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Gemeinde Bubikon ZH: Antrag Wassergebühren

Preisueberwacher · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confédération suisse Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Confederazione Svizzera Preisüberwachung PUE Confederaziun svizra ÖV, Wasser/Abwasser, Banken/Versicherung CH-3003 Bern An den Gemeinderat der Gemeinde Bubikon Rutschbergstrasse 18 8608 Bubikon Per E-Mail an: Aktenzeichen: PUE-331-907 Ihr Zeichen: Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Empfehlung zu den geplanten Wassergebühren Sehr geehrte Damen und Herren Mit Eingabe vom 07.11.2024 haben Sie uns die Unterlagen betreffend die Anpassung der Wasserge­ bühren der Gemeinde Bubikon (in der Folge «Gemeinde») zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen. 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge­ setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt In ihrem Versorgungsgebiet Ober ein lokales öffentliches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PUG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab­ rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch­ lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Preisüberwachung PUE steinsi asse 2 3003 Bem Tel. +41 58 462 21 01 I PUE; POST CH AG PUE-D E8DA3401/85 .preisue wacher.admin.ch/

2. Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 07.11.2024 wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Wassergebühren per 01.01.2025 wie folgt anzupassen: Mengenpreis: Grundgebühr: pro Haushalt/ Wohnung bzw. Betriebseinheit: CHF 120.- CHF 140.- Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den BenützungsgebOhren. Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 184'000.- pro Jahr gerechnet. Die Anschlussgebühren wer­ den nicht verändert. Nachstehend wird der aktuelle und geplante Wassertarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. Durchschnittlicher Wasserpreis (in CHF/m~) der Gemeinde Bubikon mit aktuellem und geplantem Wassertarif bis 31.12.2024 CHF 1.20/m3 ab 01.01.2025 CHF 1.40/m3 5,00 Minimum (1. Perzenlil} o Geplanter Wassertarif o Aktueller Wassertarif xMiltelwert

- 65. Perzenlil 97)5 2,0 O 1,7 Maximum (99. Perzentil) Median 4,00 3,00 2,00 3,945 3,382 3,235 2, 1 3,805 2,303 71 1,00 0,538 0,667K 0,00 HHT12 HHT46 HHT34 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus For detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 2/5

2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei­ chen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html). Die Gebühreneinnahmen werden nicht beanstandet. Die nachfolgende Empfehlung betrifft das Gebüh­ renmodell. 2.4 Gebührenmodell 2.4.1 Grundgebühren Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kos­ ten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen. Hier stellt sich zum Beispiel die Frage, ob den Gemeinden ihr Anteil für den Wasserverbrauch der öffentlichen Brunnen und ob der Verbrauch der Ge­ meinde selber insgesamt korrekt verrechnet wird. Auch die Gebühren für die Grossverbraucher müssen ihrem Anteil an den Kosten entsprechen und dürfen nicht überproportional erhöht werden. Ein grosser Teil der Kosten der Wasserversorgungen fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollten bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindestens 50 % der Einnahmen über verbrauchsu­ nabhängige Gebühren (Grundgebühren) generiert werden. Je nach Anteil der Gebühreneinnahmen, welcher über die Grundgebühren generiert wird, sind die An­ forderungen an die Bemessungskriterien für diese Gebührenkomponente unterschiedlich: Mit einer ein­ heitlichen Taxe pro Anschluss sollte nicht mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen generiert werden. Eine einheitliche Taxe pro Wohnung sollte auch bei Einpersonenhaushalten (Modellhaushalt des Preis­ überwachers) nicht höher ausfallen als die Belastung durch die Verbrauchsgebühr (vgl. Beilage 1 «Emp­ fohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»). Wenn der Anteil der Einnahmen aus Grundgebühren mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen aus­ macht, sollten sich die Bemessungskriterien vermehrt an den Einflussfaktoren für die Bemessung der lnfrastruktur orientieren. Dieser Anforderung werden die Belastungswerte (resp. Load Units) gemäss SVGW am besten gerecht. Die Erfassung und Nachführung der Belastungswerte ist administrativ zwar aufwändig, kann aber durch das Bilden von Tranchen mit einer leicht degressiven Ausgestaltung verein­ facht und verursachergerecht (Degressivität) gestaltet werden. Bedeutend einfacher ist ein Staffeltarif basierend auf dem jährlichen Wasserverbrauch. Der Staffeltarif ist jedoch in Gemeinden mit einem ho­ hen Zweitwohnungsanteil nicht geeignet. Der Preisüberwacher erachtet sämtliche von den Verbänden aktuell empfohlenen Bemessungskriterien als sinnvoll, mit Ausnahme der Bemessungskriterien, welche auf bauzonengewichteten Grundstückflä­ chen beruhen. Zusätzlich zu den von den Fachverbänden vorgeschlagenen Modellen, sind aus Sicht des Preisüberwachers für die Bemessung der Grundgebühr auch Kombinationen geeignet. So kann eine Mischung aus einer Gebühr pro Anschluss mit einer Gebühr pro Wohnung - je nach Gebührenanteil zusätzlich abgestuft nach Wohnungsgrösse - herangezogen werden, um die Grundgebühr zu bestim­ men (vgl. Beilage 1 «Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»). Das Grundgebührenmodell der Gemeinde sieht eine fixe Grundgebühr pro Wohneinheit vor. Aufgrund der fixen Gebühr pro Wohneinheit unabhängig von der Wohnungsgrösse, ist die Belastung für Wohnun­ gen - speziell für kleine Wohnungen' - in Mehrfamilienhäusern im Verhältnis zu hoch (vgl. obenste­ hende Graphik). Die Gleichbehandlung von Einfamilienhäusern, grossen und kleinen Wohnungen wi­ derspricht sowohl dem Verursacher- wie auch dem Äquivalenzprinzip. Die einheitliche Grundgebühr pro Wohnung sollte nicht höher sein, als der Verbrauchspreis für einen Einpersonenhaushalt bzw. von 50m3 Wasserkonsum - im Falle der Gemeinde entspricht dies einer geplanten Grundgebühr pro Wohneinheit 1 Studios und Wohnungen, die weniger als drei Zimmer oder 60m2 Wohnfläche aufweisen 3/5

von maximal CHF 70.-. Folglich empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde, mittelfristig ein Grund­ gebührenmodell mit einer einheitlichen Gebühr pro Anschluss und einer einheitlichen Gebühr pro Wohn­ einheit (maximal CHF 70.-) oder ein im Anhang ersichtliches Grundgebührenmodell einzuführen. 3. Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde: • Mittelfristig ein Grundgebührenmode/I mit einer Gebühr pro Anschluss und einer Gebühr pro Wohneinheit (maximal CHF 70.-) oder ein im Anhang ersichtliches Grundgebühren­ mode/I einzuführen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren ab­ weichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Niederhauser Beat GBR9JO 30.11.2024 Info: admin.ch/esignature I validator.ch Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Beilage:

- Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html 4/5

Beilage 1: Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung Modell Grundgebühr Zusätzliche Bedingungen Bemerkungen Anteil Einnahmen aus Grundgebühren Belastungswerte Um den Erfassungsauf- wand zu reduzieren ist es empfehlenswert, die Loads Units zu gruppie- ren und leicht degressiv auszugestalten. Die de- gressive Ausgestaltung entspricht auch besser dem Verursacherprin- zip. uneingeschränkt (Load Units) o Staffeltarif basierend auf dem jährlichen Wasserverbrauch Nicht für Gemeinden mit grossem Zweit- wohnungsanteil ge- eignet. uneingeschränkt N Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung -> Übergangslösung, solange Grundgebühr sehr niedrig Grundgebühr Übergangslösung, bis zu einem Grund- gebührenanteil von 50% Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung kombiniert mit einheit- licher Gebühr pro An- schluss oder Zähler Grundgebühr pro Wohnung <Preis von <60% 50 m3 Wasserkon- o sum Grundgebühr abge- Bei Grundgebühren- Dieses Modell ist verur- sachergerechter, wenn es mit einer Gebühr pro Anschluss/Zähler kom- biniert wird, weil so die Fixkosten pro An- schluss besser berück- sichtigt werden. anteil von mehr als stuft nach Wohnungs- 60 % ist es ange- grösse - zusätzlich ist bracht, die Woh- zu unterscheiden zwi- uneingeschränkt schen Wohnung im nungsgrösse sehr stark abzustufen (An- Mehrfamilienhaus und Einfamilienhaus zahl Zimmer oder Wohnfläche) 5/5