Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). AHV-Altersrente. Berechnung. Splitting. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Berechnung der Altersrente das Splitting (auch dann) bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen, wenn der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Die verspätete Anmeldung der Ehefrau bei der IV (erst nach dem Erreichen des Rentenalters des Beschwerdeführers) hat damit in der vorliegenden Konstellation keinen Einfluss auf den Splittingzeitraum (Erw. 3.2). Dass der Beschwerdeführer (bzw. das Ehepaar) in der gegebenen Konstellation unter Umständen schlechter fährt, als wenn die - vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters verstorbene - Ehefrau keine Invalidenrente beantragt hätte, liegt im Wesentlichen darin begründet, dass die Ehefrau auf Grund ihres frühen Todes nur noch kurze Zeit von der - wegen des für sie günstigen Splittings - höheren Rente profitieren konnte (E. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2024, AHV 2023/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2024.
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St.Gallen Versicherungsgericht 29.07.2024 AHV 2023/4 Saint-Gall Versicherungsgericht 29.07.2024 AHV 2023/4 San Gallo Versicherungsgericht 29.07.2024 AHV 2023/4
Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). AHV-Altersrente. Berechnung. Splitting. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Berechnung der Altersrente das Splitting (auch dann) bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen, wenn der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Die verspätete Anmeldung der Ehefrau bei der IV (erst nach dem Erreichen des Rentenalters des Beschwerdeführers) hat damit in der vorliegenden Konstellation keinen Einfluss auf den Splittingzeitraum (Erw. 3.2). Dass der Beschwerdeführer (bzw. das Ehepaar) in der gegebenen Konstellation unter Umständen schlechter fährt, als wenn die - vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters verstorbene - Ehefrau keine Invalidenrente beantragt hätte, liegt im Wesentlichen darin begründet, dass die Ehefrau auf Grund ihres frühen Todes nur noch kurze Zeit von der - wegen des für sie günstigen Splittings - höheren Rente profitieren konnte (E. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2024, AHV 2023/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2024.
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