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Einvernehmliche Regelung SMG

Preisueberwacher · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung

Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG)

zwischen der

SMG Swiss Marketplace Group AG Thurgauerstrasse 36 8050 Zürich

nachfolgend "SMG"

und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2 3003 Bern

nachfolgend "der Preisüberwacher"

betreffend

Einführung eines zusätzlichen transparenten Real Estate-Vermarktungspakets

2 / 3 A. Vorbemerkungen (1) Beim Preisüberwacher sind verschiedene Meldungen zu den Preisen der SMG im Bereich Real Estate eingegangen, worauf er eine Abklärung eröffnet hat. (2) SMG erachtet die Voraussetzungen zum Erlass eines Entscheids i.S.v. Art. 10 Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20), mithin die persönliche Anwendbarkeit gemäss Art. 2 PüG sowie das Vorliegen eines Preismissbrauchs nicht als erfüllt, aber bietet aktiv Hand für eine einvernehmliche Lösung. Sie erklärt sich in diesem Rahmen bereit, ihrer Kundschaft ein neues Leistungspaket für die Publikation von Inseraten auf ihren spezialisierten Immobilienplattformen Homegate.ch, ImmoScout24.ch, Acheter- Louer.ch, ImmoStreet.ch, alle-immobilien.ch und home.ch (nachstehend die "SMG RE- Immobilienplattformen") anzubieten, das im Vergleich zum bestehenden Angebot dieser Plattformen für verschiedene Kundengruppen ein zusätzliches Einsparpotenzial eröffnet (nachfolgend das "Flex Offer"). (3) Der Preisüberwacher ist der Ansicht, dass diese Massnahme im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung akzeptabel ist, insbesondere auch aufgrund der Verbesserung der Angebots- und Preistransparenz, welche der Kundschaft der SMG eine wesentlich einfachere Kostenkontrolle und höhere Flexibilität unter gleichzeitiger Nutzung der Funktionalitäten gemäss heutigem Leistungsumfang des Vermarktungspakets "Experienced" ermöglicht. (4) SMG erklärt, dass sie diese einvernehmliche Regelung unpräjudiziell und ohne Anerkennung der formellen und materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheids i.S.v. Art. 10 PüG abschliesst. Die Rechtswirkung und Durchsetzung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung wird dadurch nicht berührt. (5) Der Preisüberwacher und SMG haben sich vor diesem Hintergrund auf nachfolgend aufgeführte Massnahme geeinigt. B. Vereinbarungen I. Gegenstand und Massnahme (6) Einführung des Flex Offer per 1. April 2026 gegen Entrichtung einer monatlichen Grundgebühr von maximal CHF 44.- und einer zusätzlichen, pro Inserat einmal anfallenden Insertionsgebühr von maximal CHF 505.- bei Kaufobjekten und maximal CHF 370.- bei Mietobjekten (jeweils exkl. MwSt.). Im Leistungsumfang des Flex Offer enthalten sind: a. Zeitlich unbeschränkte Publikation des Inserats auf allen SMG RE- Immobilienplattformen; b. Funktionsumfang entsprechend demjenigen des Vermarktungspakets "Experienced" per Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Regelung. II. Veränderung der Konditionen (7) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der wirtschaftlichen oder betrieblichen Rahmenbedingungen, möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).

3 / 3 III. Inkrafttreten und Befristung (8) Diese einvernehmliche Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist befristet bis

31. März 2029. IV. Sanktionen (9) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung. V. Kommunikation (10) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit. Zürich, 19. Dezember 2025 SMG Swiss Marketplace Group AG Bern, Der Preisüberwacher

______________________________ Christoph Tonini Chief Executive Officer SMG

______________________________ Stefan Meierhans

______________________________ Martin Waeber Managing Director SMG Real Estate