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Gemeinde Langenthal BE: Antrag Abfallgebühren V1

Preisueberwacher · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra ICH-3003 Bem I PUE; gia ~ Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE ÖV, Wasser/Abwasser, Banken/Versicherung POST CH AG An den Gemeinderat der Stadt Langenthal Jurastrasse 22 4901 Langenthal Per E-Mall an: Aktenzeichen: PUE-333-493 Ihr Zeichen: Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Stellungnahme zur geplanten Teilrevision der Abfallverordnung (Version 1) Sehr geehrte Damen und Herren Mit Eingabe vom 09.04.2025 haben Sie uns die Unterlagen betreffend die Anpassung der Teilrevision der Abfallverordnung der Stadt Langenthal (in der Folge «Stadt») zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgenden Antrag zukommen. 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge­ setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Stadt verfügt in ihrem Entsorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Abfallentsorgung. Damit ist Art. 2'PuG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. lstdie Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab­ rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch­ lieh beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14'Abs. 2 PüG). Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2 3003 Bem er.admin.ch/ PUE-D 3CFF3401/21

2. Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 09.04.2025 wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Stadt sìeht vor, die Abfallgebühren per 01.01.2026 wie folgt anzupassen: Sackgebühr pro 35 Liter Sack (inkl. MwSt): Grundgebühr:

- • Haushalte (exkl. MwSt): - Betriebe (exkl. MwSt): Kleinsperrgut (inkl. MwSt): Grobsperrgut (inkl. MwSt): Kehrichtcontainer 8001 (inkl. MwSt): Grüngutabfuhr: - Jahresvignette 140 Liter (exkl. MwSt): - Jahresvignette 240 Liter (exkl. MwSt): bis 31.12.2025 CHF 2.10 CHF40.­ CHF 80.- CHF 4. CHF 8. CHF 32. CHF 80.­ CHF 150.- ab 01.01.2026 CHF 2.10 CHF 65. CHF 195. ~ CHF 4. CHF 8. CHF 32.- CHF 80. CHF 150.- Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Stadt eingereichten Un­ terlagen. Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 300'000.- pro Jahr gerechnet. Nachstehend wird der aktuelle und geplante Abfalltarif der Stadt im Vergleich mit den Tarifen der Schwei­ zer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. 2/6

Durchschnittlicher Abfallsackpreis (in CHF/35-1-Sack) der Stadt Langenthal mit aktuellem und geplantem Abfalltarif (Version 1) 5,00 • Maximum (99. Perzentil)

- Median Minimum (1. Perzentil) geplanter Abfalltarif aktueller Abfalltarif 4,00- 3,00 2,00 1,00 1,303 7 1,315 1,359 A xMittelwert

- 65. Perzentil 0,00 HHT12 HHT34 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung In einem 15-Familienhaus • HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.prelsueberwacher.adinin.ch 2.3 . Beurteilung der vorgesehenen Gebühreneinnahmen Die Beurteilung erfolgt gef!1äss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren im Bereich Siedlungsabfälle (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/ab­ fall.html) sowie abgestützt auf die Vollzugshilfe «Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung» des BAFU (in der Folge BAFU 2018; vgl. hitps://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/fachinformationen/abfal und-massnahmen/finanzierung-siedlungsabfaelle-usg.html). Die Gebühreneinnahmen werden nicht beanstandet. Der nachfolgende Antrag_ betrifft das Gebührenmo­ dell. 2.4 Gebührenmodell Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kos­ ten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen. Die Mengengebühr, im Bereich Abfall meist eine Sackgebühr, dient der Deckung der Sammel-, Trans­ port- und Verbrennungskosten des Siedlungsabfalls, welcher in einer Kehrichtverbrennungsanlage ver­ brannt wird. Der Preisüberwacher beantragt auch die Grüngutabfuhr, zumindest zum Teil, Ober eine verursachergerechte Mengengebühr zu finanzieren (vgl. Beilage 1: BAFU 2018, Abbildung 2). Die Grundgebühr dient in der Regel der Finanzierung der Separatsammlungen, wobei die Grüngutabfuhr die weitaus kostspieligste Separatsammlung darstellt. In den Gemeinden, in welchen für die Grüngutab­ fuhr keine separate Gebühr erhoben wird, dient die Grundgebühr in erster Linie der Finanzierung dieser Separatsammlung. Die Separatsammiungen - und insbesondere auch die Grüngutabfuhr ~ werden al­ lerdings nicht von allen Haushalten in gleichem Masse beansprucht. Daher beantragt der Preisüberwa­ cher grundsätzlich, die Erhebung einer GrOngutabfuhrgebühr. 3/6

In Gemeinden ohne separate Grüngutabfuhrgebühr ist bei der Festsetzung der Grundgebühr diesem Umstand Rechnung zu tragen. Eine einheitliche Grundgebühr pro Haushalt widerspricht in diesen Fällen dem im Umweltschutzgesetz festgehaltenen Grundsatz der Verursachergerechtigkeit. Es empfiehlt sich deshalb beispielsweise die. Bildung folgender Haushaltskategorien: 1 - 2.5 Zimmer-Wohnungen, 3 -4.5 Zimmer-Wohnungen, Wohnungen mit 5 oder mehr Zimmern sowie eine separate, nochmals deutlich höhere Gebührenkategorie für die (Reihen-)Einfamilienhäuser, da letztere normalerwiese die Grüngutabfuhr am stärksten beanspruchen. Eine differenzierte Grundgebühr trägt dem Verursacher- und Äquivalenzprinzip Rechnung. Eine Diffe­ renzierung zwischen kleinen (Studios und Wohnungen, die weniger als 3'Zimmer oder 60m Wohnfläche aufweisen) und grossen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern ist deshaib auch in Gemeinden mit separater Grüngutabfuhrgebühr anzustreben, insbesondere wenn die einheitliche Grundgebühr höher ausfällt als die Kosten für vierzig 35 l Abfallsäcke. Das Gebührenmodell der Stadt wird grundsätzlich nicht beanstandet. Die geplanten Gebühren haben jedoch für die Betriebe Kostensteigerungen von rund 144 % zur Folge. Hierzu hält der Preisüberwacher fest, dass sich Faktoren wie Tätigkeitsbereich und Größe eines Betriebs unterschiedlich auf die von der

• Gemeinde erbrachte Dienstleistung der Abfallsammlung und -entsorgung auswirken. Die korrekte Aus­ gestaltung der Grundgebühren für- Unternehmen kann· daher ein kompliziertes Unterfangen sein. Der Preisüberwacher ist dei" Ansicht, dass die Gemeinden im Allgemeinen selber den besten Überblick Uber das ökonomische Gefüge in ihrem Gebiet haben. Die Abfallgrundgebühr für Unternehmen muss auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Leistung stehen, bzw. sie darf nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (Äquivalenzprinzip). Zudem darf die Grundgebühr nicht zu einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Unternehmen und/oder Haushalte führen. Der Preisüberwacher beantragt folglich, die Grundgebühr für Kleinstunternehmen (1 bis 3 Beschäftigte) auf das Niveau eines Haushaltes zu reduzieren. Zudem beantragt er, die Grundge­ bühr für (Neben-) Erwerbstätige zu erlassen oder zumindest höchstens auf das Niveau eines Haushaltes zu reduzieren, wenn diese ihrer Arbeit in der eigenen Wohnung nachgehen.

3. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG beantragt der Preisüberwacher der Gemeinde: • Die. Grundgebühren für Kleinstunternehmen (1.bis 3 Beschäftigte) auf das Niveau eines Haushaltes zu reduzieren. • Die GebOhr far (Neben-) Erwerbstätige, welche ihrer Tätigkeit in der eigenen Wohnung nachkommen, zu erlassen oder zumindest höchstens auf das Niveau eines Haushaltes zu reduzieren. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie dem Antrag nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren abwei­ chenden Entscheid zu begründen hat (At. 14 Abs. 2 PüG): Wir bitten Sie, uns Ihren verë)ffentlichten . Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir den vorliegenden Antrag auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse enthält,„bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Niederhauser Beal GBR9JD 10.06.2025 Info: admin.c/eslgnature I validalor.ch Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Beilage:

- BAFU 2018 Abbildung 2; Geltungsbereich von Art. 32a USG Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.préisuebewacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/abfall.html

Beilage 1 (BAFU 2018) bbildung2 Geltungsbereich von Art. 32a USG Ort des anfallen­ den Abfalls/Her­ kunft Art der Abfälle Abfälle aus öffentli­ cher Abwasserreini- gung - Abfälle aus öffentli­ chem Strassenunter­ halt Abfälle, deren lnha­ ber nicht ermittelt werden kann Abfälle, deren Inhaber zahlungsunfähig ist Öffentlicher Rau.m / unbekannte oder zahlungsunfähige Inhaber Haushalte Unternehmen bfälle bestehen besondere Vorschriften des BLH1des (VREG, VGV, ChemRRV, ChemG), gemäss v.elchen die />bfälle vom In· haber veM€rtet oder von Dritten zurückgenommen werden rrüssen. •• inkl. Einheiten der öffentlichen Verwaltung, unabhängig von deren Anzahl Vollzeitstellen. Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle. für deren Entsorgung die Kantone zuständig sind und deren Entsorgungs­ kosten nach Ari. 320 USG verursachergerecht zu finanzieren sind. Andere Abfallarten. für deren Entsorgung die • Kantone zuständig sind. «Übrige Abfälle», für deren Entsorgung der Inhaber zuständig ist. 6/6