers auf den Polizeiposten in Anbetracht seines damaligen stark an- getrunkenen, uneinsichtigen, renitenten und vorgängig selbstgefährdenden Verhaltens als rechtens erweist (vgl. Art. 40 Abs. 1 PolG). Es sind keine konkreten Hinweise gege- ben, dass dabei unnötige Gewalt angewendet wurde. Die Polizei kann (und muss aus Sicherheitsgründen) Personen durchsuchen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 lit. d PolG). Die zu transportierende Person wird in der Regel gefesselt (Art. 63 Polizeiverordnung). Das
E. 7 AK.doc hat. Die Röntgenaufnahme der linken Schulter war unauffällig. Die Röntgenaufnahme des Schädels zeigte keine akute pathologische Veränderung. Bei einer Nachkonsultati- on am ... Juli 2013 ging es dem Anzeiger gemäss Arztzeugnis "bereits besser".
Das erwähnte Verletzungsbild vermag die vom Anzeiger behaupteten massiven körper- lichen Gewaltanwendungen durch Polizeibeamte, welche die ärztlich festgestellten Kör- perverletzungen zur Folge gehabt haben sollen, weitgehend nicht zu bestätigen. Soweit bei der Festnahme sein Kopf "mehrere Male" (act. 2: A.3.5) bzw. genau "sieben Mal" (act. 2: A.4.3 S. 7 zu Frage 39) an die Hauswand geschlagen worden sein soll, weshalb er sich halb bewusstlos auf den Boden fallen gelassen habe, hätte dies ohne Zweifel nicht nur oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms zur Folge ge- habt. Vielmehr sind aber die Kopfverletzungen mit der vorgängig erfolgten Auseinander- setzung mit dem BMW-Fahrer erklärbar (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 6.1.). Auch ein angeblicher Tritt mit dem Stiefel hinten auf den Hals, wobei gemäss Anzeiger drei Hals- wirbel gequetscht worden sein sollen (act. 2: A.3.5), werden durch die ärztlichen Fest- stellungen nicht bestätigt. Dies gilt im Weiteren ebenfalls für das Vorbringen des Anzei- gers, wonach er vom Personenwagen BMW zweimal angefahren bzw. "über den Haufen gefahren" gefahren worden sei (act. 2: A.3.5). Zudem wurde über eine angebliche Aus- renkung des rechten Arms bzw. der Schulter (vgl. act. 2: A.3.5) bei der am gleichen Tag (.... Juli 2013) durchgeführten Arztvisitation offenbar nicht gesprochen. Ein solcher Vor- fall hätte aber ohne Zweifel eine umgehende ärztliche Behandlung erfordert. Die ge- röngte linke Schulter – angeblich "fast ausgekugelt" (act. 2: A.1.2.1) – zeigte sich unauf- fällig.
6. (Nur) wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedri- gend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (BGE 131 I 455).
E. 8 AK.doc und drei Rippenbrüche) auf Gewaltanwendungen seitens von Polizeibeamten zurückzu- führen sind. Ergänzend zu vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5 ist darauf hinzu- weisen, dass Drittpersonen die behaupteten Kopfstösse an die Hauswand bzw. Tritte gegen den Brustkorb durch einen Beamten aus eigener Beobachtung nicht gesehen haben. Die Kopfverletzungen beim Anzeiger wurden bereits im Anschluss an die zeitlich vorangehende Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer, jedoch vor der Festnahme, von Augenzeugen festgestellt (vgl. act. 2: A.4.2, S. 3 und A.3.22 S. 5 zu Frage 15). Der in der ersten Phase anwesende Sanitäter hatte zum damaligen Zeitpunkt aber noch keine äusseren Verletzungen festgestellt (act. 2: A.3.11 S. 3 zu den Fragen 11+13). Insbesondere gestützt auf die Aussagen des BMW-Fahrers können die Gesichtsverlet- zungen und die Rippenbrüche auf dessen tätlichen Einsatz gegenüber dem Anzeiger zurückgeführt werden. Jener sagte aus, dass er dem Anzeiger zur Abwehr einen Fuss- kick gegen die Brust gegeben habe, wobei er aber in Zweifel zieht, dass dies die Ursa- che für die Rippenbrüche sei (act. 2: A.4.2 S. 3; A.4.4 S. 3 zu Frage 22). Der BMW- Fahrer hat zudem während der Auseinandersetzung die Gesichtsverletzungen beim Anzeiger selber festgestellt (act. 2: A.4.4 S. 4 f. zu den Fragen 31 und 32). Augenzeu- gen wollen gar gesehen haben, dass der Anzeiger dort weitere Tritte (aber nicht durch Beamte) erhalten habe (vgl. act. 2: A.4.6; A.3.22). Der Anzeiger bestreitet zwar, dass er beim erwähnten Vorfall am Kopf Wunden gehabt habe. Seine Aussagen, dass er zwei- mal vom BMW angefahren worden und jeweils gestürzt sei, wobei er sich beim ersten Mal den Kopf angeschlagen habe (act. 2: A.4.3 S. 5 zu Frage 21), deuten aber auch darauf hin, dass er sich bei diesen Stürzen Schürfwunden am Kopf zugezogen haben könnte. Dies ist im Weiteren zudem damit erklärbar, dass der BMW-Fahrer den Anzei- ger am Boden fixierte, wobei dieser auf dem Bauch gelegen habe; der Anzeiger habe sich drehen wollen, worauf er (BMW-Fahrer) ihn auf einer Bauch-Seitenlage fixiert habe; er "habe ihn mit den Händen gehalten und mit dem Fuss ... auf den Boden gedrückt" (act. 2: A.4.4 S. 3 zu Frage 14).
E. 9 AK.doc offensichtlich – entgegen den Mutmassungen des Anzeigers – nicht eine Beeinflussung des "Zeugen" durch den einvernehmenden Polizeibeamten. Vielmehr gab der "Zeuge" als Auskunftsperson zum Abschluss der Einvernahme von sich aus an, dass es den Anschein gemacht habe, dass es damals "so" abgelaufen sei. Er ("Zeuge") sei nicht unmittelbar neben dem Brunnen gestanden, sondern ca. 150 m davon entfernt (act. 2: A.3.22 S. 5 zu Frage 16). Andere Personen haben offenbar (ebenfalls) nicht gesehen, dass der Kopf des Anzeigers durch Polizeibeamte in das Wasser des Brunnens ge- taucht wurde (vgl. act. 2: A.4.4; A.4.6; A.4.7).
E. 10 AK.doc Vorgehen der Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt ist insgesamt durch den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Hand- lung gedeckt und damit straflos (vgl. Art. 14 StGB).
7. Die vom Anzeiger gerügte Verletzung von Parteirechten – teilweise wurde ihm bzw. seinem Anwalt die Teilnahme an Einvernahmen nicht gewährt – erweist sich als nicht stichhaltig. Auch wenn die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt erteilt hat, erfolgten die durch die Polizei im Auftrag des Untersuchungsamtes (act. 2: A.2) vorgenommenen Abklärungen/Befragun- gen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Sta- dium des Verfahrens sind die Parteirechte beschränkt und es bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme (vgl. Art. 147 StPO). Zudem erfolgte der sinngemässe Antrag auf Teilnahme erst am 16. Oktober 2013, als im Wesentlichen sämtliche Einver- nahmen bereits durchgeführt waren, und er bezog sich insbesondere auf eine "Zeugin D. ... " (act. 2: A.3.26). Auf deren polizeiliche Einvernahme wurde dann allerdings in der Folge in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Anzeigers verzichtet (act. 2: A.3 S. 9; vgl. auch A.3.25).
8. Der Anzeiger lässt im Weiteren die Nichteinvernahme der Zeugin V. ... rügen (vgl. act. 4, 5 Beilage). Der Beweisantrag steht insbesondere im Zusammenhang mit der Phase 3 (Festnahme und Abführung des Anzeigers). Es ist bereits detailliert ausgeführt, dass diesbezüglich keine relevanten Hinweise für ein strafbares Verhalten gegeben sind. So sind die Aussagen des Anzeigers widersprüchlich und – in den wesentlichen Teilen – widerlegt. Die ärztlich festgestellten Verletzungen können mit der in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgten tätlichen Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer erklärt werden. Die umfangreich getätigten Befragungen ergaben keinerlei Anhaltspunkte für unnötige Gewaltanwendungen seitens der Polizei. Der Beweisantrag stützt sich auf die Aussage von S. ... – der Mutter von V. ... – wonach letztere, nachdem sie gesehen ha- be, wie der Anzeiger von der Polizei überwältigt wurden, gerufen haben soll: "Was das solle. Warum machen Sie das so? Das können sie doch nicht machen" (vgl. act. 2: A.3.24 S. 5 zu Frage 19). Dort hatte S. ... vorgängig ausgesagt, dass "wir" (sie selber und ihre Tochter V. ...) gesehen hätten, dass "schlussendlich die drei Polizisten den Mann überwältigten". Auch eine zulässige Festnahme einer Person gegen ihren Willen und die damit im Regelfall verbundene Fesselung – wie im vorliegenden Fall – kann bei einer polizeilich nicht geschulten und erfahrenen Person durchaus den Eindruck von unnötiger Gewaltanwendung erwecken. Die getätigten umfangreichen Befragungen ha-
E. 11 Im Ermächtigungsverfahren werden praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weder amtliche Kosten erhoben, noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.
E. 12 AK.doc Die Anklagekammer hat demgemäss
entschieden:
Es wird keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen folgende Mitarbei- tende der Stadtpolizei St. Gallen erteilt: - A. ... - B. ... - C. ... - D. ... - E. ...
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Ivo Kuster Paul Horath
(Anmerkung: Der Entscheid kann grundsätzlich noch mittels Beschwerde beim Bundes- gericht angefochten werden.)
Dispositiv
- A. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen, vertreten von Rechtsanwalt …,
- B. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen, vertreten von Rechtsanwalt …,
- C. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,
- D. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen, beide vertreten von Rechtsanwalt …,
- E. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen, vertreten von Rechtsanwalt …, Angezeigte, 2 AK.doc betreffend Ermächtigungsverfahren Erwägungen I.
- Die Anklagekammer erteilte gestützt auf eine Anzeige der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, am 21. August 2013 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt (Beamte der Stadtpolizei St. Gallen) (AK.2013.210-AK). Der Entscheid erfolgte insbesondere mit folgenden Erwägungen: "1. In der Nacht vom ... auf den ... Juli 2013 musste die Stadtpolizei St. Gallen we- gen dem damals stark alkoholisierten X. ... wiederholt ausrücken. Beim zweiten Mal wurde er wegen seines renitenten Verhaltens auf die Polizeistation verbracht, von dort aber wieder nach Hause gebracht (vgl. Polizeijournal in act. 2 Beilage 3). Im Zusam- menhang mit den damaligen Vorfällen erschien in der Ausgabe der … vom 11. August 2013 ein ganzseitiger Bericht, wonach (gemäss Überschrift) ein Randständiger (X. ...) "im St. Galler Quartier … zuerst angefahren und dann von Stadtpolizisten verprügelt worden sein (soll). Was unglaublich tönt, bestätigten mehrere Augenzeugen aus dem Quartier. Die Polizei schweigt, die Staatsanwaltschaft ermittelt." Der Bericht enthält ein Foto vom Kopf von X. ....; das Bild deutet auf Verletzungen (Schürfungen) insbesondere im Stirnbereich hin. Gemäss den weiteren Darlegungen im Zeitungsbericht soll X. ... dem Zeitungsreporter angegeben haben, dass ein Polizeibeamter ihm (X. ...) den Kopf mehrere Male gegen eine Hauswand geschlagen habe. Als er zu Boden gegangen sei, habe ihm einer der Polizeibeamten den Stiefel in den Nacken gedrückt. Ein anderer Be- amter habe ihm "Handschellen angelegt und die Arme nach oben gebogen, bis die rech- te Schulter ganz, die linke fast ausgekugelt" sei. Ausserdem sei er in die Rippen getre- ten worden. Auf dem Polizeiposten habe er einen Alkoholtest machen müssen, welcher einen Wert von 1,89 Gewichtspromillen ergeben habe. Anschliessend habe er sich in einer Zelle für eine Leibesvisitation ganz ausziehen müssen (vgl. act. 4). T. ..., einer der Verfasser des Zeitungsberichts, gelangte zwecks Einholung einer Stel- lungnahme zu den Vorwürfen von X. ... per E-Mail vom 6. August 2013 an die Stadtpoli- zei St. Gallen. Diese reagierte offenbar hierauf gegenüber dem Absender nicht, sondern leitete diese E-Mail noch am gleichen Tag an den Ersten Staatsanwalt weiter (vgl. act. 2 Beilage 2). Am 13. August 2013 übermittelte das Kommando der Stadtpolizei St. Gallen der Staatsanwaltschaft sodann verschiedene Datenträger (act. 2). Das Untersuchungs- amt St. Gallen leitete diese Akten am 14. August 2013 der Anklagekammer weiter zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens (act. 1). In vorliegendem Verfahren wurde von der Anklagekammer von Amtes wegen der Zeitungsbericht beigezogen. Im Übrigen wurden keine Verfahrensvorkehrungen getroffen, namentlich wurde auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet (vgl. act. 4+5). 3 AK.doc
- ...
- ... Im erwähnten Zeitungsbericht werden schwerwiegende Vorwürfe von angeblicher Poli- zeigewalt zum Nachteil von X. ... wiedergegeben. Hierüber besteht sowohl aus Sicht der Öffentlichkeit und der Polizei selber als auch des mutmasslichen Opfers ein erheblicher Abklärungsbedarf. Es sind angeblich verschiedene Zeugen vorhanden, welche über die behauptete Polizeigewalt Aussagen machen können, wenn auch offenbar in wider- sprüchlicher Art und Weise (vgl. act. 2 Beilage 4). Damit besteht ein Anspruch darauf, dass die gegen (namentlich nicht bekannte) Beamte der Stadtpolizei St. Gallen erhobe- nen Vorwürfe strafbaren Verhaltens in einem (strafrechtlichen) Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) abgeklärt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermäch- tigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben. Ergeben sich konkrete An- haltspunkte für ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem angezeigten Sach- verhalt, hat die Staatsanwaltschaft vorläufige Ermittlungen nach möglichen beschuldig- ten Personen (vgl. Art. 111 StPO) vorzunehmen und der Anklagekammer ein erneutes Ermächtigungsgesuch einzureichen. In diesem Sinne ist ein Strafverfahren gegen Un- bekannt zu eröffnen."
- Mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 27. August 2013 (act. 2: A.3.5) erhob X. ... (Anzeiger) "Anklage" gegen "1. Die Stadtpolizei St. Gallen Im Speziellen gegen die am ... Juli 2013 an der … im Einsatz gewesenen Poli- zisten, die unverhältnismässig, grundlos und mit massiver Gewalt gegen mich vorgegangen sind. Verletzungen und Knochenbrüche wurden in Kauf genom- men.
- Wegen unterlassener Befragung (Aufnahme der Personalien und der Autonum- mer) und Festnahme des BMW-Fahrers, der mich und meinen Hund absichtlich angefahren hat und der weiteren beteiligten Personen, die mich angegriffen ha- ben."
- Unbekannt, d.h. den BMW-Fahrer, der mich und meinen Hund absichtlich angefahren hat und die weiteren beteiligten Personen, die mich angegriffen haben."
- Mit Eingabe vom 26. November 2013 übermittelte das Untersuchungsamt Gos- sau die Akten der vorläufigen Ermittlungen der Polizei der Anklagekammer zur Prüfung, "ob gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen ein Strafverfahren zu eröffnen sei" (act. 1 f.). Der Anzeiger beantragte, nachdem ihm mit Schreiben der Anklagekammer vom
- November 2013 vollständige Akteneinsicht gewährt wurde, in der Stellungnahme seines Anwalts vom 13. Dezember 2013 sinngemäss, es sei die Ermächtigung zur Er- öffnung eines Strafverfahrens zu erteilen (act. 4 f.). 4 AK.doc In der Folge wurde mit Schreiben der Anklagekammer vom 23. Dezember 2013 dem Kommando der Stadtpolizei sowie anschliessend den Angezeigten Akteneinsicht ge- währt. Das Kommando der Stadtpolizei St. Gallen verzichtete mit Schreiben vom
- Januar 2014 auf eine eigene Vernehmlassung (act. 9). Die Polizeibeamten C. ... und D. ... beantragten mit Eingabe vom 18. Februar 2014, es sei kein Strafverfahren zu er- öffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 11 bis 13). Der Polizeibeamte B. ... stellte am 20. Februar 2014 einen gleichlautenden Antrag (act. 14). Der Polizeibeamte A. ... beantragte am 24. Februar 2014 ebenfalls, es sei kein Strafverfahren zu eröffnen (act. 15). Schliesslich liess die Polizeibeamtin E. ... mit Stellungnahme vom 10. März 2014 den Antrag stellen, es sei die Ermächtigung für die Eröffnung eines Strafverfah- rens nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 21). Diese Stellung- nahmen wurden dem Rechtsvertreter des Anzeigers mit Schreiben vom 12. März 2014 zugestellt (act. 22).
- Auf den weiteren Sachverhalt ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II.
- Die dem angezeigten Sachverhalt zugrundeliegenden Vorwürfe strafbaren Ver- haltens richten sich gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen, somit gegen Beam- te (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB), und stehen im Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Tä- tigkeit. Damit hat die Anklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Nicht Gegenstand des vorliegenden Ermächtigungsverfahrens sind die im Zusammen- hang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 vom BMW-Fahrer Y. ... und vom Anzeiger ge- geneinander angezeigten strafbaren Handlungen wegen Sachbeschädigung am BMW bzw. einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Anzeigers (vgl. die polizeilichen An- zeigerapporte vom 22. Oktober 2013 und 3. November 2013 und die gegenseitigen Strafanzeigen (act. 2: A.4, A.4.1, A.4.3.2, A.5 und A.5.1). In den jeweiligen Verfahren können die daran beteiligten Parteien Beweisanträge stellen und beurteilen lassen. Diesbezüglich liegt die Verfahrenszuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft. 5 AK.doc Nachfolgend ist (ausschliesslich) zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der vom An- zeiger geltend gemachten Polizeigewalt ihm gegenüber die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen gegeben sind. Dabei ist der angezeigte Sachverhalt ausschliesslich unter den entsprechenden strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurtei- len.
- Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersu- chung ist nur zu eröffnen, wenn konkrete Hinweise für eine strafbare Handlung gegeben sind (vgl. Art. 309 StPO). Anhaltspunkte für ein mutmasslich strafbares Verhalten kön- nen sich grundsätzlich aus objektiven Beweisen, insbesondere aus einem Verletzungs- bild, den Angaben des Anzeigers oder aus Belastungen durch Drittpersonen ergeben.
- Der Anzeiger bringt in seiner "Anklage" vom 27. August 2013 (act. 2: A.3.5) bezüglich Polizeigewalt insbesondere vor, dass er im Anschluss an den Vorfall mit dem BMW und der tätlichen Auseinandersetzung mit dessen Lenker (Y. ...) und seinen Freunden von Polizeibeamten "wie ein Tier" zu seiner Wohnung an der … geschleift worden sei, obwohl diese gewusst hätten, dass er vom BMW "2 Mal über den Haufen" gefahren worden sei. Dort habe "plötzlich und ohne Vorwarnung" einer der Polizeibe- amten seinen (des Anzeigers) Kopf an den Haaren genommen und ihn "mehrere Male mit der Stirn gegen die Hauswand" geschlagen und habe ihn (Anzeiger) "halb bewusst- los zu Boden fallen" gelassen. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden. Der Anzeiger bestätigte pauschal die entsprechenden Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2013 (act. 2: A.4.3 zu Frage 9).
- Im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt lässt sich die Nacht vom ... auf den ... Juli 2013 in folgende Phasen aufteilen: 4.1. Phase 1: Gegen 23.00 Uhr (... Juli 2013) rückten auf Meldungen von Drittper- sonen hin, wonach sich eine Person (der Anzeiger) auf der Rorschacherstrasse im Be- reiche der … Bushaltestelle aufhalte, eine Polizeipatrouille der Stadtpolizei und ein Ret- tungswagen des Kantonsspitals St. Gallen aus. Der Rettungsdienst fand nach kurzer Suchfahrt den Anzeiger neben dem Trottoir am Boden liegend auf. Vor Ort wurde die Diagnose "Drogen, Alkoholabusus, Vigilanzminderung" gestellt (act. 2: A.3.10). Der Ret- tungsdienst wollte gemäss den Aussagen des Rettungssanitäters den Anzeiger hospita- 6 AK.doc lisieren, was dieser aber abgelehnt habe. Wegen den Vigilanzschwankungen sei er mit dem Rettungswagen an seinen Wohnort gebracht worden, wo er das Haus betreten habe. Gestützt auf die weiteren Aussagen des Rettungssanitäters steht auch fest, dass der Anzeiger zum damaligen Zeitpunkt keine sichtbaren Verletzungen aufwies, dies ins- besondere auch nicht im Gesicht. Die Polizei hielt sich während dieser Zeit im Hinter- grund auf (act. 2: A.3.11). Sie intervenierte aber, als der Anzeiger rund zehn Minuten später das Haus wieder verliess. Nach mehrmaliger Aufforderung ging der Anzeiger ins Wohnhaus zurück. Schliesslich zogen die Beamten ab (vgl. act. 2: A.3.12+13). 4.2. Phase 2: Nach dem Abzug der Polizei um etwa 23.30 Uhr verliess der Anzeiger seine Wohnung wieder. Auf der Kreuzung … kam es zum Kontakt mit einem Personen- wagen BMW und dessen Lenker Y. ... . Dieser telefonierte um 23.36 Uhr der Polizei, weil der Anzeiger gegen das Auto gekickt habe. Es war zwischen den beiden Männern zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der BMW-Lenker hat gemäss seinen Angaben einen angeblichen Angriff des Anzeigers mit einem Fusskick gegen dessen Brust abgewehrt und ihn schliesslich mit dem Fuss am Boden fixiert. Anschliessend zog er (BMW-Lenker) gemäss seinen weiteren Aussagen den Anzeiger von der Strasse und legte ihn beim Brunnen ab (vgl. act. 2: A.4.2+4). Die Polizei erschien in der Folge mit zwei Patrouillenwagen und einem Gefangenentransporter beim Ereignisort. Der Anzei- ger stellte später Strafantrag gegen den BMW-Lenker wegen "Tätlichkeit ev. Körperver- letzung" (act. 2: A.4.3.2). Letzterer beantragte die Bestrafung des Anzeigers wegen "Sachbeschädigung etc." (act. 2: A.5.1). 4.3. Phase 3: Der Anzeiger wurde anschliessend von Polizeibeamten zu Fuss an seinen Wohnort begleitet. Er weigerte sich, den Aufforderungen der Beamten nachzu- kommen und in seine Wohnung zu gehen, weil er seinen Hund suchen wollte. Da der Anzeiger sich weiterhin renitent verhielt, wurden ihm Handschellen angelegt und er wur- de auf den Polizeiposten verbracht. Ein dort am 00:16 Uhr durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von 1.87 Gewichtspromillen. Da sich der Anzeiger auf der Dienststelle anständig verhielt, wurde er wieder an seinen Wohnort zurückgebracht (vgl. act. 2: A.1.1.1).
- Gestützt auf das in den Akten liegende Arztzeugnis (act. 2: A.4.9) kann grund- sätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anzeiger, der seinen Arzt am ... Juli 2013 aufsuchte, in der fraglichen Nacht im Gesichtsbereich rechts frontal und beim Au- ge auf der rechten Seite oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms sowie auf der rechten Körperseite drei Rippenbrüche (die ersten drei Rippen) erlitten 7 AK.doc hat. Die Röntgenaufnahme der linken Schulter war unauffällig. Die Röntgenaufnahme des Schädels zeigte keine akute pathologische Veränderung. Bei einer Nachkonsultati- on am ... Juli 2013 ging es dem Anzeiger gemäss Arztzeugnis "bereits besser". Das erwähnte Verletzungsbild vermag die vom Anzeiger behaupteten massiven körper- lichen Gewaltanwendungen durch Polizeibeamte, welche die ärztlich festgestellten Kör- perverletzungen zur Folge gehabt haben sollen, weitgehend nicht zu bestätigen. Soweit bei der Festnahme sein Kopf "mehrere Male" (act. 2: A.3.5) bzw. genau "sieben Mal" (act. 2: A.4.3 S. 7 zu Frage 39) an die Hauswand geschlagen worden sein soll, weshalb er sich halb bewusstlos auf den Boden fallen gelassen habe, hätte dies ohne Zweifel nicht nur oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms zur Folge ge- habt. Vielmehr sind aber die Kopfverletzungen mit der vorgängig erfolgten Auseinander- setzung mit dem BMW-Fahrer erklärbar (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 6.1.). Auch ein angeblicher Tritt mit dem Stiefel hinten auf den Hals, wobei gemäss Anzeiger drei Hals- wirbel gequetscht worden sein sollen (act. 2: A.3.5), werden durch die ärztlichen Fest- stellungen nicht bestätigt. Dies gilt im Weiteren ebenfalls für das Vorbringen des Anzei- gers, wonach er vom Personenwagen BMW zweimal angefahren bzw. "über den Haufen gefahren" gefahren worden sei (act. 2: A.3.5). Zudem wurde über eine angebliche Aus- renkung des rechten Arms bzw. der Schulter (vgl. act. 2: A.3.5) bei der am gleichen Tag (.... Juli 2013) durchgeführten Arztvisitation offenbar nicht gesprochen. Ein solcher Vor- fall hätte aber ohne Zweifel eine umgehende ärztliche Behandlung erfordert. Die ge- röngte linke Schulter – angeblich "fast ausgekugelt" (act. 2: A.1.2.1) – zeigte sich unauf- fällig.
- (Nur) wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedri- gend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (BGE 131 I 455). 6.1. Die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II.5 sprechen dagegen, dass die vom Anzeiger gegenüber Polizeibeamten erhobenen Anschuldigungen strafbaren Ver- haltens in vertretbarer Weise vorgebracht wurden. Es wurden hierüber weitgehende (vorläufige) Abklärungen vorgenommen. Es ergaben sich dabei keine konkreten An- haltspunkte für ein strafbares Verhalten von Beamten. Dies kann im Gegenteil mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die umfangreichen Abklärungen ergaben keine konkreten Verdachtsmomente dafür, dass die beim Anzeiger ärztlich diagnostizierten Verletzungen (Schürfungen im Gesicht 8 AK.doc und drei Rippenbrüche) auf Gewaltanwendungen seitens von Polizeibeamten zurückzu- führen sind. Ergänzend zu vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5 ist darauf hinzu- weisen, dass Drittpersonen die behaupteten Kopfstösse an die Hauswand bzw. Tritte gegen den Brustkorb durch einen Beamten aus eigener Beobachtung nicht gesehen haben. Die Kopfverletzungen beim Anzeiger wurden bereits im Anschluss an die zeitlich vorangehende Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer, jedoch vor der Festnahme, von Augenzeugen festgestellt (vgl. act. 2: A.4.2, S. 3 und A.3.22 S. 5 zu Frage 15). Der in der ersten Phase anwesende Sanitäter hatte zum damaligen Zeitpunkt aber noch keine äusseren Verletzungen festgestellt (act. 2: A.3.11 S. 3 zu den Fragen 11+13). Insbesondere gestützt auf die Aussagen des BMW-Fahrers können die Gesichtsverlet- zungen und die Rippenbrüche auf dessen tätlichen Einsatz gegenüber dem Anzeiger zurückgeführt werden. Jener sagte aus, dass er dem Anzeiger zur Abwehr einen Fuss- kick gegen die Brust gegeben habe, wobei er aber in Zweifel zieht, dass dies die Ursa- che für die Rippenbrüche sei (act. 2: A.4.2 S. 3; A.4.4 S. 3 zu Frage 22). Der BMW- Fahrer hat zudem während der Auseinandersetzung die Gesichtsverletzungen beim Anzeiger selber festgestellt (act. 2: A.4.4 S. 4 f. zu den Fragen 31 und 32). Augenzeu- gen wollen gar gesehen haben, dass der Anzeiger dort weitere Tritte (aber nicht durch Beamte) erhalten habe (vgl. act. 2: A.4.6; A.3.22). Der Anzeiger bestreitet zwar, dass er beim erwähnten Vorfall am Kopf Wunden gehabt habe. Seine Aussagen, dass er zwei- mal vom BMW angefahren worden und jeweils gestürzt sei, wobei er sich beim ersten Mal den Kopf angeschlagen habe (act. 2: A.4.3 S. 5 zu Frage 21), deuten aber auch darauf hin, dass er sich bei diesen Stürzen Schürfwunden am Kopf zugezogen haben könnte. Dies ist im Weiteren zudem damit erklärbar, dass der BMW-Fahrer den Anzei- ger am Boden fixierte, wobei dieser auf dem Bauch gelegen habe; der Anzeiger habe sich drehen wollen, worauf er (BMW-Fahrer) ihn auf einer Bauch-Seitenlage fixiert habe; er "habe ihn mit den Händen gehalten und mit dem Fuss ... auf den Boden gedrückt" (act. 2: A.4.4 S. 3 zu Frage 14). 6.2. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anzeiger von der Polizei der Kopf in den Brunnen getaucht wurde. Der Anzeiger führte dies – nach der entsprechenden medialen Berichterstattung (act. 2: A.1.2.1) – in seiner "Anklage" nicht an (vgl. act. 2: A.3.5). In der polizeilichen Befragung gab er an, dass er seinen Kopf in das Wasser getaucht habe. "Ob jetzt noch weitere Leute meinen Kopf unter Wasser gedrückt haben, weiss ich nicht" (act. 2: A.4.3, S. 5 zu Frage 21). Der im Presseartikel erwähnte "Zeuge" hielt nach Vorhalt der angeführten Aussage des Anzeigers an der gegenüber der Presse geäusserten Sachdarstellung anlässlich der Einvernahme bei der Polizei nicht fest (vgl. act. 2: A.3.22 S. 3 f. zu den Fragen 9+10). Ursächlich hierfür war 9 AK.doc offensichtlich – entgegen den Mutmassungen des Anzeigers – nicht eine Beeinflussung des "Zeugen" durch den einvernehmenden Polizeibeamten. Vielmehr gab der "Zeuge" als Auskunftsperson zum Abschluss der Einvernahme von sich aus an, dass es den Anschein gemacht habe, dass es damals "so" abgelaufen sei. Er ("Zeuge") sei nicht unmittelbar neben dem Brunnen gestanden, sondern ca. 150 m davon entfernt (act. 2: A.3.22 S. 5 zu Frage 16). Andere Personen haben offenbar (ebenfalls) nicht gesehen, dass der Kopf des Anzeigers durch Polizeibeamte in das Wasser des Brunnens ge- taucht wurde (vgl. act. 2: A.4.4; A.4.6; A.4.7). 6.3. Der Anzeiger ist gemäss seinen Darlegungen von Polizeibeamten "wie ein Tier nach Hause geschleppt" bzw. dorthin "gestossen oder gerissen" worden. Dies wird von Drittpersonen (ebenfalls) nicht bestätigt. Nach deren Aussagen war das Verhalten der Beamten korrekt gewesen bzw. es sei kein Körperkontakt festgestellt worden (vgl. act. 2: A.3.12+13; A.3.24 S. 4; A.4.6). Dies gilt sodann auch für angebliche Be- schimpfungen des Anzeigers durch Beamte. Ein allfälliges "Duzen" wäre nicht strafbar. 6.4. Im Weiteren sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass (in der Phase 3) der Kopf des Anzeigers mehrere Male durch einen Polizeibeamten an die Hauswand geschlagen wurde. Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen unter Zif- fer II.5 ist anzuführen, dass dies von Drittpersonen nicht wahrgenommen wurde (vgl. act.: A.3.24 S. 5 f. und S. 7 zu Frage 29). Das Ehepaar Z. ... weist vielmehr auf ein korrektes Verhalten der Beamten hin (act. 2: A.3.12 S. 3 ff. und A.3.13 S. 4 ff.). Auch die Auskunftsperson S. ..., welche die eigentliche Festnahme des Anzeigers nicht "überbli- cken" konnte, konnte aus eigener Wahrnehmung keine Angaben über die behauptete Gewaltanwendung bezüglich des Schlagens des Kopfes des Anzeigers gegen die Hauswand machen. Soweit die Auskunftsperson "ein poltern/klopfen gegen die Haus- wand" gehört haben will, erscheint dies in beweismässiger Hinsicht nur als äusserst vage und sehr unbestimmt (act. 2: A.3.23 S. 3 zu Frage 12). 6.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Festnahme und Ab- führung des Anzeigers auf den Polizeiposten in Anbetracht seines damaligen stark an- getrunkenen, uneinsichtigen, renitenten und vorgängig selbstgefährdenden Verhaltens als rechtens erweist (vgl. Art. 40 Abs. 1 PolG). Es sind keine konkreten Hinweise gege- ben, dass dabei unnötige Gewalt angewendet wurde. Die Polizei kann (und muss aus Sicherheitsgründen) Personen durchsuchen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 lit. d PolG). Die zu transportierende Person wird in der Regel gefesselt (Art. 63 Polizeiverordnung). Das 10 AK.doc Vorgehen der Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt ist insgesamt durch den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Hand- lung gedeckt und damit straflos (vgl. Art. 14 StGB).
- Die vom Anzeiger gerügte Verletzung von Parteirechten – teilweise wurde ihm bzw. seinem Anwalt die Teilnahme an Einvernahmen nicht gewährt – erweist sich als nicht stichhaltig. Auch wenn die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt erteilt hat, erfolgten die durch die Polizei im Auftrag des Untersuchungsamtes (act. 2: A.2) vorgenommenen Abklärungen/Befragun- gen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Sta- dium des Verfahrens sind die Parteirechte beschränkt und es bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme (vgl. Art. 147 StPO). Zudem erfolgte der sinngemässe Antrag auf Teilnahme erst am 16. Oktober 2013, als im Wesentlichen sämtliche Einver- nahmen bereits durchgeführt waren, und er bezog sich insbesondere auf eine "Zeugin D. ... " (act. 2: A.3.26). Auf deren polizeiliche Einvernahme wurde dann allerdings in der Folge in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Anzeigers verzichtet (act. 2: A.3 S. 9; vgl. auch A.3.25).
- Der Anzeiger lässt im Weiteren die Nichteinvernahme der Zeugin V. ... rügen (vgl. act. 4, 5 Beilage). Der Beweisantrag steht insbesondere im Zusammenhang mit der Phase 3 (Festnahme und Abführung des Anzeigers). Es ist bereits detailliert ausgeführt, dass diesbezüglich keine relevanten Hinweise für ein strafbares Verhalten gegeben sind. So sind die Aussagen des Anzeigers widersprüchlich und – in den wesentlichen Teilen – widerlegt. Die ärztlich festgestellten Verletzungen können mit der in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgten tätlichen Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer erklärt werden. Die umfangreich getätigten Befragungen ergaben keinerlei Anhaltspunkte für unnötige Gewaltanwendungen seitens der Polizei. Der Beweisantrag stützt sich auf die Aussage von S. ... – der Mutter von V. ... – wonach letztere, nachdem sie gesehen ha- be, wie der Anzeiger von der Polizei überwältigt wurden, gerufen haben soll: "Was das solle. Warum machen Sie das so? Das können sie doch nicht machen" (vgl. act. 2: A.3.24 S. 5 zu Frage 19). Dort hatte S. ... vorgängig ausgesagt, dass "wir" (sie selber und ihre Tochter V. ...) gesehen hätten, dass "schlussendlich die drei Polizisten den Mann überwältigten". Auch eine zulässige Festnahme einer Person gegen ihren Willen und die damit im Regelfall verbundene Fesselung – wie im vorliegenden Fall – kann bei einer polizeilich nicht geschulten und erfahrenen Person durchaus den Eindruck von unnötiger Gewaltanwendung erwecken. Die getätigten umfangreichen Befragungen ha- 11 AK.doc ben aber – wie dargelegt – keinerlei Hinweise auf tätliche Übergriffe oder unnötige An- wendung von Gewalt durch die Polizei ergeben.
- Schliesslich kann der Anzeiger aus dem Umstand, dass die damals beteiligten Polizeibeamten nicht einvernommen wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der vorläufigen Abklärungen, d.h. vor der Eröffnung von Strafverfahren gegen konkrete Personen, wurden grundsätzlich zu Recht Drittpersonen (und nicht Polizeibe- amte) als mögliche Augenzeugen für allfällige strafbare Handlungen durch die Beamten gegenüber dem Anzeiger befragt. Der Rechtsvertreter des Anzeigers war sich dieser Verfahrenssituation durchaus bewusst und er führte in seiner Stellungnahme zuhanden der Anklagekammer richtigerweise aus, "dass dies nicht weiter zu beanstanden ist" (act. 4 S. 3). Die angezeigten Beamten liessen sich im Übrigen im vorliegenden Ermächti- gungsverfahren vernehmen bzw. zwei Beamte reichten je eine Selbstschrift ein, wovon der Anzeiger bzw. sein Anwalt in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. 11-15, 21 und 22).
- Insgesamt ergeben die umfangreichen und gründlichen Abklärungen keine re- levanten Verdachtsmomente für tätliche Übergriffe bzw. unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt gegenüber dem Anzeiger durch die Polizei, welche die Ermächtigung zur Vornahme von weiteren Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten. Dies hat im Übrigen der Anzeiger im vorliegenden Verfahren in Kenntnis der gesamten Akten auch nicht konkret aufgezeigt. Nur vage Hinweise oder unbelegte Vermutungen für angeblich unzu- lässige Polizeigewalt vermögen die Erteilung zur Ermächtigung eines Strafverfahrens nicht zu begründen. Gegen die namentlich genannten Beamten der Stadtpolizei St. Gal- len ist deshalb keine entsprechende Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen.
- Im Ermächtigungsverfahren werden praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weder amtliche Kosten erhoben, noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen. 12 AK.doc Die Anklagekammer hat demgemäss entschieden: Es wird keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen folgende Mitarbei- tende der Stadtpolizei St. Gallen erteilt: - A. ... - B. ... - C. ... - D. ... - E. ...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2013.320 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 23.04.2014 Entscheiddatum: 23.04.2014 Entscheid Anklagekammer, 23.04.2014 Entscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF Sie finden den Entscheid im angehängten PDF. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13 AK.doc
Anklagekammer
Präsident Ivo Kuster, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Veronica Hälg-Büchi, Ge- richtsschreiber Paul Horath
Sitzung vom 23. April 2014
in der Sache
X ...,
Anzeiger,
vertreten von Rechtsanwalt …,
gegen
1. A. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen, vertreten von Rechtsanwalt …,
2. B. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,
vertreten von Rechtsanwalt …,
3. C. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,
4. D. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen, beide vertreten von Rechtsanwalt …,
5. E. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen, vertreten von Rechtsanwalt …,
Angezeigte,
2
AK.doc betreffend
Ermächtigungsverfahren
Erwägungen
I.
1. Die Anklagekammer erteilte gestützt auf eine Anzeige der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, am 21. August 2013 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt (Beamte der Stadtpolizei St. Gallen) (AK.2013.210-AK). Der Entscheid erfolgte insbesondere mit folgenden Erwägungen:
"1. In der Nacht vom ... auf den ... Juli 2013 musste die Stadtpolizei St. Gallen we- gen dem damals stark alkoholisierten X. ... wiederholt ausrücken. Beim zweiten Mal wurde er wegen seines renitenten Verhaltens auf die Polizeistation verbracht, von dort aber wieder nach Hause gebracht (vgl. Polizeijournal in act. 2 Beilage 3). Im Zusam- menhang mit den damaligen Vorfällen erschien in der Ausgabe der … vom 11. August 2013 ein ganzseitiger Bericht, wonach (gemäss Überschrift) ein Randständiger (X. ...) "im St. Galler Quartier … zuerst angefahren und dann von Stadtpolizisten verprügelt worden sein (soll). Was unglaublich tönt, bestätigten mehrere Augenzeugen aus dem Quartier. Die Polizei schweigt, die Staatsanwaltschaft ermittelt." Der Bericht enthält ein Foto vom Kopf von X. ....; das Bild deutet auf Verletzungen (Schürfungen) insbesondere im Stirnbereich hin. Gemäss den weiteren Darlegungen im Zeitungsbericht soll X. ... dem Zeitungsreporter angegeben haben, dass ein Polizeibeamter ihm (X. ...) den Kopf mehrere Male gegen eine Hauswand geschlagen habe. Als er zu Boden gegangen sei, habe ihm einer der Polizeibeamten den Stiefel in den Nacken gedrückt. Ein anderer Be- amter habe ihm "Handschellen angelegt und die Arme nach oben gebogen, bis die rech- te Schulter ganz, die linke fast ausgekugelt" sei. Ausserdem sei er in die Rippen getre- ten worden. Auf dem Polizeiposten habe er einen Alkoholtest machen müssen, welcher einen Wert von 1,89 Gewichtspromillen ergeben habe. Anschliessend habe er sich in einer Zelle für eine Leibesvisitation ganz ausziehen müssen (vgl. act. 4).
T. ..., einer der Verfasser des Zeitungsberichts, gelangte zwecks Einholung einer Stel- lungnahme zu den Vorwürfen von X. ... per E-Mail vom 6. August 2013 an die Stadtpoli- zei St. Gallen. Diese reagierte offenbar hierauf gegenüber dem Absender nicht, sondern leitete diese E-Mail noch am gleichen Tag an den Ersten Staatsanwalt weiter (vgl. act. 2 Beilage 2). Am 13. August 2013 übermittelte das Kommando der Stadtpolizei St. Gallen der Staatsanwaltschaft sodann verschiedene Datenträger (act. 2). Das Untersuchungs- amt St. Gallen leitete diese Akten am 14. August 2013 der Anklagekammer weiter zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens (act. 1). In vorliegendem Verfahren wurde von der Anklagekammer von Amtes wegen der Zeitungsbericht beigezogen. Im Übrigen wurden keine Verfahrensvorkehrungen getroffen, namentlich wurde auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet (vgl. act. 4+5).
3
AK.doc
2. ...
3. ...
Im erwähnten Zeitungsbericht werden schwerwiegende Vorwürfe von angeblicher Poli- zeigewalt zum Nachteil von X. ... wiedergegeben. Hierüber besteht sowohl aus Sicht der Öffentlichkeit und der Polizei selber als auch des mutmasslichen Opfers ein erheblicher Abklärungsbedarf. Es sind angeblich verschiedene Zeugen vorhanden, welche über die behauptete Polizeigewalt Aussagen machen können, wenn auch offenbar in wider- sprüchlicher Art und Weise (vgl. act. 2 Beilage 4). Damit besteht ein Anspruch darauf, dass die gegen (namentlich nicht bekannte) Beamte der Stadtpolizei St. Gallen erhobe- nen Vorwürfe strafbaren Verhaltens in einem (strafrechtlichen) Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) abgeklärt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermäch- tigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben. Ergeben sich konkrete An- haltspunkte für ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem angezeigten Sach- verhalt, hat die Staatsanwaltschaft vorläufige Ermittlungen nach möglichen beschuldig- ten Personen (vgl. Art. 111 StPO) vorzunehmen und der Anklagekammer ein erneutes Ermächtigungsgesuch einzureichen. In diesem Sinne ist ein Strafverfahren gegen Un- bekannt zu eröffnen."
2. Mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 27. August 2013 (act. 2: A.3.5) erhob X. ... (Anzeiger) "Anklage" gegen
"1. Die Stadtpolizei St. Gallen Im Speziellen gegen die am ... Juli 2013 an der … im Einsatz gewesenen Poli- zisten, die unverhältnismässig, grundlos und mit massiver Gewalt gegen mich vorgegangen sind. Verletzungen und Knochenbrüche wurden in Kauf genom- men.
2. Wegen unterlassener Befragung (Aufnahme der Personalien und der Autonum- mer) und Festnahme des BMW-Fahrers, der mich und meinen Hund absichtlich angefahren hat und der weiteren beteiligten Personen, die mich angegriffen ha- ben."
3. Unbekannt, d.h. den BMW-Fahrer, der mich und meinen Hund absichtlich
angefahren hat und die weiteren beteiligten Personen, die mich angegriffen
haben."
3. Mit Eingabe vom 26. November 2013 übermittelte das Untersuchungsamt Gos- sau die Akten der vorläufigen Ermittlungen der Polizei der Anklagekammer zur Prüfung, "ob gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen ein Strafverfahren zu eröffnen sei" (act. 1 f.).
Der Anzeiger beantragte, nachdem ihm mit Schreiben der Anklagekammer vom
29. November 2013 vollständige Akteneinsicht gewährt wurde, in der Stellungnahme seines Anwalts vom 13. Dezember 2013 sinngemäss, es sei die Ermächtigung zur Er- öffnung eines Strafverfahrens zu erteilen (act. 4 f.).
4
AK.doc In der Folge wurde mit Schreiben der Anklagekammer vom 23. Dezember 2013 dem Kommando der Stadtpolizei sowie anschliessend den Angezeigten Akteneinsicht ge- währt. Das Kommando der Stadtpolizei St. Gallen verzichtete mit Schreiben vom
23. Januar 2014 auf eine eigene Vernehmlassung (act. 9). Die Polizeibeamten C. ... und D. ... beantragten mit Eingabe vom 18. Februar 2014, es sei kein Strafverfahren zu er- öffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 11 bis 13). Der Polizeibeamte B. ... stellte am 20. Februar 2014 einen gleichlautenden Antrag (act. 14). Der Polizeibeamte A. ... beantragte am 24. Februar 2014 ebenfalls, es sei kein Strafverfahren zu eröffnen (act. 15). Schliesslich liess die Polizeibeamtin E. ... mit Stellungnahme vom 10. März 2014 den Antrag stellen, es sei die Ermächtigung für die Eröffnung eines Strafverfah- rens nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 21). Diese Stellung- nahmen wurden dem Rechtsvertreter des Anzeigers mit Schreiben vom 12. März 2014 zugestellt (act. 22).
4. Auf den weiteren Sachverhalt ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
II.
1. Die dem angezeigten Sachverhalt zugrundeliegenden Vorwürfe strafbaren Ver- haltens richten sich gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen, somit gegen Beam- te (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB), und stehen im Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Tä- tigkeit. Damit hat die Anklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO).
Nicht Gegenstand des vorliegenden Ermächtigungsverfahrens sind die im Zusammen- hang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 vom BMW-Fahrer Y. ... und vom Anzeiger ge- geneinander angezeigten strafbaren Handlungen wegen Sachbeschädigung am BMW bzw. einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Anzeigers (vgl. die polizeilichen An- zeigerapporte vom 22. Oktober 2013 und 3. November 2013 und die gegenseitigen Strafanzeigen (act. 2: A.4, A.4.1, A.4.3.2, A.5 und A.5.1). In den jeweiligen Verfahren können die daran beteiligten Parteien Beweisanträge stellen und beurteilen lassen. Diesbezüglich liegt die Verfahrenszuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft.
5
AK.doc Nachfolgend ist (ausschliesslich) zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der vom An- zeiger geltend gemachten Polizeigewalt ihm gegenüber die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen gegeben sind. Dabei ist der angezeigte Sachverhalt ausschliesslich unter den entsprechenden strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurtei- len.
2. Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersu- chung ist nur zu eröffnen, wenn konkrete Hinweise für eine strafbare Handlung gegeben sind (vgl. Art. 309 StPO). Anhaltspunkte für ein mutmasslich strafbares Verhalten kön- nen sich grundsätzlich aus objektiven Beweisen, insbesondere aus einem Verletzungs- bild, den Angaben des Anzeigers oder aus Belastungen durch Drittpersonen ergeben.
3. Der Anzeiger bringt in seiner "Anklage" vom 27. August 2013 (act. 2: A.3.5) bezüglich Polizeigewalt insbesondere vor, dass er im Anschluss an den Vorfall mit dem BMW und der tätlichen Auseinandersetzung mit dessen Lenker (Y. ...) und seinen Freunden von Polizeibeamten "wie ein Tier" zu seiner Wohnung an der … geschleift worden sei, obwohl diese gewusst hätten, dass er vom BMW "2 Mal über den Haufen" gefahren worden sei. Dort habe "plötzlich und ohne Vorwarnung" einer der Polizeibe- amten seinen (des Anzeigers) Kopf an den Haaren genommen und ihn "mehrere Male mit der Stirn gegen die Hauswand" geschlagen und habe ihn (Anzeiger) "halb bewusst- los zu Boden fallen" gelassen. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden.
Der Anzeiger bestätigte pauschal die entsprechenden Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2013 (act. 2: A.4.3 zu Frage 9).
4. Im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt lässt sich die Nacht vom ... auf den ... Juli 2013 in folgende Phasen aufteilen:
4.1. Phase 1: Gegen 23.00 Uhr (... Juli 2013) rückten auf Meldungen von Drittper- sonen hin, wonach sich eine Person (der Anzeiger) auf der Rorschacherstrasse im Be- reiche der … Bushaltestelle aufhalte, eine Polizeipatrouille der Stadtpolizei und ein Ret- tungswagen des Kantonsspitals St. Gallen aus. Der Rettungsdienst fand nach kurzer Suchfahrt den Anzeiger neben dem Trottoir am Boden liegend auf. Vor Ort wurde die Diagnose "Drogen, Alkoholabusus, Vigilanzminderung" gestellt (act. 2: A.3.10). Der Ret- tungsdienst wollte gemäss den Aussagen des Rettungssanitäters den Anzeiger hospita-
6
AK.doc lisieren, was dieser aber abgelehnt habe. Wegen den Vigilanzschwankungen sei er mit dem Rettungswagen an seinen Wohnort gebracht worden, wo er das Haus betreten habe. Gestützt auf die weiteren Aussagen des Rettungssanitäters steht auch fest, dass der Anzeiger zum damaligen Zeitpunkt keine sichtbaren Verletzungen aufwies, dies ins- besondere auch nicht im Gesicht. Die Polizei hielt sich während dieser Zeit im Hinter- grund auf (act. 2: A.3.11). Sie intervenierte aber, als der Anzeiger rund zehn Minuten später das Haus wieder verliess. Nach mehrmaliger Aufforderung ging der Anzeiger ins Wohnhaus zurück. Schliesslich zogen die Beamten ab (vgl. act. 2: A.3.12+13).
4.2. Phase 2: Nach dem Abzug der Polizei um etwa 23.30 Uhr verliess der Anzeiger seine Wohnung wieder. Auf der Kreuzung … kam es zum Kontakt mit einem Personen- wagen BMW und dessen Lenker Y. ... . Dieser telefonierte um 23.36 Uhr der Polizei, weil der Anzeiger gegen das Auto gekickt habe. Es war zwischen den beiden Männern zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der BMW-Lenker hat gemäss seinen Angaben einen angeblichen Angriff des Anzeigers mit einem Fusskick gegen dessen Brust abgewehrt und ihn schliesslich mit dem Fuss am Boden fixiert. Anschliessend zog er (BMW-Lenker) gemäss seinen weiteren Aussagen den Anzeiger von der Strasse und legte ihn beim Brunnen ab (vgl. act. 2: A.4.2+4). Die Polizei erschien in der Folge mit zwei Patrouillenwagen und einem Gefangenentransporter beim Ereignisort. Der Anzei- ger stellte später Strafantrag gegen den BMW-Lenker wegen "Tätlichkeit ev. Körperver- letzung" (act. 2: A.4.3.2). Letzterer beantragte die Bestrafung des Anzeigers wegen "Sachbeschädigung etc." (act. 2: A.5.1).
4.3. Phase 3: Der Anzeiger wurde anschliessend von Polizeibeamten zu Fuss an seinen Wohnort begleitet. Er weigerte sich, den Aufforderungen der Beamten nachzu- kommen und in seine Wohnung zu gehen, weil er seinen Hund suchen wollte. Da der Anzeiger sich weiterhin renitent verhielt, wurden ihm Handschellen angelegt und er wur- de auf den Polizeiposten verbracht. Ein dort am 00:16 Uhr durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von 1.87 Gewichtspromillen. Da sich der Anzeiger auf der Dienststelle anständig verhielt, wurde er wieder an seinen Wohnort zurückgebracht (vgl. act. 2: A.1.1.1).
5. Gestützt auf das in den Akten liegende Arztzeugnis (act. 2: A.4.9) kann grund- sätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anzeiger, der seinen Arzt am ... Juli 2013 aufsuchte, in der fraglichen Nacht im Gesichtsbereich rechts frontal und beim Au- ge auf der rechten Seite oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms sowie auf der rechten Körperseite drei Rippenbrüche (die ersten drei Rippen) erlitten
7
AK.doc hat. Die Röntgenaufnahme der linken Schulter war unauffällig. Die Röntgenaufnahme des Schädels zeigte keine akute pathologische Veränderung. Bei einer Nachkonsultati- on am ... Juli 2013 ging es dem Anzeiger gemäss Arztzeugnis "bereits besser".
Das erwähnte Verletzungsbild vermag die vom Anzeiger behaupteten massiven körper- lichen Gewaltanwendungen durch Polizeibeamte, welche die ärztlich festgestellten Kör- perverletzungen zur Folge gehabt haben sollen, weitgehend nicht zu bestätigen. Soweit bei der Festnahme sein Kopf "mehrere Male" (act. 2: A.3.5) bzw. genau "sieben Mal" (act. 2: A.4.3 S. 7 zu Frage 39) an die Hauswand geschlagen worden sein soll, weshalb er sich halb bewusstlos auf den Boden fallen gelassen habe, hätte dies ohne Zweifel nicht nur oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms zur Folge ge- habt. Vielmehr sind aber die Kopfverletzungen mit der vorgängig erfolgten Auseinander- setzung mit dem BMW-Fahrer erklärbar (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 6.1.). Auch ein angeblicher Tritt mit dem Stiefel hinten auf den Hals, wobei gemäss Anzeiger drei Hals- wirbel gequetscht worden sein sollen (act. 2: A.3.5), werden durch die ärztlichen Fest- stellungen nicht bestätigt. Dies gilt im Weiteren ebenfalls für das Vorbringen des Anzei- gers, wonach er vom Personenwagen BMW zweimal angefahren bzw. "über den Haufen gefahren" gefahren worden sei (act. 2: A.3.5). Zudem wurde über eine angebliche Aus- renkung des rechten Arms bzw. der Schulter (vgl. act. 2: A.3.5) bei der am gleichen Tag (.... Juli 2013) durchgeführten Arztvisitation offenbar nicht gesprochen. Ein solcher Vor- fall hätte aber ohne Zweifel eine umgehende ärztliche Behandlung erfordert. Die ge- röngte linke Schulter – angeblich "fast ausgekugelt" (act. 2: A.1.2.1) – zeigte sich unauf- fällig.
6. (Nur) wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedri- gend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (BGE 131 I 455).
6.1. Die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II.5 sprechen dagegen, dass die vom Anzeiger gegenüber Polizeibeamten erhobenen Anschuldigungen strafbaren Ver- haltens in vertretbarer Weise vorgebracht wurden. Es wurden hierüber weitgehende (vorläufige) Abklärungen vorgenommen. Es ergaben sich dabei keine konkreten An- haltspunkte für ein strafbares Verhalten von Beamten. Dies kann im Gegenteil mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die umfangreichen Abklärungen ergaben keine konkreten Verdachtsmomente dafür, dass die beim Anzeiger ärztlich diagnostizierten Verletzungen (Schürfungen im Gesicht
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AK.doc und drei Rippenbrüche) auf Gewaltanwendungen seitens von Polizeibeamten zurückzu- führen sind. Ergänzend zu vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5 ist darauf hinzu- weisen, dass Drittpersonen die behaupteten Kopfstösse an die Hauswand bzw. Tritte gegen den Brustkorb durch einen Beamten aus eigener Beobachtung nicht gesehen haben. Die Kopfverletzungen beim Anzeiger wurden bereits im Anschluss an die zeitlich vorangehende Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer, jedoch vor der Festnahme, von Augenzeugen festgestellt (vgl. act. 2: A.4.2, S. 3 und A.3.22 S. 5 zu Frage 15). Der in der ersten Phase anwesende Sanitäter hatte zum damaligen Zeitpunkt aber noch keine äusseren Verletzungen festgestellt (act. 2: A.3.11 S. 3 zu den Fragen 11+13). Insbesondere gestützt auf die Aussagen des BMW-Fahrers können die Gesichtsverlet- zungen und die Rippenbrüche auf dessen tätlichen Einsatz gegenüber dem Anzeiger zurückgeführt werden. Jener sagte aus, dass er dem Anzeiger zur Abwehr einen Fuss- kick gegen die Brust gegeben habe, wobei er aber in Zweifel zieht, dass dies die Ursa- che für die Rippenbrüche sei (act. 2: A.4.2 S. 3; A.4.4 S. 3 zu Frage 22). Der BMW- Fahrer hat zudem während der Auseinandersetzung die Gesichtsverletzungen beim Anzeiger selber festgestellt (act. 2: A.4.4 S. 4 f. zu den Fragen 31 und 32). Augenzeu- gen wollen gar gesehen haben, dass der Anzeiger dort weitere Tritte (aber nicht durch Beamte) erhalten habe (vgl. act. 2: A.4.6; A.3.22). Der Anzeiger bestreitet zwar, dass er beim erwähnten Vorfall am Kopf Wunden gehabt habe. Seine Aussagen, dass er zwei- mal vom BMW angefahren worden und jeweils gestürzt sei, wobei er sich beim ersten Mal den Kopf angeschlagen habe (act. 2: A.4.3 S. 5 zu Frage 21), deuten aber auch darauf hin, dass er sich bei diesen Stürzen Schürfwunden am Kopf zugezogen haben könnte. Dies ist im Weiteren zudem damit erklärbar, dass der BMW-Fahrer den Anzei- ger am Boden fixierte, wobei dieser auf dem Bauch gelegen habe; der Anzeiger habe sich drehen wollen, worauf er (BMW-Fahrer) ihn auf einer Bauch-Seitenlage fixiert habe; er "habe ihn mit den Händen gehalten und mit dem Fuss ... auf den Boden gedrückt" (act. 2: A.4.4 S. 3 zu Frage 14).
6.2. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anzeiger von der Polizei der Kopf in den Brunnen getaucht wurde. Der Anzeiger führte dies – nach der entsprechenden medialen Berichterstattung (act. 2: A.1.2.1) – in seiner "Anklage" nicht an (vgl. act. 2: A.3.5). In der polizeilichen Befragung gab er an, dass er seinen Kopf in das Wasser getaucht habe. "Ob jetzt noch weitere Leute meinen Kopf unter Wasser gedrückt haben, weiss ich nicht" (act. 2: A.4.3, S. 5 zu Frage 21). Der im Presseartikel erwähnte "Zeuge" hielt nach Vorhalt der angeführten Aussage des Anzeigers an der gegenüber der Presse geäusserten Sachdarstellung anlässlich der Einvernahme bei der Polizei nicht fest (vgl. act. 2: A.3.22 S. 3 f. zu den Fragen 9+10). Ursächlich hierfür war
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AK.doc offensichtlich – entgegen den Mutmassungen des Anzeigers – nicht eine Beeinflussung des "Zeugen" durch den einvernehmenden Polizeibeamten. Vielmehr gab der "Zeuge" als Auskunftsperson zum Abschluss der Einvernahme von sich aus an, dass es den Anschein gemacht habe, dass es damals "so" abgelaufen sei. Er ("Zeuge") sei nicht unmittelbar neben dem Brunnen gestanden, sondern ca. 150 m davon entfernt (act. 2: A.3.22 S. 5 zu Frage 16). Andere Personen haben offenbar (ebenfalls) nicht gesehen, dass der Kopf des Anzeigers durch Polizeibeamte in das Wasser des Brunnens ge- taucht wurde (vgl. act. 2: A.4.4; A.4.6; A.4.7).
6.3. Der Anzeiger ist gemäss seinen Darlegungen von Polizeibeamten "wie ein Tier nach Hause geschleppt" bzw. dorthin "gestossen oder gerissen" worden. Dies wird von Drittpersonen (ebenfalls) nicht bestätigt. Nach deren Aussagen war das Verhalten der Beamten korrekt gewesen bzw. es sei kein Körperkontakt festgestellt worden (vgl. act. 2: A.3.12+13; A.3.24 S. 4; A.4.6). Dies gilt sodann auch für angebliche Be- schimpfungen des Anzeigers durch Beamte. Ein allfälliges "Duzen" wäre nicht strafbar.
6.4. Im Weiteren sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass (in der Phase 3) der Kopf des Anzeigers mehrere Male durch einen Polizeibeamten an die Hauswand geschlagen wurde. Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen unter Zif- fer II.5 ist anzuführen, dass dies von Drittpersonen nicht wahrgenommen wurde (vgl. act.: A.3.24 S. 5 f. und S. 7 zu Frage 29). Das Ehepaar Z. ... weist vielmehr auf ein korrektes Verhalten der Beamten hin (act. 2: A.3.12 S. 3 ff. und A.3.13 S. 4 ff.). Auch die Auskunftsperson S. ..., welche die eigentliche Festnahme des Anzeigers nicht "überbli- cken" konnte, konnte aus eigener Wahrnehmung keine Angaben über die behauptete Gewaltanwendung bezüglich des Schlagens des Kopfes des Anzeigers gegen die Hauswand machen. Soweit die Auskunftsperson "ein poltern/klopfen gegen die Haus- wand" gehört haben will, erscheint dies in beweismässiger Hinsicht nur als äusserst vage und sehr unbestimmt (act. 2: A.3.23 S. 3 zu Frage 12).
6.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Festnahme und Ab- führung des Anzeigers auf den Polizeiposten in Anbetracht seines damaligen stark an- getrunkenen, uneinsichtigen, renitenten und vorgängig selbstgefährdenden Verhaltens als rechtens erweist (vgl. Art. 40 Abs. 1 PolG). Es sind keine konkreten Hinweise gege- ben, dass dabei unnötige Gewalt angewendet wurde. Die Polizei kann (und muss aus Sicherheitsgründen) Personen durchsuchen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 lit. d PolG). Die zu transportierende Person wird in der Regel gefesselt (Art. 63 Polizeiverordnung). Das
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AK.doc Vorgehen der Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt ist insgesamt durch den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Hand- lung gedeckt und damit straflos (vgl. Art. 14 StGB).
7. Die vom Anzeiger gerügte Verletzung von Parteirechten – teilweise wurde ihm bzw. seinem Anwalt die Teilnahme an Einvernahmen nicht gewährt – erweist sich als nicht stichhaltig. Auch wenn die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt erteilt hat, erfolgten die durch die Polizei im Auftrag des Untersuchungsamtes (act. 2: A.2) vorgenommenen Abklärungen/Befragun- gen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Sta- dium des Verfahrens sind die Parteirechte beschränkt und es bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme (vgl. Art. 147 StPO). Zudem erfolgte der sinngemässe Antrag auf Teilnahme erst am 16. Oktober 2013, als im Wesentlichen sämtliche Einver- nahmen bereits durchgeführt waren, und er bezog sich insbesondere auf eine "Zeugin D. ... " (act. 2: A.3.26). Auf deren polizeiliche Einvernahme wurde dann allerdings in der Folge in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Anzeigers verzichtet (act. 2: A.3 S. 9; vgl. auch A.3.25).
8. Der Anzeiger lässt im Weiteren die Nichteinvernahme der Zeugin V. ... rügen (vgl. act. 4, 5 Beilage). Der Beweisantrag steht insbesondere im Zusammenhang mit der Phase 3 (Festnahme und Abführung des Anzeigers). Es ist bereits detailliert ausgeführt, dass diesbezüglich keine relevanten Hinweise für ein strafbares Verhalten gegeben sind. So sind die Aussagen des Anzeigers widersprüchlich und – in den wesentlichen Teilen – widerlegt. Die ärztlich festgestellten Verletzungen können mit der in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgten tätlichen Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer erklärt werden. Die umfangreich getätigten Befragungen ergaben keinerlei Anhaltspunkte für unnötige Gewaltanwendungen seitens der Polizei. Der Beweisantrag stützt sich auf die Aussage von S. ... – der Mutter von V. ... – wonach letztere, nachdem sie gesehen ha- be, wie der Anzeiger von der Polizei überwältigt wurden, gerufen haben soll: "Was das solle. Warum machen Sie das so? Das können sie doch nicht machen" (vgl. act. 2: A.3.24 S. 5 zu Frage 19). Dort hatte S. ... vorgängig ausgesagt, dass "wir" (sie selber und ihre Tochter V. ...) gesehen hätten, dass "schlussendlich die drei Polizisten den Mann überwältigten". Auch eine zulässige Festnahme einer Person gegen ihren Willen und die damit im Regelfall verbundene Fesselung – wie im vorliegenden Fall – kann bei einer polizeilich nicht geschulten und erfahrenen Person durchaus den Eindruck von unnötiger Gewaltanwendung erwecken. Die getätigten umfangreichen Befragungen ha-
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AK.doc ben aber – wie dargelegt – keinerlei Hinweise auf tätliche Übergriffe oder unnötige An- wendung von Gewalt durch die Polizei ergeben.
9. Schliesslich kann der Anzeiger aus dem Umstand, dass die damals beteiligten Polizeibeamten nicht einvernommen wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der vorläufigen Abklärungen, d.h. vor der Eröffnung von Strafverfahren gegen konkrete Personen, wurden grundsätzlich zu Recht Drittpersonen (und nicht Polizeibe- amte) als mögliche Augenzeugen für allfällige strafbare Handlungen durch die Beamten gegenüber dem Anzeiger befragt. Der Rechtsvertreter des Anzeigers war sich dieser Verfahrenssituation durchaus bewusst und er führte in seiner Stellungnahme zuhanden der Anklagekammer richtigerweise aus, "dass dies nicht weiter zu beanstanden ist" (act. 4 S. 3). Die angezeigten Beamten liessen sich im Übrigen im vorliegenden Ermächti- gungsverfahren vernehmen bzw. zwei Beamte reichten je eine Selbstschrift ein, wovon der Anzeiger bzw. sein Anwalt in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. 11-15, 21 und 22).
10. Insgesamt ergeben die umfangreichen und gründlichen Abklärungen keine re- levanten Verdachtsmomente für tätliche Übergriffe bzw. unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt gegenüber dem Anzeiger durch die Polizei, welche die Ermächtigung zur Vornahme von weiteren Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten. Dies hat im Übrigen der Anzeiger im vorliegenden Verfahren in Kenntnis der gesamten Akten auch nicht konkret aufgezeigt. Nur vage Hinweise oder unbelegte Vermutungen für angeblich unzu- lässige Polizeigewalt vermögen die Erteilung zur Ermächtigung eines Strafverfahrens nicht zu begründen. Gegen die namentlich genannten Beamten der Stadtpolizei St. Gal- len ist deshalb keine entsprechende Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen.
11. Im Ermächtigungsverfahren werden praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weder amtliche Kosten erhoben, noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.
12
AK.doc Die Anklagekammer hat demgemäss
entschieden:
Es wird keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen folgende Mitarbei- tende der Stadtpolizei St. Gallen erteilt: - A. ... - B. ... - C. ... - D. ... - E. ...
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Ivo Kuster Paul Horath
(Anmerkung: Der Entscheid kann grundsätzlich noch mittels Beschwerde beim Bundes- gericht angefochten werden.)