Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG) zwischen Swissgas, Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas Grütlistrasse 44 8002 Zürich nachfolgend „Swissgas" sowie Gaznat SA Société pour I'Approvisionnement et le Transport du Gaz Naturel et renouvelable en Suisse romande Av. Général Guisan 28 1800 Vevey nachfolgend „Gaznat SA", Erdgas Zentralschweiz AG Industriestrasse 6 6055 Luzern Gasverbund Mittelland AG Untertalweg 32 4144 Arlesheim Erdgas Bernerstrasse 8010 Zürich nachfolgend „die Regionalgesellschaften" alle gemeinsam nachfolgend „HD-Gasnetzbetreiber" 46
und dem Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2 3003 Bern nachfolgend,,der Preisüberwacher" betreffend Netznutzungsentgelte des schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes A. Vorbemerkungen Die ursprünglich vereinbarte einvernehmliche Regelung (e.R.) von Oktober 2014 ist per September 2016, per September 2020 sowie per August 2024 revidiert und erneuert worden. Die Fortführung in Form der Anschluss-e.R. gilt bis am 30. September 2025. Aus diesem Grund hat der Preisüberwacher die HD-Netzbetreiber Anfangs 2025 dazu eingeladen, Verhandlungen für eine Erneuerung der e.R. inkl. Anpassungen an die aktuellen Begebenheiten aufzunehmen. (2) Der Preisüberwacher und die HD-Gasnetzbetreiber sind sich nicht einig über die Herleitung des WACC und haben gegenseitig Vorbehalte bezüglich der jeweils präferierten Methodik zur Herleitung des WACC. Um trotz dieser Uneinigkeit langjährige und kostspielige Verfahren zu vermeiden, wird auf eine methodische Herleitung des WACC verzichtet und eine Verlängerung der bestehenden e.R von August 2024 zu gleichen Konditionen vereinbart. B. Vereinbarungen Gegenstand (3) Gegenstand der e.R. sind die Nutzungsentgelte des gesamten schweizerischen Hochdruck-Gasnetzes zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2028. Netznutzungsentgelte (4) Die HD-Gasnetzbetreiber verpflichten sich, die Kalkulation der Nutzungsentgelte für die Dauer dieser Vereinbarung gemäss den Ziffern (5)-(8) dieser Vereinbarung vorzunehmen. (5) Die Höhe des Kapitalkostensatzes (WACC), der in die Berechnung der Netznutzungsentgelte der HD-Netzbetreiber einfliesst, wird nominal auf 4.05 % festgelegt.
(6) Der zusätzliche Abschreibungsbedarf, der sich aus der Umstellung von den Wiederbeschaffungswerten auf Anschaffungs- bzw. Herstellkosten sowie der spezifischen, historischen Situation der HD-Gasnetzbetreiber ergab, wurde in der e.R. von Oktober 2014 mit der Bildung einer zweckgebundenen Investitionsreserve berücksichtigt. Die Investitionsreserve beläuft sich auf Total 251 Mio. Franken und wird über den Zeitraum von 2014-2034 im Rahmen der Kalkulation geäufnet. Die zweckgebundenen Mittel können nicht ausgeschüttet, jedoch für Investitionen ins HD Erdgasnetz verwendet werden. Die Kapitalkosten der Investitionen, welche aus dieser Investitionsreserve finanziert werden, stellen anrechenbare Kosten dar. Während der Dauer der e. R. wird die Investitionsreserve mit jährlich maximal 12.5 Mio. Franken bedient. (7) Die Kapitalkosten werden weiterhin auf der Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt. Als Kapitalkosten anrechenbar sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. (8) In den übrigen, hiervon nicht betroffenen Aspekten der Entgeltkalkulation gelten wie bisher die Vorgaben des im Rahmen der Verbändevereinbarung erlassenen Grundsatzdokuments für die Berechnung der Entgelte für die regionalen und überregionalen Zonen des Gastransports in der Schweiz vom 20. Mai 2015 (Version 2.7). Die von den HD-Gasnetzbetreibern etablierten Regeln zur Kalkulation der Netzentgelte (Vorkalkulation, Nachkalkulation, Zertifizierungsprozess etc.) werden beibehalten. (9) Für die Netznutzungsentgelte sind nur Kosten anrechenbar, die für einen effizienten, kostengünstigen und sicheren Netzbetrieb relevant und nötig sind. (10) Die HD-Gasnetzbetreiber reichen dem Preisüberwacher die von einer externen, unabhängigen Stelle zertifizierte Kalkulation ihrer Netznutzungsentgelte während der Dauer der e.R. unaufgefordert ein. Sie sollen aufzeigen, dass die Kalkulationsmethodik nicht zu Ungunsten der Durchleitungsnachfrager verändert wurde. Die HD-Netzbetreiber informieren den Preisüberwacher über allfällige Änderungen der Prozesse zur Netzkalkulation. (11) Es ist beabsichtigt, dass der aus Gründen mangelnder Wesentlichkeit nicht in die vorliegende e.R. einbezogene HD-Gasnetzbetreiber, die Aziende Industriali di Lugano (AIL), sein Netznutzungsentgelt ab 1. Oktober 2025 ebenfalls basierend auf der neuen e.R. anpasst. Inkrafttreten und Befristung (12) Diese e.R. tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft und ersetzt die e.R. von September 2024. Sie gilt bis zum 30. September 2028. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien verlängert werden. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Gasmarkt möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG). Als wesentliche Veränderung in diesem Sinne gilt insbesondere das Inkrafttreten des Gasversorgungsgesetztes (GasVG). IV. Sanktionen (13) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese e.R. kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung. Jeder HD-Gasnetzbetreiber kann nur in Bezug auf die Festsetzung der Netznutzungsentgelte des von ihm selbst betriebenen HD-Netzes bestraft werden.
V. Kommunikation (14) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit. Bern, August 2025 D r P eisüberwacher Meierhans für Swissgas Sww V für Gaznat SA Zentralschweiz AG für Gasverbund Mittelland AG für Erdas Ostscl,vveiz AG 4des 7rkr