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Gemeinde Münsingen BE: Antrag Wassergebühren

Preisueberwacher · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra [CH-3003 Bern Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE ÖV, Wasser/Abwasser, Banken/Versicherung POST CH AG I PUE; gia An den Gemeinderat der Gemeinde Münsingen Neue Bahnhofstrasse 4 3110 Münsingen Per E-Mail an: Aktenzeichen: PUE-331-1058 Ihr Zeichen: Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Stellungnahme zu den geplanten Wassergebühren Sehr geehrte Damen und Herren Mit Eingabe vom 15.08.2025 haben Sie uns die Unterlagen betreffend die Anpassung der Wasserge­ bühren der Gemeinde Münsingen (in der Folge «Gemeinde») zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgenden Antrag zukommen. 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge­ setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des .öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt in ihrem Versorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab­ rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch­ lieh beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2 3003 Bern https://www.preisueberwacher.admin.ch/ PUE-D-C5003501/12

2. Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 15.08.2025 wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Wassergebühren per 01.01.2026 wie folgt anzupassen: Mengenpreis: Grundgebühr: - Zählergrösse ¾ (Jahr): - Zählergrösse 1 (Jahr): bis 31.12.2025 CHF 1.90/m3 CHF 96.­ CHF 144.- ab 01.01.2026 CHF 1.80/m3 CHF 336.­ CHF 504.- Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den Benützungsgebühren. Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 500'000.- pro Jahr gerechnet. Die Anschlussgebühren wer­ den nicht verändert. Nachstehend wird der aktuelle und geplante Wassertarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. Durchschnittlicher Wasserpreis (in CHF/m°) der Gemeinde Münsigen mit aktuellem und geplantem Wassertarif 5,00 4,00 3,00 2,00 1,00 0,00 5.100 A

- - 3,249A 3,400 2,271 157 8 2,2 2,C 29 2,1 2 0 64 © 2,035 1,801 0,669 0,717 0,855

• Maximum (99. Perzentil) Median Minimum (1. Perzentil)

• Geplanter Wassertarif o Aktueller Wassertarif Mittelwert

- 65. Perzentil HHT12 HHT34 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 2/5

2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei­ chen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html). Die Gebühreneinnahmen werden aufgrund der Selbstdeklaration nicht beanstandet. Der nachfolgende Antrag betrifft das Gebührenmodell. 2.4 Gebührenmodell 2.4.1 Grundgebühren Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kas­ ten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen. Hier stellt sich zum Beispiel die Frage, ob den Gemeinden ihr Anteil für den Wasserverbrauch der öffentlichen Brunnen und ob der Verbrauch der Ge­ meinde selber insgesamt korrekt verrechnet wird. Auch die Gebühren für die Grossverbraucher müssen ihrem Anteil an den Kosten entsprechen und dürfen nicht überproportional erhöht werden. Ein grosser Teil der Kosten der Wasserversorgungen fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollten bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindestens 50 % der Einnahmen über verbrauchsu­ nabhängige Gebühren (Grundgebühren) generiert werden. Je nach Anteil der Gebühreneinnahmen, welcher über die Grundgebühren generiert wird, sind die An­ forderungen an die Bemessungskriterien für diese Gebührenkomponente unterschiedlich. Mit einer ein­ heitlichen Taxe pro Anschluss sollte nicht mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen generiert werden. Eine einheitliche Taxe pro Wohnung sollte auch bei Einpersonen haushalten (Modellhaushalt des Preis­ überwachers) nicht höher ausfallen als die Belastung durch die Verbrauchsgebühr (vgl. Beilage 1 «Be­ antragte Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»). Sobald der Anteil der Einnahmen aus Grundgebühren mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen aus­ macht, sollten sich die Bemessungskriterien vermehrt an den Einflussfaktoren für die Bemessung der Infrastruktur orientieren. Dieser Anforderung werden die Belastungswerte (resp. Load Units) gemäss SVGW am besten gerecht. Die Erfassung und Nachführung der Belastungswerte ist administrativ zwar aufwändig, kann aber durch das Bilden von Tranchen mit einer leicht degressiven Ausgestaltung verein­ facht und verursachergerecht (Degressivität) gestaltet werden: Bedeutend einfacher ist ein Staffeltarif basierend auf dem jährlichen Wasserverbrauch. Der Staffeltarif ist jedoch in Gemeinden mit einem ho­ hen Zweitwohnungsanteil nicht geeignet. Der Preisüberwacher erachtet sämtliche von den Verbänden aktuell empfohlenen Bemessungskriterien als sinnvoll. Zusätzlich zu den von den Fachverbänden vorgeschlagenen Modellen, sind aus Sicht des Preisüberwachers für die Bemessung der Grundgebühr auch Kombinationen geeignet. So kann eine Mischung aus einer Gebühr pro Anschluss mit einer Gebühr pro Wohnung - je nach Gebührenanteil zusätzlich abgestuft nach Wohnungsgrösse - herangezogen werden, um die Grundgebühr zu bestim­ men (vgl. Beilage 1 «Beantragte Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»). Die Gemeinde erhebt eine Grundgebühr pro Zählergrösse. Der Preisüberwacher hält diesbezüglich fest, dass eine Grundgebühr pro Zählergrösse Einfamilienhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser gleich be­ handelt, obwohl der potentielle Nutzen und Verbrauch bei Mehrfamilienhäusern grösser sind. Zudem kann eine Grundgebühr pro Zählergrösse für Nutzer mit einem überdimensionierten Zähler zu einer über­ höhten Gebühr führen. So kann beispielsweise ein kleines Gebäude mit einem überdimensionierten Zäh­ Ier (z. B. mit einem Zählerdurchmesser von 25 mm statt 20 mm I von 1" statt %") mit einer viel zu hohen Grundgebühr belastet werden. 3/5

Bei einer starken Erhöhung der Grundgebühr pro Wasserzählergrösse, beantragt der Preisüberwacher

- falls dies noch nicht der Fall ist- eine detaillierte Evaluation durchzuführen, um festzustellen, ob es im Versorgungsgebiet überdimensionierte Zähler gibt, und, falls dies der Fall ist, den raschen Austausch durch einen Zähler mit angemessener Grösse vorzunehmen. Diese Maßnahme muss ausschließlich von der Gemeinde getragen werden. Sobald die Gemeinde die Überdimensionierung festgestellt hat, stellt sie die Grundgebühr entsprechend dem, was der angemessene Durchmesser des Zählers wäre, in Rechnung. Ausserdem sollte jeder Nutzer, der nachweisen kann, dass sein Zähler überdimensioniert ist, die Möglichkeit haben, bei der Gemeinde einen kostenlosen Austausch des Zählers zu beantragen. 3. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG beantragt • der Preisüberwacher der Gemeinde: • Sicherzustellen, dass kein Gebäudetyp über einen überdimensionierten Wasserzähler verfügt. • Überdimensionierte Wasserzähler kostenlos durch einen Zähler mit angemessener Grösse zu ersetzen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie dem Antrag nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren abwei­ chenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir den vorliegenden Antrag auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls dieser aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Niederhauser Beat GBR9J0 21.09.2025 Info: admin.ch/esignature I validator.ch Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Beilage:

- Beantragte Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html 4/5

Beilage 1: Beantragte Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung Modell Grundgebühr Zusätzliche Bemerkungen Anteil Einnahmen Bedingungen aus Grundgebühren Belastungswerte Um den Erfassungsauf- wand zu reduzieren ist es empfehlenswert, die Load Units zu gruppie- ren und leicht degressiv auszugestalten. Die de- gressive Ausgestaltung entspricht auch besser dem Verursacherprin- zip. uneingeschränkt (Load Units) 5 o Staffeltarif basierend auf dem jährlichen Wasserverbrauch Nicht für Gemeinden mit grossem Zweit- wohnungsanteil ge- eignet. uneingeschränkt Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung Grundgebühr Übergangslösung, von 50 m3 Wasser- Übergangslösung, bis zu einem Grund- gebührenanteil von 50% Bei der Differenzie- rung nach Zähler- grösse ist darauf zu achten, dass die Zäh- ler im ganzen Ein- zugsgebiet nach ein- heitlichen Kriterien in- stalliert wurden. <50% Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung kombiniert mit einheit- licher Gebühr pro An- schluss oder Zähler Grundgebühr pro Wohnung <Preis von <60 % 50 m3 Wasserkon- sum o Grundgebühr abge- Bei Grundgebühren- Dieses Modell ist verur- anteil von mehr als sachergerechter, wenn stuft nach Wohnungs- 60 % ist es ange- es mit einer Gebühr pro grösse - zusätzlich ist bracht, die Woh- Anschluss/Zähler kom- uneingeschränkt zu unterscheiden zwi- nungsgrösse sehr biniert wird, weil so die schen Wohnung im stark abzustufen (An- Fixkosten pro An- Mehrfamilienhaus zahl Zimmer oder schluss besser berück- u und Einfamilienhaus Wohnfläche) sichtigt werden.. 5/5