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Gemeinde Neuheim ZG: Antrag Abwassergebühren

Preisueberwacher · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra CH-3003 Bern An den Gemeinderat der Gemeinde Neuheim Dorfplatz 5 6345 Neuheim Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE OV, Wasser/Abwasser, Banken/Versicherung [ PuE. gia Per E-Mail an: Aktenzeichen: PUE-332-680 Ihr Zeichen Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Stellungnahme zu der Tarifanpassung in der Siedlungsentwässerung Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 08.07.2025 haben Sie uns die Unterlagen betreffend dieAnpassung des Tarifs in der Siedlungsentwässerung derGemeinde Neuheim (in der Folge «Gemeinde») zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgenden Antrag zukommen. 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt fur Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge­ setzes vom 6 Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt in ihrem Entsorgungsgebiet Ober ein lokales öffentliches Monopol in der Abwasserentsorgung Damit ist Art 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig fur die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab­ rede oder einem marktmachtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an Erkann beantragen, aufdie Preiserhöhung ganz oderteilweise zu verzichten oder einen missbräuch­ lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2 3003 Bern Tel. +41 58 462 21 01 preisueberwacher admin ch/ PUE-0-88003501/41 ttps

2. Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Schreiben vom 08.07.2025 und darauffolgendem E-Mail-Verkehr wurden alle erforderlichen Unterla­ gen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Abwassergebühren per 01.01.2026 wie folgt anzupassen: Bis 31.12.2025 ab 01.01.2026 Mengenpreis: CHF 1.85/m° CHF 2.80/ml Grundgebühr (pro Wohnung): CHF 84.50 CHF 127.90 Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den Benützungsgebühren. Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 185'000.- pro Jahr gerechnet. Die Anschlussgebühren wer­ den nicht verändert. Nachstehend wird der aktuelle, geplante und beantrage (vgl. nachfolgende Analyse) Abwassertarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt Eine Studie im Jahr 2015 hat gezeigt, dass kleinere Gemeinden lm Durchschnitt nicht hohere Gebuhren aufweisen als grosse (vgl. Newsletter 4/15,www.preisueberwacheradmin.ch) Durchschnittlicher Abwasserpreis (in CHF/m3) Gemeinde Neuheim mit aktuellem, geplantem und bantragtem Abwassertarif 6,00 5,208 ~ 5,125 4,402 3,386 17 x 4,145 A 3,625) 3,114 U Z,J95 4,460 A 3,409 07 2 2,2 i Maximum (99. Perzentil) Median Minimum (1. Perzentil) oGeplanter Abwassertarif oAktueller Abwassertarif o Beantragter Abwassertarif 5,00 4,00 3,00 2,00 2,2 2,2 52 1,00 0,00 0.670 0,705 Mittelwert -65. Perzentil HHT46 HHT12 HHT34 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte aufwww.preisvergleichepreisueberwacher adminch 2/3

2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss derAnleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei­ chen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/abwasser.htm!) Die Beurteilung der Preisüberwachung berücksichtigt die Vorgaben von Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG - SR 814.20) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV - SR 814.201). 2.4 Gebührenhöhe und Kostendeckung 2.4.1 Gebührenanpassung Damit eine Gebührenerhöhung als unbedenklich beurteilt werden kann. muss sichergestellt sein, dass die Erhöhung ausgewogen ausfällt. Sie darf nur in begründeten Fällen für gewisse Benutzergruppen höher ausfallen als für andere. Führt die Gebührenanpassung zu einer Erhöhung der wiederkehrenden Gebühren um durchschnittlich mehr als 30 %, sollte eme Etappierung der Erhöhung gepruft werden Mittelfristig ist der geplante Erhöhungsbedarf gegeben. Die geplante Erhöhung hat jedoch für die Mo­ dellhaushalte des Preisüberwachers durchschnittliche Kostensteigerung von 51 % zur Folge. Der von der Gemeinde eingereichte Kurzbericht von swissplan weist für das Jahr 2024 (Serte 12) einen Aufwand von CHF 485'126.- und ein Ertrag von CHF 380'969.- aus. Für eine ausgeglichene Rechnung genügt somit in einem ersten Schritt eine Gebührenerhöhung um maximal 30 %. 3. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG beantragt der Preisüberwacher der Gemeinde: • Die Gebührenerhöhung aufmaximal 30 % zu beschränken Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Antrag nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren abwei­ chenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir den vorliegenden Antrag auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls dieser aus Ihrer Sicht Geschäfts- oderAmtsgeheimnisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Niederhauser Beat GBR9JO Info: admin.cVesignature I validatorch Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers