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AHV 2015/3

St. Gallen · 2016-08-11 · Deutsch SG

Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verschulden. Verjährung. Grundsätzlich gilt im Konkursfall Schadenskenntnis mit Auflage von Kollokationsplan und Inventar. Vorliegend ist aber unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt (telefonische Nachfrage bei Konkursamt: Es werde keine Dividende ausbezahlt) genügende Kenntnis davon hatte, dass sie mit ihrer gesamten Forderung zu Verlust kommen wird. Diesbezüglich ist die Schadenersatzverfügung rechtzeitig ergangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (Zahlungsmoral der Arbeitgeberin, provisorische Pfändungsverlustscheine) haben indessen keine kenntnisauslösende Wirkung. Verschulden bejaht, da kein Exkulpationsgrund erkennbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016,AHV 2015/3).Entscheid vom 11. August 2016

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St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2016 AHV 2015/3 Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2016 AHV 2015/3 San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2016 AHV 2015/3

Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verschulden. Verjährung. Grundsätzlich gilt im Konkursfall Schadenskenntnis mit Auflage von Kollokationsplan und Inventar. Vorliegend ist aber unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt (telefonische Nachfrage bei Konkursamt: Es werde keine Dividende ausbezahlt) genügende Kenntnis davon hatte, dass sie mit ihrer gesamten Forderung zu Verlust kommen wird. Diesbezüglich ist die Schadenersatzverfügung rechtzeitig ergangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (Zahlungsmoral der Arbeitgeberin, provisorische Pfändungsverlustscheine) haben indessen keine kenntnisauslösende Wirkung. Verschulden bejaht, da kein Exkulpationsgrund erkennbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016,AHV 2015/3).Entscheid vom 11. August 2016

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