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Einvernehmliche Regelung mit IBW Energie AG

Preisueberwacher · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Conf6d6ration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG) zwischen der IBW Energie AG Steingasse 31 5610 Wahlen nachfolgend «ibw» und dem Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2 3003 Bern nachfolgend «der Preisüberwacher» betreffend Entgelte der ibw für die Nutzung des Gasnetzes Seite 1 von 3

A. Vorbemerkungen (1) Gestützt auf die Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 25. Mai 2020 in Sachen Netzzugang EGZ und ewl hat ein Kunde der ibw den Netzzugang beantragt. Dieser wurde in einem Vertrag mit ibw geregelt. (2) Der Kunde der ibw bestreitet die Höhe der von ibw in Rechnung gestellten Messkosten. (3) Der Preisüberwacher wurde konsultiert, um eine Beurteilung der Messkosten abzuge- ben. (4) Der Preisüberwacher hat eine Abklärung gestützt auf Art. 8 PüG eröffnet. Die Prüfung der Messkosten wurde um die Prüfung der Netzkosten ergänzt. (5) Gestützt auf das Ergebnis der Abklärungen konnten sich ibw und der Preisüberwacher auf eine Senkung der kalkulatorischen Kapitalkosten einigen, die in die Berechnung der Netznutzungs- und Messentgelte einfliessen. B. Vereinbarung

l. Gegenstand (6) Gegenstand der einvernehmlichen Regelung sind die von ibw erhoben Entgelte für die Nutzung des Gasnetzes zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2028. II. Netznutzungsentgelte (?) ibw verpflichtet sich, die Höhe des Kapitalkostensatzes (WACC), der in die Berechnung der Netznutzungs- und Messentgelte einfliesst, von 5% auf 4.05 % zu senken. (8) Der Preisüberwacher hat die Messkosten und deren Uberwälzung auf verschiedene Kundenkategorien geprüft und verzichtet auf weitere Prüfungen. III. Inkrafttreten und Befristung (9) Diese einvernehmliche Regelung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft und ist befristet bis zum 31 . Dezember 2028. (IG) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesent- lichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG). Als wesentliche Veränderung in diesem Sinne gilt insbesondere das Inkrafttreten des Gas- versorgungsgesetztes (GasVG). IV. Sanktionen (H) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung. 2/3

V. Kommunikation (12) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung ge- genüber der Öffentlichkeit. Wahlen, '3.7.,^ö2r6 IBW Enarflie AG 8 1AA. PetepLehmann ^.LjsuY Bern, Der Preisüberwacher Melerhans Stefan X91B3X S ü,« 30.01.2026 s~\ PREISOBERWACHER / SURVEILLANT DES PRIX Info: admln.ch/esignature | valldator.ch Stefan Meierhans Simon Zubler 3/3