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Gemeinde Stansstad NW_Antrag Wassergebühren.pdf

Preisueberwacher · · Deutsch CH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge- setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt in ihrem Versorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab- rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch- lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). An den Gemeinderat der Gemeinde Stansstad Achereggstrasse 1 6362 Stansstad

Per E-Mail: bauamt@stansstad.ch

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E. 2 Gebührenbeurteilung

E. 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 05.04.2024 wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht.

E. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Wassergebühren wie folgt anzupassen: bisher geplant Wiederkehrende Gebühren Mengenpreis: CHF 1.35/m3 CHF 1.50/m3 Grundgebühr pro m2 tarifzonengewichtete Grundstücksfläche: CHF 0.21 CHF 0.21 Anschlussgebühren pro m2 tarifzonengewichtete Grundstücksfläche: CHF 14.50 CHF 15.– Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den Anschluss- und Benützungsgebühren. Nachstehend wird der aktuelle und geplante Wassertarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. Eine Studie im Jahr 2015 hat gezeigt, dass kleinere Gemeinden im Durchschnitt nicht höhere Gebühren aufweisen als grosse (vgl. Newsletter 4/15, www.preisueberwacher.admin.ch).

3/4 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch

E. 2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei- chen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html).

E. 2.4 Gebührenhöhe und Kostendeckung

E. 2.4.1 Kostenabgrenzung, anrechenbare Kosten und angemessene Gebühren Das Prinzip verursachergerechter Gebühren verlangt, dass mit den Gebühren nur Kosten bezahlt werden, die von den Nutzerinnen und Nutzern der Leistung verursacht werden. Wichtig in Bezug auf die Kostenabgrenzung ist, dass alle Investitionen, inklusiv Ersatzinvestitionen, ak- tiviert werden. Darunter fallen insbesondere auch der Leitungsersatz und die Projektierungskosten. Da- mit eine hinreichend periodengerechte Abgrenzung der Kosten gewahrt bleibt, sollten die jährlich in die Erfolgsrechnung verbuchten Investitionen weniger als 10 % des gesamten Aufwands des Betriebs aus- machen. Andernfalls sollte die Aktivierungspraxis geändert werden. Ohne wesentliche Änderungen im Betrieb geht der Preisüberwacher von den durchschnittlichen (berei- nigten) jährlichen Betriebskosten der letzten drei Jahre aus, zu denen maximal die durchschnittliche Teuerung der letzten fünf Jahre (momentan ca. 1.5 % p.a.) addiert wird. Kostensteigerungen, die über die Teuerung hinausgehen, müssen sachlich begründet und deren Notwendigkeit belegt sein. 4,798 3,235 3,805 0,538 0,551 0,667 2,304 1,951 2,130 2,154 1,801 1,980 2,045 1,776 2,097 0,00 1,00 2,00 3,00 4,00 5,00 Maximum (99. Perzentil) Median Minimum (1. Perzentil) Geplanter Wassertarif Aktueller Wassertarif Mittelwert

65. Perzentil Durchschnittlicher Wasserpreis (in CHF/m3) der Gemeinde Stansstad mit aktuellem und geplantem Wassertarif HHT12 HHT34 HHT46

4/4 Es gilt, alle Finanzierungsquellen zu berücksichtigen. Um dies zu gewährleisten, ist abzuklären, ob geäufnete Vorfinanzierungen und Reserven aller Art (Bestand Konto Spezialfinanzierung, Rückstellungen, Aufwertungsreserven etc.) für die Finanzierung der laufenden Kosten im Allgemeinen oder der Abschreibungen im Speziellen herangezogen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Mittel in den nächsten fünf Jahren nicht für die Finanzierung von Investitionen benötigt werden. Wichtig ist zudem, dass alle regelmässigen Einnahmen berücksichtigt werden, wie etwa Dritten und/oder separat verrechnete Leistungen. Das Ingenieurbüro Hüsler & Heiniger AG berechnet die angemessenen Gebühren bzw. die Gebühreno- bergrenze des Preisüberwachers gemäss der Beurteilungsmethode des Preisüberwachers. Gemäss den eingereichten Berechnungen des Ingenieurbüros Hüsler & Heiniger AG liegen die geplanten Ge- bühreneinnahmen (CHF 884'400.–) rund 23 % und die aktuellen Gebühreninnahmen (CHF 763'800.–) rund 7 % über der Obergrenze des Preisüberwachers von CHF 716'596.–.1 Gestützt auf die eingereich- ten Berechnungen durch das Ingenieurbüro Hüsler & Heiniger AG empfiehlt der Preisüberwacher, die Gebühreneinnahmen nicht zu erhöhen. Auf eine Empfehlung zur Senkung der Gebühreneinnahmen wird aufgrund der geringen Differenz verzichtet.

E. 3 Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde: Die wiederkehrenden Gebühren nicht zu erhöhen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren ab- weichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers 1 Vgl. Dokument «240319_Eingabe Preisüberwachung_230427_pük_WV_Stansstad», Sheets «prü_2023-HHT» und «prü_2023».

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PUE-D-E5D83401/30 Preisüberwachung PUE Greta Lüdi Einsteinstrasse 2 3003 Bern Tel. +41 58 462 21 01 greta.luedi@pue.admin.ch https://www.preisueberwacher.admin.ch/ Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE CH-3003 Bern POST CH AG PUE; Aktenzeichen: PUE-331-726 Ihr Zeichen: Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Empfehlung zu den geplanten Wassergebühren Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Mit Eingabe vom 05.04.2024 haben Sie uns die Unterlagen betreffend die Anpassung der Wasserge- bühren der Gemeinde Stansstad (in der Folge «Gemeinde») zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen. 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge- setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt in ihrem Versorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab- rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch- lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). An den Gemeinderat der Gemeinde Stansstad Achereggstrasse 1 6362 Stansstad

Per E-Mail: bauamt@stansstad.ch

2/4 2. Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 05.04.2024 wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Wassergebühren wie folgt anzupassen: bisher geplant Wiederkehrende Gebühren Mengenpreis: CHF 1.35/m3 CHF 1.50/m3 Grundgebühr pro m2 tarifzonengewichtete Grundstücksfläche: CHF 0.21 CHF 0.21 Anschlussgebühren pro m2 tarifzonengewichtete Grundstücksfläche: CHF 14.50 CHF 15.– Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den Anschluss- und Benützungsgebühren. Nachstehend wird der aktuelle und geplante Wassertarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. Eine Studie im Jahr 2015 hat gezeigt, dass kleinere Gemeinden im Durchschnitt nicht höhere Gebühren aufweisen als grosse (vgl. Newsletter 4/15, www.preisueberwacher.admin.ch).

3/4 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei- chen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html). 2.4 Gebührenhöhe und Kostendeckung 2.4.1 Kostenabgrenzung, anrechenbare Kosten und angemessene Gebühren Das Prinzip verursachergerechter Gebühren verlangt, dass mit den Gebühren nur Kosten bezahlt werden, die von den Nutzerinnen und Nutzern der Leistung verursacht werden. Wichtig in Bezug auf die Kostenabgrenzung ist, dass alle Investitionen, inklusiv Ersatzinvestitionen, ak- tiviert werden. Darunter fallen insbesondere auch der Leitungsersatz und die Projektierungskosten. Da- mit eine hinreichend periodengerechte Abgrenzung der Kosten gewahrt bleibt, sollten die jährlich in die Erfolgsrechnung verbuchten Investitionen weniger als 10 % des gesamten Aufwands des Betriebs aus- machen. Andernfalls sollte die Aktivierungspraxis geändert werden. Ohne wesentliche Änderungen im Betrieb geht der Preisüberwacher von den durchschnittlichen (berei- nigten) jährlichen Betriebskosten der letzten drei Jahre aus, zu denen maximal die durchschnittliche Teuerung der letzten fünf Jahre (momentan ca. 1.5 % p.a.) addiert wird. Kostensteigerungen, die über die Teuerung hinausgehen, müssen sachlich begründet und deren Notwendigkeit belegt sein. 4,798 3,235 3,805 0,538 0,551 0,667 2,304 1,951 2,130 2,154 1,801 1,980 2,045 1,776 2,097 0,00 1,00 2,00 3,00 4,00 5,00 Maximum (99. Perzentil) Median Minimum (1. Perzentil) Geplanter Wassertarif Aktueller Wassertarif Mittelwert

65. Perzentil Durchschnittlicher Wasserpreis (in CHF/m3) der Gemeinde Stansstad mit aktuellem und geplantem Wassertarif HHT12 HHT34 HHT46

4/4 Es gilt, alle Finanzierungsquellen zu berücksichtigen. Um dies zu gewährleisten, ist abzuklären, ob geäufnete Vorfinanzierungen und Reserven aller Art (Bestand Konto Spezialfinanzierung, Rückstellungen, Aufwertungsreserven etc.) für die Finanzierung der laufenden Kosten im Allgemeinen oder der Abschreibungen im Speziellen herangezogen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Mittel in den nächsten fünf Jahren nicht für die Finanzierung von Investitionen benötigt werden. Wichtig ist zudem, dass alle regelmässigen Einnahmen berücksichtigt werden, wie etwa Dritten und/oder separat verrechnete Leistungen. Das Ingenieurbüro Hüsler & Heiniger AG berechnet die angemessenen Gebühren bzw. die Gebühreno- bergrenze des Preisüberwachers gemäss der Beurteilungsmethode des Preisüberwachers. Gemäss den eingereichten Berechnungen des Ingenieurbüros Hüsler & Heiniger AG liegen die geplanten Ge- bühreneinnahmen (CHF 884'400.–) rund 23 % und die aktuellen Gebühreninnahmen (CHF 763'800.–) rund 7 % über der Obergrenze des Preisüberwachers von CHF 716'596.–.1 Gestützt auf die eingereich- ten Berechnungen durch das Ingenieurbüro Hüsler & Heiniger AG empfiehlt der Preisüberwacher, die Gebühreneinnahmen nicht zu erhöhen. Auf eine Empfehlung zur Senkung der Gebühreneinnahmen wird aufgrund der geringen Differenz verzichtet. 3. Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde: Die wiederkehrenden Gebühren nicht zu erhöhen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren ab- weichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers 1 Vgl. Dokument «240319_Eingabe Preisüberwachung_230427_pük_WV_Stansstad», Sheets «prü_2023-HHT» und «prü_2023».