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AHV 2015/17

St. Gallen · 2016-09-06 · Deutsch SG

Art. 52 Abs. 1 AHVG. Schadenersatz. Das Unternehmen zahlte regelmässig zu tiefe Pauschalbeiträge und liess die auszugleichenden und nachzuzahlenden Beitragsforderungen offen. Zudem wurden über das Büro in Liechtenstein angestellte, jedoch in der Schweiz beschäftigte und wohnhafte Mitarbeitende auf den Jahresabrechnungen nicht gemeldet, obwohl der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über die Versicherungspflicht aufgeklärt wurde. Verschulden (und übrige Haftungsvoraussetzungen) bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 6. September 2016, AHV 2015/17).Entscheid vom 6. September 2016

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St.Gallen Versicherungsgericht 06.09.2016 AHV 2015/17 Saint-Gall Versicherungsgericht 06.09.2016 AHV 2015/17 San Gallo Versicherungsgericht 06.09.2016 AHV 2015/17

Art. 52 Abs. 1 AHVG. Schadenersatz. Das Unternehmen zahlte regelmässig zu tiefe Pauschalbeiträge und liess die auszugleichenden und nachzuzahlenden Beitragsforderungen offen. Zudem wurden über das Büro in Liechtenstein angestellte, jedoch in der Schweiz beschäftigte und wohnhafte Mitarbeitende auf den Jahresabrechnungen nicht gemeldet, obwohl der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über die Versicherungspflicht aufgeklärt wurde. Verschulden (und übrige Haftungsvoraussetzungen) bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 6. September 2016, AHV 2015/17).Entscheid vom 6. September 2016

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