Volltext (verifizierbarer Originaltext)
RAB-Nr. […]
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB | Bundesgasse 18 | 3011 Bern +41 31 560 22 22 | info@rab-asr.ch | www.rab-asr.ch
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, gestützt auf: Artikel 3, 4, 17 Absatz 1 und 21 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302); Artikel 4, 37 und 40 Absatz 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3); die Bundesgesetze vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32); in Erwägung, dass: X._______ (nachfolgend: Zulassungsträger) mit Verfügung vom […] 2010 als Revisions- experte zugelassen und ins Revisorenregister eingetragen wurde; der Zulassungsträger gemäss eigenen Angaben Mitglied des Berufsverbands EXPERT- suisse ist; der Zulassungsträger seit seinem Stellenantritt im Jahr 2010 die Funktion als Leiter des Inspektorats und der Internen Revision der A._______ (selbständige Anstalt des kantona- len öffentlichen Rechts) ausübt; das Inspektorat dem Bankrat (entspricht dem Verwaltungsrat) der A._______ gegenüber verantwortlich ist und dem Bankpräsidenten der A._______ untersteht (§ 18 Gesetz über die A._______ vom […]); die „Revisionsstelle“ der B._______ von Gesetzes wegen das Inspektorat der A._______ ist (§ 11 Abs. 2 Bst. c Gesetz über die B._______ vom […]); es sich bei der B._______ um eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete öffentlich- kantonalrechtliche Anstalt mit Sitz in […] handelt (§ 1 Gesetz über die B._______) mit dem Zweck, für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton […], die sich als kredit- und vertrauenswürdig erweisen, Bürgschaften für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen (§ 2 Gesetz über die B._______); der Verwaltungsrat (VR) der B._______ identisch mit dem Bankrat der A._______ ist (§ 11 Abs. 1 Gesetz über die B._______); der Zulassungsträger zusammen mit Y._______ (keine Zulassung) die Prüfberichte für die Geschäftsjahre 2009 bis 2019 der B._______ als «Inspektor» im Sinne des leitenden Prüfers unterzeichnet hat; in den genannten Prüfberichten mit Ausnahme jenes für das Geschäftsjahr 2019 bestätigt wird, dass die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Unabhängigkeit erfüllt seien und die jeweilige Prüfung nach dem Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (EX- PERTsuisse, Ausgabe 2015, SER, bzw. EXPERTsuisse [vormals Treuhand-Kammer] und Treuhand|Suisse, Ausgabe 2007, altSER) durchgeführt worden sei; die Einhaltung des SER im Übrigen für Mitglieder von EXPERTsuisse verbindlich ist (SER, S. 5, und altSER, S. 7); gegenüber der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) von Drittseite der Verdacht geäussert wurde, der Zulassungsträger habe bei der Prüfung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2018 der B._______ die Unabhängigkeit verletzt, indem die Mitglieder des Bankrats der A._______ gleichzeitig als Mitglieder des Verwal- tungsrats der geprüften B._______ tätig seien;
2/3
der Zulassungsträger dazu im Wesentlichen ausführt, dass sich aus den einschlägigen kantonalen Gesetzesnormen keine Vorschriften bezüglich der Art und des Umfangs der durchzuführenden Prüfung ergäben, jedoch in der Vergangenheit entschieden worden sei, sich auf freiwilliger Basis am SER zu orientieren, um den materiellen Gehalt des Prüfungs- ergebnisses zu erhöhen; die Formulierung im Prüfbericht zur Jahresrechnung der B._______ inzwischen ange- passt worden sei, sodass inskünftig nicht mehr auf den SER verwiesen werde; eine natürliche Person zur Aufrechterhaltung ihrer Zulassung als Revisionsexpertin na- mentlich über einen unbescholtenen Leumund verfügen sowie Gewähr für eine einwand- freie Prüftätigkeit bieten muss; darunter primär die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung und namentlich des Revisi- onsrechts zu verstehen ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C_131/2018 vom
18. Juni 2018, E. 3.3, m.w.H.); die gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben Unabhängigkeit leumunds- bzw. ge- währsrelevant sind (statt vieler Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C_602/2018 vom 16. Sep- tember 2019, E. 5.1, m.w.H.); sich der unbestimmte Rechtsbegriff des unbescholtenen Leumunds nicht nur auf einen guten Leumund im engeren Sinn beschränkt, sondern eine eigentliche charakterliche In- tegrität und fehlende Interessenkonflikte mitumfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C_487/2016 vom 23. November 2016, E. 2.2, in casu zur Gründungsprüfung); bei der eingeschränkten Revision die allgemeinen Grundsätze wie Integrität, Objektivität, Kompetenz und Sorgfalt (SER und altSER, Ziff. 1.2) sowie die Vorschriften zur Unabhän- gigkeit (SER und altSER, Ziff. 1.3 und Anhang B mit Verweis auf Art. 729 Abs. 1 Obligati- onenrecht, OR; SR 220) einzuhalten sind; es mit den berufsrechtlichen Vorgaben zur Unabhängigkeit des Prüfers tatsächlich und dem Anschein nach nicht vereinbar ist, wenn der leitende Prüfer eine enge geschäftliche (arbeitsrechtliche) Beziehung zum VR der geprüften B._______ (Bankrat) pflegt und zu- dem gegenüber dem Präsidenten des VR der B._______ (Bankratspräsidenten) wei- sungsgebunden ist (Anhang B (b) und (f) SER und altSER); das (kantonale) Recht für die Rechnungsprüfung der B._______ weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision des Bundesrechts vorschreibt; der Zulassungsträger die Vorgaben des Berufsrechts bzw. seines eigenen Berufsver- bands verletzt hat, indem er die Jahresrechnungen 2009 bis 2018 der B._______ prüfte und dabei trotz fehlender Pflicht zur Durchführung einer eingeschränkten Revision wahr- heitswidrig den Anschein erweckte, er habe eine solche nach den Vorgaben des SER durchgeführt und die dabei einschlägigen Vorgaben zur Unabhängigkeit erfüllt; die Gewähr des Zulassungsträgers für eine einwandfreie Prüftätigkeit durch die festge- stellte Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zwar beeinträchtigt ist, aber nicht in einem Masse, wonach sie ihm gänzlich abgesprochen werden müsste; der Entzug der Zulassung als Revisionsexperte unter Würdigung der Gesamtumstände (Neuformulierung des Prüfberichts, Einsicht des Zulassungsträgers) unverhältnismässig wäre, der Verstoss gegen die Unabhängigkeit jedoch die Erteilung eines schriftlichen Ver- weises rechtfertigt; bei möglichen weiteren Verstössen die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen wer- den kann;
3/3
die Gebühr für ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach Zeitaufwand und einem Stun- denansatz von 250 Franken festgelegt wird und vorliegend bei der aufgewendeten Zeit von sechs Stunden 1‘500 Franken beträgt; die erwähnte Gebühr im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenz- prinzip steht (BGE 132 II 47, E. 4.1 und 126 I 180, E. 3a) und dem Zulassungsträger auferlegt wird;
verfügt: 1. X._______, von […], mit Wohnsitz in […], RAB-Nummer […], wird ein schriftlicher Verweis erteilt. Für den Fall des erneuten Missachtens von rechtlichen Pflichten wird ihm der be- fristete oder unbefristete Entzug der Zulassung angedroht. 2. Die Verfahrenskosten betragen 1‘500 Franken und werden X._______ auferlegt. Diese sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen.
3. Dieser Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Die Be- schwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführenden oder dessen Vertretung zu enthalten; die Aus- fertigung des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführende sie in Händen hat.
4. Zu eröffnen an: X._______, per Einschreiben / Persönlich mit Rückschein Frank Schneider Dr. Reto Sanwald, Rechtsanwalt Direktor Leiter Recht und Internationales Bern, 28. April 2020 Beilage: Einzahlungsschein