Art. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834. Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die "schweizerische Gesellschaft" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).
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St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12 Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12 San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12
Art. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834. Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die "schweizerische Gesellschaft" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).
St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und