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AHV 2022/8

St. Gallen · 2020-12-31 · Deutsch SG

Art. 25 ATSG (bis 31. Dezember 2020 gültige und ab 1. Januar 2021 anwendbare Fassung): Ergibt sich der Rückforderungstatbestand bereits aus den Akten, bedarf es gemäss neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung keines "zweiten Anlasses" für den Beginn der Verwirkungsfrist. Jedoch kann diese erst mit der Auszahlung der einzelnen Leistung beginnen. In Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr respektive drei Jahre vor Erlass der Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entsteht der Rückforderungsanspruch nach der Rechtsprechung erst mit der jeweiligen Zahlung. Eine frühere Kenntnis der fehlerhaften Leistungsausrichtung ist diesbezüglich von vornherein nicht relevant. Damit war bei Inkrafttreten der neuen dreijährigen Verwirkungsfrist per 1. Januar 2021 die Rückforderung für die Monate bis Dezember 2019 noch unter alter Frist von einem Jahr (rückwirkend gerechnet ab 31. Dezember 2020) bereits verwirkt. Demgegenüber war die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Altersrente ab Januar 2020 am 1. Januar 2021 bzw. im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung am 20. April 2022 noch nicht verwirkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2023, AHV 2022/8).

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Art. 25 ATSG (bis 31. Dezember 2020 gültige und ab 1. Januar 2021 anwendbare Fassung): Ergibt sich der Rückforderungstatbestand bereits aus den Akten, bedarf es gemäss neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung keines "zweiten Anlasses" für den Beginn der Verwirkungsfrist. Jedoch kann diese erst mit der Auszahlung der einzelnen Leistung beginnen.

In Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr respektive drei Jahre vor Erlass der Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entsteht der Rückforderungsanspruch nach der Rechtsprechung erst mit der jeweiligen Zahlung. Eine frühere Kenntnis der fehlerhaften Leistungsausrichtung ist diesbezüglich von vornherein nicht relevant. Damit war bei Inkrafttreten der neuen dreijährigen Verwirkungsfrist per 1. Januar 2021 die Rückforderung für die Monate bis Dezember 2019 noch unter alter Frist von einem Jahr (rückwirkend gerechnet ab 31. Dezember 2020) bereits verwirkt. Demgegenüber war die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Altersrente ab Januar 2020 am 1. Januar 2021 bzw. im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung am 20. April 2022 noch nicht verwirkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2023, AHV 2022/8).

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