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Schweizerische Eidgenossen$chaft Conf4d6ration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra 0 Eidgenassisches DepaRement fIlr Wirtschaft, Bildung und Fonchung WBF Prel$aberwachung PUE Einvernehmliche Regelung vom 24. Januar 2025 gemass Art. 9 Preisaberwachungsgesetz (PaG; SR 942.20) zwischen Schweizerische Bundesbahnen SBB Markt Personenverkehr TrClsselstrasse 2 3000 Bern 65 (nachfolgend,SBBI und dem Preistlberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2 3003 Bern (nachfolgend,der PrelsUberwacher“) (zusammen nachfolgend als,Parteion") betreffend Sparbillette im 6ffentlichen Verkehr (av) Sette 1 von 3
a A. Verelnbarungen 1. Gegenstand (1) EIn attraktlver 6ffentlicher Verkehr (av) muss auch aber eIn gute8 Prei$+Leistungsverhalt- nis verft}gen. Die Pattelen slnd Uberzeugt, dass das heutige Gesamtprelsniveau daher mag- lichst belbehalten werden $ollte. (2) FOr schwach ausgelastete Verbindungen sowie generell in Nebenverkehrszeiten soII zudem mit attraktiven Sparbilletten. die Gewinnung von Kundinnen und Kunden unterstQtzt werden. Dabei steht nicht nur das Zlel einerweiteren VeHagerung von der Strasse auf die Schiene im Vordergrund. Laut Bundesrat1 gilt es zudem, zeitlich differenzierte Tarife verstarkt zu nutzen. So leisten die Spar- billette bereits heute einen wichtigen Beitrag zur Glattung von Verkehrsspitzen. (3) Der Anteil des OV am Gesamtverkehrsoll gesteigert werden. Denn derVerkehrssektor dOrfte sein Reduktionsziet ansonsten gemass schweizerischem Treibhausgasinventar klar verfehlen. Es gilt ZugangshOrden abzubauen und eine als attraktiv wahrgenommene Preisgestaltung zu gewahrteis- ten. Die SBB und der Preist]berwacher setzen sich deshalb weiterhin filr ein kundenfreundliches und integriertes Tarifsystem in der Schweiz ein. II. Sparbillette (4) Im Hinblick auf den doppelten Verlagerungseffekt - sowohl vom rnotorisierten Individualverkehr (MIV) auf den 6ffentIichen Verkehr als auch von stark frequdntierten auf schwach frequentierte Verbindungen – sagt die SBB zu, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 im Fernverkehr Sparbillette mit einem Rabatt auf den Normalpreis im Umfang von jahHich mindestens 50 Millionen Franken (total 100 Millionen Franken) anzubieten. III. Monitoring (5) Die SBB sagen zu, j6weils bis Ende Januar des Folgejahrs die ihren Kundinnen und Kunden ge- wahrten Rabatte durch abgesetzte Sparbillette anhand effektiver Verkaufszahlen gegenOber dem PreisOberwacher nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt separat je Klasse, getrennt far Vollzah- lende und Halbtax-AboKundinnen und -Kunden. (6) Wird das Ziel, Sparbillett-Rabatte im vereinbarten Umfang zu gewahren, verfehlt, so sagen die saB zu, den Differenzbetrag bis am 1. August desselben Jahres im Rahmen einer Zusatzaktion zur verdoppeln und zusatzlich zu den vereinbarten Rabatten entsprechende Kontingente an Sparbil- tetten anzubieten. IV. Inkrafttreten und Befristung (7) Diese einvernehmliche Regelung tritt mit Unterzeichn-ung durch beide Vertragsparteien rtlckwir- kend auf den 1. Januar 2025 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2026. 1 Bundesrat le9t nachste Schritte zu Mobility Pricing fest, 13.12.2019, abrufbar unter www.uvekad- min.ch > Medien > Medienmitteilungen; zuletzt besucht am 15. Januar 2025. Selte 2 von 3
Q (8) Eine Aufhebung oder Anderung der voHiegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Ver- anderung der tatsachlichen Verhaltnisse me>glich (Art. 11 Abs. 2 PUG). V. Kommunlkation (9) Die Parteien koordinieren die Kommunikation gegenOber der Offentlichkeit. Bern, 24. Januar 2025 SBB . Christian }risch / veronique/Stephan Seite 3 von 3