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Gemeinde Eschlikon TG_Antrag Wassergebühren.pdf

Preisueberwacher · · Deutsch CH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge- setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt in ihrem Versorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab- rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch- lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). An den Gemeinderat der Gemeinde Eschlikon Wiesenstrasse 3 8360 Eschlikon Per E-Mail an: gemeinde@eschlikon.ch

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E. 2 Zimmer-Wohnung: CHF 1’000.– – o

E. 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 15.08.2024 wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht.

E. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Wassergebühren wie folgt anzupassen: aktuell geplant Wiederkehrende Gebühren Mengenpreis: CHF 2.25/m3 CHF 2.–/m3 Grundgebühr Wasserzähler: - bis 50mm Leitungsaussendurchmesser: CHF 75.– - von 50mm bis 75mm Leitungsaussendurchmesser: CHF 200.– - pro m3/h Dauerbelastung: – CHF 65.– Anschlussgebühren - Grundgebühr Wasserzähler: o pro cm2 Leitungsaussenquerschnitt: CHF 200.– – o pro m3/h Dauerbelastung: – CHF 1'250.– - Einheitsgebühr: o 1 Zimmer-Wohnung: CHF 850.– – o

E. 2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei- chen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html). Die Gebühreneinnahmen werden nicht beanstandet. Die nachfolgende Empfehlung betrifft das Gebüh- renmodell.

E. 2.4 Gebührenmodell

E. 2.4.1 Grundgebühren Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kos- ten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen. Hier stellt sich zum Beispiel die Frage, ob den Gemeinden ihr Anteil für den Wasserverbrauch der öffentlichen Brunnen und ob der Verbrauch der Ge- meinde selber insgesamt korrekt verrechnet wird. Auch die Gebühren für die Grossverbraucher müssen ihrem Anteil an den Kosten entsprechen und dürfen nicht überproportional erhöht werden. Ein grosser Teil der Kosten der Wasserversorgungen fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollten bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindestens 50 % der Einnahmen über verbrauchsu- nabhängige Gebühren (Grundgebühren) generiert werden. Je nach Anteil der Gebühreneinnahmen, welcher über die Grundgebühren generiert wird, sind die An- 4,798 3,235 3,805 0,538 0,551 0,667 2,349 2,365 3,238 2,314 2,355 2,607 2,045 1,776 2,097 0,00 1,00 2,00 3,00 4,00 5,00 Maximum (99. Perzentil) Median Minimum (1. Perzentil) Geplanter Wassertarif Aktueller Wassertarif Mittelwert

65. Perzentil Durchschnittlicher Wasserpreis (in CHF/m3) der Gemeinde Eschlikon mit aktuellem und geplantem Wassertarif HHT12 HHT34 HHT46

4/6 forderungen an die Bemessungskriterien für diese Gebührenkomponente unterschiedlich. Mit einer ein- heitlichen Taxe pro Anschluss sollte nicht mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen generiert werden. Eine einheitliche Taxe pro Wohnung sollte auch bei Einpersonenhaushalten (Modellhaushalt des Preis- überwachers) nicht höher ausfallen als die Belastung durch die Verbrauchsgebühr (vgl. Beilage 1 «Emp- fohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»). Wenn der Anteil der Einnahmen aus Grundgebühren mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen aus- macht, sollten sich die Bemessungskriterien vermehrt an den Einflussfaktoren für die Bemessung der Infrastruktur orientieren. Dieser Anforderung werden die Belastungswerte (resp. Load Units) gemäss SVGW am besten gerecht. Die Erfassung und Nachführung der Belastungswerte ist administrativ zwar aufwändig, kann aber durch das Bilden von Tranchen mit einer leicht degressiven Ausgestaltung verein- facht und verursachergerecht (Degressivität) gestaltet werden. Bedeutend einfacher ist ein Staffeltarif basierend auf dem jährlichen Wasserverbrauch. Der Staffeltarif ist jedoch in Gemeinden mit einem ho- hen Zweitwohnungsanteil nicht geeignet. Der Preisüberwacher erachtet sämtliche von den Verbänden aktuell empfohlenen Bemessungskriterien als sinnvoll, mit Ausnahme der Bemessungskriterien, welche auf bauzonengewichteten Grundstückflä- chen beruhen. Zusätzlich zu den von den Fachverbänden vorgeschlagenen Modellen, sind aus Sicht des Preisüberwachers für die Bemessung der Grundgebühr auch Kombinationen geeignet. So kann eine Mischung aus einer Gebühr pro Anschluss mit einer Gebühr pro Wohnung – je nach Gebührenanteil zusätzlich abgestuft nach Wohnungsgrösse – herangezogen werden, um die Grundgebühr zu bestim- men (vgl. Beilage 1 «Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»). Die Gemeinde erhebt eine Grundgebühr pro Anschluss je nach Zählergrösse. Eine Grundgebühr pro Zählergrösse behandelt Einfamilienhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser gleich, obwohl der potentielle Nutzen und Verbrauch bei Mehrfamilienhäusern grösser sind. Solange der Anteil der Einnahme aus Grundgebühren unter 50 % liegt bzw. der Anteil der Belastung durch Grundgebühren für Einfamilienhäu- ser nicht mehr als 50 % ausmacht, entspricht das von der Gemeinde gewählte Grundgebührenmodell einem empfohlenen Grundgebührenmodell des Preisüberwachers. Sobald jedoch der Anteil der Ein- nahme aus Grundgebühren über 50 % liegt, sollte auf ein Grundgebührensystem umgestellt werden, welches dem Verursacher- und Äquivalenzprinzip gerechter wird (vgl. Beilage). Weiter ist festzuhalten, dass die geplanten Grundgebühren zu einer starken Erhöhung der Grundgebühr und folglich für Nutzer mit einem überdimensionierten Zähler zu einer überhöhten Gebühr führen. So kann beispielsweise ein kleines Gebäude mit einem überdimensionierten Zähler (z. B. mit einem Durch- messer von 25mm statt 20mm) mit einer viel zu hohen Grundgebühr belastet werden. Daher empfiehlt der Preisüberwacher – falls dies noch nicht der Fall ist – eine detaillierte Evaluation durchzuführen, um festzustellen, ob es im Versorgungsgebiet überdimensionierte Zähler gibt, und, falls dies der Fall ist, den raschen Austausch durch einen Zähler mit angemessener Grösse vorzunehmen. Die Kosten dieser Maßnahme müssen ausschließlich von der Gemeinde getragen werden. Sobald die Gemeinde die Über- dimensionierung festgestellt hat, stellt sie die Grundgebühr entsprechend dem, was der angemessene Durchmesser des Zählers wäre, in Rechnung. Außerdem sollte jeder Nutzer, der nachweisen kann, dass sein Zähler überdimensioniert ist, die Möglichkeit haben, bei der Gemeinde einen kostenlosen Austausch des Zählers zu beantragen.

E. 2.4.2 Anschlussgebühren Vorab ist festzuhalten, dass die Anschlussgebühren dazu dienen, die Gebührenzahler an der Finanzie- rung der erstmaligen Erstellung der Infrastruktur zu beteiligen. Die Anschlussgebühren stellen keine nachhaltige Finanzierungsquelle dar. Die Erneuerung der Anlagen sollte in der Regel über wiederkeh- rende Gebühren finanziert werden und nötigenfalls auch mit Fremdkapital. Es gibt verschiedene anwendbare Methoden für die Bemessung von Anschlussgebühren. Da es sich in der Regel um relativ hohe einmalige Beiträge handelt, ist aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung bestehender und neuer Anschliessender von starken Änderungen abzusehen. Ein Wechsel der Berech-

5/6 nungsbasis bei den Anschlussgebühren ist daher besonders heikel. Wenn sich eine Anpassung der Berechnungsbasis aufdrängt, sollte diese nicht gleichzeitig mit einer Erhöhung der durchschnittlichen Gebühr erfolgen, um zu grosse individuelle Gebührensprünge zu vermeiden. Generell empfiehlt der Preisüberwacher bei Anpassungen dafür zu sorgen, dass die Anschlussgebühren für keine Gebäudeart um mehr als 20 % verändert werden. Anders sieht es bei der reinen Kostenüberwälzung aus, wie dies bei Erschliessungsbeiträgen der Fall ist. Aus Sicht des Verursacherprinzips steht der Überwälzung der Erschliessungskosten auf die Grund- stücksbesitzerinnen und -besitzer nichts im Weg. Im Gegenteil: Es ist sogar störend, wenn alle Gebüh- renzahlenden die Erschliessung neuer Bauzonen vorfinanzieren. Der Preisüberwacher empfiehlt der Gemeinde, sicherzustellen, dass sich die Anschlussgebühren für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20 % verändern.

E. 3 Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde: Sicherzustellen, dass der Anteil der Belastung durch Grundgebühren für Einfamilienhäu- ser nicht mehr als 50 % ausmacht. Sicherzustellen, dass kein Gebäudetyp über einen überdimensionierten Wasserzähler verfügt. Überdimensionierte Wasserzähler durch einen Zähler mit angemessener Grösse zu erset- zen. Sicherzustellen, dass sich die Anschlussgebühren für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20 % verändern. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren ab- weichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Beilage:

- Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung

6/6 Beilage 1: Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung Modell Grundgebühr Zusätzliche Bedingungen Bemerkungen Anteil Einnahmen aus Grundgebühren Belastungswerte (Load Units) Um den Erfassungsauf- wand zu reduzieren ist es empfehlenswert, die Loads Units zu gruppie- ren und leicht degressiv auszugestalten. Die de- gressive Ausgestaltung entspricht auch besser dem Verursacherprin- zip. uneingeschränkt Staffeltarif basierend auf dem jährlichen Wasserverbrauch Nicht für Gemeinden mit grossem Zweit- wohnungsanteil ge- eignet. uneingeschränkt Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung -> Übergangslösung, solange Grundgebühr sehr niedrig Grundgebühr < Preis von 50 m3 Wasser- konsum < 30 % Einheitliche Gebühr pro Anschluss oder Zähler(grösse) -> Übergangslösung, bis zu einem Grund- gebührenanteil von 50 % Bei der Differenzie- rung nach Zähler- grösse ist darauf zu achten, dass die Zäh- ler im ganzen Ein- zugsgebiet nach ein- heitlichen Kriterien in- stalliert wurden. < 50 % Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung kombiniert mit einheit- licher Gebühr pro An- schluss oder Zähler Grundgebühr pro Wohnung < Preis von 50 m3 Wasserkon- sum < 60 % Grundgebühr abge- stuft nach Wohnungs- grösse – zusätzlich ist zu unterscheiden zwi- schen Wohnung im Mehrfamilienhaus und Einfamilienhaus Bei Grundgebühren- anteil von mehr als 60 % ist es ange- bracht, die Woh- nungsgrösse sehr stark abzustufen (An- zahl Zimmer oder Wohnfläche) Dieses Modell ist verur- sachergerechter, wenn es mit einer Gebühr pro Anschluss/Zähler kom- biniert wird, weil so die Fixkosten pro An- schluss besser berück- sichtigt werden. uneingeschränkt Je nach Situation ist es angebracht zusätzlich zur Grundgebühr eine Gebühr für den Löschschutz zu erheben, insbesondere für Industrie, Gewerbe sowie landwirtschaftliche Bauten ohne Wasseranschluss.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PUE-D-85DA3401/54 Preisüberwachung PUE Greta Lüdi Einsteinstrasse 2 3003 Bern Tel. +41 58 462 21 01 greta.luedi@pue.admin.ch https://www.preisueberwacher.admin.ch/ Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE ÖV, Wasser/Abwasser, Banken/Versicherung CH-3003 Bern POST CH AG PUE; Aktenzeichen: PUE-331-831 Ihr Zeichen: Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Empfehlung zur geplanten Beitrags- und Gebührenordnung (Bereich Wasser) und zu den geplanten Wassergebühren Sehr geehrte Damen und Herren Mit Eingabe vom 15.08.2024 haben Sie uns die Unterlagen betreffend die Anpassung der Beitrags- und Gebührenordnung (Bereich Wasser) sowie der Wassergebühren der Gemeinde Eschlikon (in der Folge «Gemeinde») zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen. 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge- setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt in ihrem Versorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab- rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch- lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). An den Gemeinderat der Gemeinde Eschlikon Wiesenstrasse 3 8360 Eschlikon Per E-Mail an: gemeinde@eschlikon.ch

2/6 2. Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 15.08.2024 wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Wassergebühren wie folgt anzupassen: aktuell geplant Wiederkehrende Gebühren Mengenpreis: CHF 2.25/m3 CHF 2.–/m3 Grundgebühr Wasserzähler: - bis 50mm Leitungsaussendurchmesser: CHF 75.– - von 50mm bis 75mm Leitungsaussendurchmesser: CHF 200.– - pro m3/h Dauerbelastung: – CHF 65.– Anschlussgebühren - Grundgebühr Wasserzähler: o pro cm2 Leitungsaussenquerschnitt: CHF 200.– – o pro m3/h Dauerbelastung: – CHF 1'250.– - Einheitsgebühr: o 1 Zimmer-Wohnung: CHF 850.– – o 2 Zimmer-Wohnung: CHF 1’000.– – o 3 Zimmer-Wohnung: CHF 1’150.– – Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den Anschluss- und Benützungsgebühren. Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 190’000.– pro Jahr gerechnet. Nachstehend wird der aktuelle und geplante Wassertarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. Eine Studie im Jahr 2015 hat gezeigt, dass kleinere Gemeinden im Durchschnitt nicht höhere Gebühren aufweisen als grosse (vgl. Newsletter 4/15, www.preisueberwacher.admin.ch).

3/6 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei- chen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html). Die Gebühreneinnahmen werden nicht beanstandet. Die nachfolgende Empfehlung betrifft das Gebüh- renmodell. 2.4 Gebührenmodell 2.4.1 Grundgebühren Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kos- ten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen. Hier stellt sich zum Beispiel die Frage, ob den Gemeinden ihr Anteil für den Wasserverbrauch der öffentlichen Brunnen und ob der Verbrauch der Ge- meinde selber insgesamt korrekt verrechnet wird. Auch die Gebühren für die Grossverbraucher müssen ihrem Anteil an den Kosten entsprechen und dürfen nicht überproportional erhöht werden. Ein grosser Teil der Kosten der Wasserversorgungen fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollten bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindestens 50 % der Einnahmen über verbrauchsu- nabhängige Gebühren (Grundgebühren) generiert werden. Je nach Anteil der Gebühreneinnahmen, welcher über die Grundgebühren generiert wird, sind die An- 4,798 3,235 3,805 0,538 0,551 0,667 2,349 2,365 3,238 2,314 2,355 2,607 2,045 1,776 2,097 0,00 1,00 2,00 3,00 4,00 5,00 Maximum (99. Perzentil) Median Minimum (1. Perzentil) Geplanter Wassertarif Aktueller Wassertarif Mittelwert

65. Perzentil Durchschnittlicher Wasserpreis (in CHF/m3) der Gemeinde Eschlikon mit aktuellem und geplantem Wassertarif HHT12 HHT34 HHT46

4/6 forderungen an die Bemessungskriterien für diese Gebührenkomponente unterschiedlich. Mit einer ein- heitlichen Taxe pro Anschluss sollte nicht mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen generiert werden. Eine einheitliche Taxe pro Wohnung sollte auch bei Einpersonenhaushalten (Modellhaushalt des Preis- überwachers) nicht höher ausfallen als die Belastung durch die Verbrauchsgebühr (vgl. Beilage 1 «Emp- fohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»). Wenn der Anteil der Einnahmen aus Grundgebühren mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen aus- macht, sollten sich die Bemessungskriterien vermehrt an den Einflussfaktoren für die Bemessung der Infrastruktur orientieren. Dieser Anforderung werden die Belastungswerte (resp. Load Units) gemäss SVGW am besten gerecht. Die Erfassung und Nachführung der Belastungswerte ist administrativ zwar aufwändig, kann aber durch das Bilden von Tranchen mit einer leicht degressiven Ausgestaltung verein- facht und verursachergerecht (Degressivität) gestaltet werden. Bedeutend einfacher ist ein Staffeltarif basierend auf dem jährlichen Wasserverbrauch. Der Staffeltarif ist jedoch in Gemeinden mit einem ho- hen Zweitwohnungsanteil nicht geeignet. Der Preisüberwacher erachtet sämtliche von den Verbänden aktuell empfohlenen Bemessungskriterien als sinnvoll, mit Ausnahme der Bemessungskriterien, welche auf bauzonengewichteten Grundstückflä- chen beruhen. Zusätzlich zu den von den Fachverbänden vorgeschlagenen Modellen, sind aus Sicht des Preisüberwachers für die Bemessung der Grundgebühr auch Kombinationen geeignet. So kann eine Mischung aus einer Gebühr pro Anschluss mit einer Gebühr pro Wohnung – je nach Gebührenanteil zusätzlich abgestuft nach Wohnungsgrösse – herangezogen werden, um die Grundgebühr zu bestim- men (vgl. Beilage 1 «Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»). Die Gemeinde erhebt eine Grundgebühr pro Anschluss je nach Zählergrösse. Eine Grundgebühr pro Zählergrösse behandelt Einfamilienhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser gleich, obwohl der potentielle Nutzen und Verbrauch bei Mehrfamilienhäusern grösser sind. Solange der Anteil der Einnahme aus Grundgebühren unter 50 % liegt bzw. der Anteil der Belastung durch Grundgebühren für Einfamilienhäu- ser nicht mehr als 50 % ausmacht, entspricht das von der Gemeinde gewählte Grundgebührenmodell einem empfohlenen Grundgebührenmodell des Preisüberwachers. Sobald jedoch der Anteil der Ein- nahme aus Grundgebühren über 50 % liegt, sollte auf ein Grundgebührensystem umgestellt werden, welches dem Verursacher- und Äquivalenzprinzip gerechter wird (vgl. Beilage). Weiter ist festzuhalten, dass die geplanten Grundgebühren zu einer starken Erhöhung der Grundgebühr und folglich für Nutzer mit einem überdimensionierten Zähler zu einer überhöhten Gebühr führen. So kann beispielsweise ein kleines Gebäude mit einem überdimensionierten Zähler (z. B. mit einem Durch- messer von 25mm statt 20mm) mit einer viel zu hohen Grundgebühr belastet werden. Daher empfiehlt der Preisüberwacher – falls dies noch nicht der Fall ist – eine detaillierte Evaluation durchzuführen, um festzustellen, ob es im Versorgungsgebiet überdimensionierte Zähler gibt, und, falls dies der Fall ist, den raschen Austausch durch einen Zähler mit angemessener Grösse vorzunehmen. Die Kosten dieser Maßnahme müssen ausschließlich von der Gemeinde getragen werden. Sobald die Gemeinde die Über- dimensionierung festgestellt hat, stellt sie die Grundgebühr entsprechend dem, was der angemessene Durchmesser des Zählers wäre, in Rechnung. Außerdem sollte jeder Nutzer, der nachweisen kann, dass sein Zähler überdimensioniert ist, die Möglichkeit haben, bei der Gemeinde einen kostenlosen Austausch des Zählers zu beantragen. 2.4.2 Anschlussgebühren Vorab ist festzuhalten, dass die Anschlussgebühren dazu dienen, die Gebührenzahler an der Finanzie- rung der erstmaligen Erstellung der Infrastruktur zu beteiligen. Die Anschlussgebühren stellen keine nachhaltige Finanzierungsquelle dar. Die Erneuerung der Anlagen sollte in der Regel über wiederkeh- rende Gebühren finanziert werden und nötigenfalls auch mit Fremdkapital. Es gibt verschiedene anwendbare Methoden für die Bemessung von Anschlussgebühren. Da es sich in der Regel um relativ hohe einmalige Beiträge handelt, ist aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung bestehender und neuer Anschliessender von starken Änderungen abzusehen. Ein Wechsel der Berech-

5/6 nungsbasis bei den Anschlussgebühren ist daher besonders heikel. Wenn sich eine Anpassung der Berechnungsbasis aufdrängt, sollte diese nicht gleichzeitig mit einer Erhöhung der durchschnittlichen Gebühr erfolgen, um zu grosse individuelle Gebührensprünge zu vermeiden. Generell empfiehlt der Preisüberwacher bei Anpassungen dafür zu sorgen, dass die Anschlussgebühren für keine Gebäudeart um mehr als 20 % verändert werden. Anders sieht es bei der reinen Kostenüberwälzung aus, wie dies bei Erschliessungsbeiträgen der Fall ist. Aus Sicht des Verursacherprinzips steht der Überwälzung der Erschliessungskosten auf die Grund- stücksbesitzerinnen und -besitzer nichts im Weg. Im Gegenteil: Es ist sogar störend, wenn alle Gebüh- renzahlenden die Erschliessung neuer Bauzonen vorfinanzieren. Der Preisüberwacher empfiehlt der Gemeinde, sicherzustellen, dass sich die Anschlussgebühren für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20 % verändern. 3. Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde: Sicherzustellen, dass der Anteil der Belastung durch Grundgebühren für Einfamilienhäu- ser nicht mehr als 50 % ausmacht. Sicherzustellen, dass kein Gebäudetyp über einen überdimensionierten Wasserzähler verfügt. Überdimensionierte Wasserzähler durch einen Zähler mit angemessener Grösse zu erset- zen. Sicherzustellen, dass sich die Anschlussgebühren für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20 % verändern. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren ab- weichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Beilage:

- Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung

6/6 Beilage 1: Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung Modell Grundgebühr Zusätzliche Bedingungen Bemerkungen Anteil Einnahmen aus Grundgebühren Belastungswerte (Load Units) Um den Erfassungsauf- wand zu reduzieren ist es empfehlenswert, die Loads Units zu gruppie- ren und leicht degressiv auszugestalten. Die de- gressive Ausgestaltung entspricht auch besser dem Verursacherprin- zip. uneingeschränkt Staffeltarif basierend auf dem jährlichen Wasserverbrauch Nicht für Gemeinden mit grossem Zweit- wohnungsanteil ge- eignet. uneingeschränkt Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung -> Übergangslösung, solange Grundgebühr sehr niedrig Grundgebühr Übergangslösung, bis zu einem Grund- gebührenanteil von 50 % Bei der Differenzie- rung nach Zähler- grösse ist darauf zu achten, dass die Zäh- ler im ganzen Ein- zugsgebiet nach ein- heitlichen Kriterien in- stalliert wurden. < 50 % Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung kombiniert mit einheit- licher Gebühr pro An- schluss oder Zähler Grundgebühr pro Wohnung < Preis von 50 m3 Wasserkon- sum < 60 % Grundgebühr abge- stuft nach Wohnungs- grösse – zusätzlich ist zu unterscheiden zwi- schen Wohnung im Mehrfamilienhaus und Einfamilienhaus Bei Grundgebühren- anteil von mehr als 60 % ist es ange- bracht, die Woh- nungsgrösse sehr stark abzustufen (An- zahl Zimmer oder Wohnfläche) Dieses Modell ist verur- sachergerechter, wenn es mit einer Gebühr pro Anschluss/Zähler kom- biniert wird, weil so die Fixkosten pro An- schluss besser berück- sichtigt werden. uneingeschränkt Je nach Situation ist es angebracht zusätzlich zur Grundgebühr eine Gebühr für den Löschschutz zu erheben, insbesondere für Industrie, Gewerbe sowie landwirtschaftliche Bauten ohne Wasseranschluss.