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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confédération suisse Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Preisüberwachung PUE CH-3003 Bern POST CH AG PUE; An den Gemeinderat der Gemeinde Forst-Längenbühl Seematt 7 3636 Längenbühl Per E-Mail: Aktenzeichen: PUE-331-705 Ihr Zeichen: Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Empfehlung zum geplanten Wasserversorgungsreglement und zur geplanten Wasser versorg ungsverordn u ng Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Mit Schreiben vom 07.03.2024 und darauffolgendem E-Mail-Verkehr haben Sie uns die Unterlagen be treffend die Anpassung des Wasserversorgungsreglements sowie der Wassergebühren zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen. 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rectits (Art. 2 PüG). Die Gemeinde Forst-Längenbühl verfügt in ihrem Versorgungsgebiet über ein loka les öffentliches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2 3003 Bern https://www.preisueberwacher.admin.ch/ PUE-D-7BD83401/247
2. Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Schreiben vom 07.03.2024 und darauffolgendem E-Mail-Verkehr wurden alle erforderlichen Unter lagen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde Forst-Längenbühl sieht vor, die Wassergebühren per 01.01.2025 wie folgt anzupassen: bis 31.12.2024 Wiederkehrende Gebühren ab 01.01.2025 Verbrauchsgebühr: Grundgebühr:
- pro Wohnung:
- pro Studio:
- pro Betrieb bis 300 Stellenprozente:
- pro Betrieb ab 300 Stellenprozente: Sockelgebühr:
- pauschal für O bis 100 m3:
- pauschal für 101 bis 250 m3:
- pauschal für 251 bis 500 m3:
- pauschal für 501 und mehr m3: CHF 1.20/m3 CHF 120. CHF 80. CHF 120. CHF 180.- CHF 1.20/m3 CHF 250. CHF 400. CHF 600. CHF 900.- Löschgebühr für nicht angeschlossene Bauten und Anlagen
- pro Wohnung:
- pro Studio:
- pro uR: CHF 1.- CHF 120. CHF 80.- Einmalige Gebühren Anschlussgebühr:
- pro angeschlossene Baute oder Anlage:
- pro Belastungswert BW:
- pro Belastungswert LU: CHF 3'000. CHF 100.- CHF 3'000.- CHF 100.- Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde Forst-Län genbühl eingereichten Unterlagen zu den Anschluss- und Benützungsgebühren. Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 50'000.- pro Jahr gerechnet. Nachstehend wird der aktuelle und geplante Wassertarif der Gemeinde Forst-Längenbühl im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern. dargestellt. Eine Studie im Jahr 2015 hat gezeigt, dass kleinere Gemeinden im Durchschnitt nicht höhere Gebühren· aufweisen als grosse (vgl. Newsletter 4/15, www.preisueberwacher.admin.ch). 2/6
Durchschnittlicher Wasserpreis (in CHF/m~) der Gemeinde Forst-Längenbühl mit aktuellem und geplantem Wassertarif 6,00 5,00 4,00 3,00 2,00 1,00 0,00 4,798 A 3,852 A Q 3,382 3,277 A) 3.105 2,462)47 O 1,9 ? 1 9 56 r4 0 1,7 7 1 0,532 0,542 0,656 Maximum (99. Perzentil) Median Minimum (1. Perzentil) Geplanter Wassertarif o Aktueller Wassertarif x Mittelwert
- 65. Perzentil HHT12 HHT34 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei chen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html). 2.4 Gebührenmodell 2.4.1 Grundgebühren Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kas ten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen. Hier stellt sich zum Beispiel die Frage, ob den Gemeinden ihr Anteil für den Wasserverbrauch der öffentlichen Brunnen und ob der Verbrauch der Ge meinde selber insgesamt korrekt verrechnet wird. Auch die Gebühren für die Grossverbraucher müssen ihrem Anteil an den Kosten entsprechen und dürfen nicht überproportional erhöht werden. Ein grosser Teil der Kosten der Wasserversorgungen fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollten bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindestens 50 % der Einnahmen über verbrauchsu nabhängige Gebühren (Grundgebühren) generiert werden. Der Preisüberwacher hält fest, dass der erste Staffeltarif der Sockelgebühr («pauschal für O bis 100 m°») zu störenden Einzelfällen führen kann. So würde z. Bsp. ein 2 bis 3-Personenhaushalt in einem Einfa milienhaus - dessen Wasserbezug jährlich um die 100 m3-Schwelle schwankt- mit jährlich wechselnden 3/6
Sockelgebühren konfrontiert werden. Zudem werden mit dem vorgesehenen ersten Staffeltarif Familien in einem Einfamilienhaus gegenüber einem 2-Personenhaushalt in einem Einfamilienhaus stark benach teiligt. Daher empfiehlt der Preisüberwacher, den ersten Staffeltarif nur für Kleinstverbraucher bzw. auf «pauschal für O bis 50 m3» festzulegen. Die Sockelgebühren sind entsprechend gegen unten anzupas sen (vgl. hierzu auch nachfolgende Analyse). 2.5 Gebührenhöhe und Kostendeckung 2.5.1 Kostenabgrenzung, anrechenbare Kosten und angemessene Gebühren Das Prinzip verursachergerechter Gebühren verlangt, dass mit den Gebühren nur Kosten bezahlt werden, die von den Nutzerinnen und Nutzern der Leistung verursacht werden. Wichtig in Bezug auf die Kostenabgrenzung ist, dass alle Investitionen, inklusiv Ersatzinvestitionen, ak tiviert werden. Darunter fallen insbesondere auch der Leitungsersatz und die Projektierungskosten. Da mit eine hinreichend periodengerechte Abgrenzung der Kosten gewahrt bleibt, sollten die jährlich in die Erfolgsrechnung verbuchten Investitionen weniger als 10 % des gesamten Aufwands des Betriebs aus machen. Andernfalls sollte die Aktivierungspraxis geändert werden. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass alle, auch die nicht aktivierten Investitionen über das Konto «Spezialfinanzierung Werterhaltung Wasseranlagen» finanziert werden, solange der Saldo dieses Vorfinanzierungskontos dies zulässt. Ohne wesentliche Änderungen im Betrieb geht der Preisüberwacher von den durchschnittlichen (berei nigten) jährlichen Betriebskosten der letzten drei Jahre aus, zu denen maximal die durchschnittliche Teuerung der letzten fünf Jahre (momentan ca. 1.5 % p.a.) addiert wird. Kostensteigerungen, die über die Teuerung hinausgehen, müssen sachlich begründet und deren Notwendigkeit belegt sein. Als Planungsperiode wird normalerweise ein Zeitraum von zirka fünf Jahren angenommen. In dem Fall sind die durchschnittlichen Kosten der nächsten fünf Jahre für die Bemessung der Gebühreneinnahmen relevant. Grundlage für die Berechnung der angemessenen jährlichen Kosten bilden die durchschnittlichen jährli chen Betriebskosten der letzten drei Jahre (CHF 96'169.30), zu denen eine durchschnittliche Teuerung von 1.5 % für die nächsten fünf Jahre1 addiert wurde. Somit ergeben sich anrechenbare, jährliche Be triebskosten von CHF 102'093.22. Der Kanton Bern sieht mit den Einlagen in die Vorfinanizierung Werterhalt von mindestens 60 % der Abschreibungen auf Wiederbeschaffungswerten schon eine sehr starke Vorfinanzierung vor. Diese 60 % stellen gleichzeitig das höchste Mass an Vorfinanzierung dar, welche der Preisüberwacher im Kanton Bern akzeptiert. Somit rechnet der Preisüberwacher mit einer jährlichen Einlage in die Spezialfinanzie rung Werterhalt in der Höhe von CHF 23'850.-2 Zudem erlaubt es der Kanton Bern, zur Finanzierung der Einlage auch die Anschlussgebühren anzurechnen. Der Preisüberwacher empfiehlt, stets von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Folglich sollte die Summe der «Einlage in SF Werterhalt» und der «Einlage in SF Werterhalt (Anschlussgebühren)» ebendiesen Betrag nicht überschreiten. Entsprechend rechnet der Preisüberwacher mit einer «Einlage in SF Werterhalt» von CHF 23'850.- abzüglich der Erträge aus Anschlussgebühren von CHF 4'000.-3 Aus den vorstehenden Erläuterungen ergeben sich folgende durch Gebühreneinnahmen zu deckenden jährlichen Kosten: Kalkulation Preisüberwacher 1 Jahre 2024-2028 Gemäss Dokument «Gemeinderechnung 2023 für Gemeindeversammlung», Seite 43. 3 Gemäss Budget 2024 4/6
Betriebsaufwand (0 2021-2023, inkl. Teuerung) CHF 102'093 Einlage in die Spezialfinanzierung Werterhalt CHF 23'850 Erträge aus Anschlussgebühren (gemäss Budget 2024) CHF -4'000 Jährliche Kosten4 CHF 121'943 Somit empfiehlt der Preisüberwacher maximale jährliche Gebühreneinnahmen von maximal CHF 122'000.-, anstelle der vorgesehenen Gebühreneinnahmen von rund CHF 163'000.- Zu beachten ist zudem, dass die Vorfinanzierung Werterhalt nicht nur zur Deckung von Abschreibungen dient, sondern auch zur Finanzierung werterhaltender Massnahmen, die aufgrund der Aktivierungs grenze direkt in der Erfolgsrechnung verbucht werden. Dies schliesst wiederum den übrigen baulichen Unterhalt der Anlagen mit ein.
* Zugunsten der Gemeinde verzichtet der Preisüberwacher auf die Anrechnung der Finanzerträge. 5/6
3. Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde Forst-Längenbühl: • Den ersten Staffeltarif der Socke/gebühr auf «pauschal für O bis 50 m» festzulegen; • Die Einlage in den Werterhalt SF Wasserversorgung auf maximal 60 % der Abschreibun gen auf den Wiederbeschaffungswerten festzulegen; • Zur Finanzierung der Einlage SF Werterhalt auch die Anschlussgebühren anzurechnen; • Die jährlichen Gebühreneinnahmen auf maximal CHF 122'000.- festzulegen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren ab weichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde Forst-Längenbühl den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mittei lung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Niederhauser Beat GBR9J0 02.06.2024 Info: admin.ch/esignature I validator.ch Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https: / /www. preisu e berwacher. ad min.ch/pue/de/ho me/th e men/i nfrastru ktu r/wasse r. htm I 6/6