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Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra EH-3003 Ber] PUE; An die Gemeinderäte der Gemeinden Bözen, Effingen, Elfingen und Hornussen er Adresse lus Hauptstrasse 7 5076 Bözen Per E-Mail Aktenzeichen: OM 331-113 Bern, 8. September 2021 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE POST CH AG Empfehlung zu den geplanten Wassergebühren/ zum geplanten Wasserversorgungs reglement der Gemeinde Böztal Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sehr geeh Mit Ihrem Schreiben vom 20. Juli 2021 haben Sie uns die Unterlagen betreffend das Wasserversor- gungsreglement sowie die Wassergebühren der neuen Gemeinde zur Überprüfung zugestellt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen. 1 Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde Böztal verfügt in ihrem Versorgungsgebiet über ein lokales öffentli ches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG erfüllt und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies {Art. 14 Abs. 2 PüG). Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2 3003 Ben PUE-D-2F623401/372 .pre:sue erwa er.a min.ch/ ps:
Damit verfügt der Preisüberwacher im Falle der Wassergebühren der Gemeinde Böztal über ein Emp fehlungsrecht. 2 Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Ihrem Schreiben vom 20. Juli 2021 wurden folgende Unterlagen eingereicht: • Reglement für die Finanzierung von Erschliessungsanlagen • Finanz- und Investitionsplan Im nachfolgenden Emailaustausch wurden folgende Unterlagen nachgereicht: • Bilanzen der Fusionsgemeinden • Bisher geltende Gebührentarife der Fusionsgemeinden • Details zur Kalkulation 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde Böztal sieht vor, die Wassergebühren per 1. Januar 2022 wie folgt anzupassen: bis 31.12.2021 ab 01.01.2022 Mengenpreis: diverse CHF 2.50/m Grundgebühr: Aktuell diverse Geplant nach Nennweite des Wasserzählers: 20mm I¾ .. CHF 95.00 25mm / 1° CHF 133.00 Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereich ten Unterlagen zu den Anschluss- und Benützungsgebühren. Nachstehend wird der geplante und empfohlene Wassertarif der Gemeinde Böztal im Vergleich mit Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern1 dargestellt. 1 Eine Studie im Jahr 2015 hat gezeigt, dass kleinere Gemeinden im Durchschnitt nicht höhere Gebühren ausweisen als grosse (vgl. Newsletter 4/15, www.preisueberwacher.admin.ch). 2/8
Durchschnittlicher Wasserpreis Böztal mit geplantem und empfohlenem Wassertarif 5,00 4,00 3,00 2,00 1,00 0,00 4,677 A 3,836 A 3,277 A 2,952) 2,613 2,633
- -,4)39 1 9 2,0 1, 0,538 0,551 0,654 A Maximum (99. Perzentil) Median K,Minimum (1. Perzentil) Geplanter Wassertarif Empfohlener Wassertarif X Mittelwert -65. Perzentil HHT12 HHT34 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus2 HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus 2.3 Beurteilung der vorgesehenen Gebühreneinnahmen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei chen Wasser und Abwasser3 sowie auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife4 abgestellt. 2.4 Gebührenmodell Ein grosser Teil der Kosten der Wasserversorgungen fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollten bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindestens 50 % der Einnahmen über verbrauchsu nabhängige Gebühren generiert werden. Je nach Anteil der Gebühreneinnahmen, welcher über die Grundgebühren generiert wird, sind die An forderungen an die Bemessungskriterien für diese Gebührenkomponente unterschiedlich. Mit einer ein heitlichen Taxe pro Anschluss sollte nicht mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen generiert wer den. Eine einheitliche Taxe pro Wohnung sollte auch bei Einpersonenhaushalten (Modellhaushalt des Preisüberwachers) nicht höher sein als die Belastung durch die Verbrauchsgebühr. Ist der Anteil der Ein nahmen aus Grundgebühren höher als die Hälfte der Gebühreneinnahmen, sollten sich die Bernes sungskriterien vermehrt an den Einflussfaktoren für die Bemessung der Infrastruktur orientieren. Am bes ten gerecht werden dieser Forderung die Belastungswerte (resp. Load Units) gemäss SVGW. Die Erfas sung und Nachführung der Belastungswerte ist administrativ zwar aufwändig, kann aber durch das Bil den von Tranchen mit einer leicht degressiven Ausgestaltung vereinfacht und verursachergerechter (De- 2 Vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 3 https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html
* https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.htm! 3/8
gressivität) gestaltet werden. Bedeutend einfacher ist der Staffeltarif. Der Staffeltarif ist jedoch nicht ge eignet in Gemeinden mit einem hohen Zweitwohnungsanteil. Der Preisüberwacher empfiehlt generell die von den Verbänden aktuell empfohlenen Modelle. Explizit nicht empfehlen kann er die Modelle, welche auf zonengewichteten Grundstückflächen beruhen. Diese führen oft zu störenden Einzelfällen, sind für die Bürger im Allgemeinen unverständlich und führen in ge mischten Zonen und Industriezonen zu Gleichbehandlungen von Fällen, die offensichtlich völlig unter schiedlich sind. Problematisch ist dieses Modell auch bei Fusionen von Gemeinden mit unterschiedli chen Bauzonen oder bei Umzonungen. Auch der VSA/OKI empfiehlt dieses Modell in seiner neusten Publikation nicht mehr. Zusätzlich zu den von den Fachverbänden präferierten Modellen, sind aus Sicht des Preisüberwachers auch Kombinationen von Gebühren pro Anschluss mit Gebühren pro Wohnung, je nach Gebührenanteil zusätzlich abgestuft nach Wohnungsgrösse geeignet für die Bemessung der Grundgebühr (vgl. Beilage 1: «Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»). Die Gemeinde Böztal erzielt nach wie vor den grössten Anteil der Einnahmen über Verbrauchsgebüh ren. Das ist keine nachhaltige Fianzierungsquelle. Der Preisüberwacher empfiehlt daher, in einem ers ten Schritt die Verbrauchsgebühren nicht zu erhöhen und die angemessene Erhöhung nur über die Grundgebühren vorzunehmen. In einem weiteren Schritt empfiehlt der Preisübewacher, ein empfehle nes Modell gemäss Beilage 1 einzuführen und den Anteil der variabeln Gebühren weiter zu senken. 2.5 Gebührenhöhe und Kostendeckung Die geplanten Gebühren dürfen nur die anrechenbaren jährlichen Kosten decken, zuzüglich der allen falls zulässigen Vorfinanzierung. Die Beiträge aller Nutzer müssen zur Deckung der Kosten herangezo gen werden. AIie Finanzierungsquellen sind zu berücksichtigen. Hier geht es darum, abzuklären, ob geäufnete Vorfi nanzierungen und Reserven aller Art (Bestand Konto Spezialfinanzierung, Rückstellungen, Aufwer tungsreserven etc.) für die Finanzierung der laufenden Kosten im Allgemeinen oder der Abschreibungen im Speziellen herangezogen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Mittel in den nächsten 5 Jahren nicht für die Finanzierung von Investitionen benötigt werden. Wichtig ist auch, dass . alle regelmässigen Einnahmen berücksichtigt werden, wie etwa Dritten und/oder verrechnete Leistun gen Als Planungsperiode wird normalerweise ein Zeitraum von zirka fünf Jahren angenommen. In dem Fall sind die durchschnittlichen Kosten der nächsten 5 Jahre für die Bemessung der Gebühreneinnahmen relevant. Führt eine solche Betrachtung zu einer Erhöhung der Gebühren um mehr als 30 %, wird ge prüft, ob die Erhöhung etappiert werden kann. In einem ersten Schritt nehmen wir als Referenz das Jahr 2025 für die Kostendeckung, da uns bis zu diesem Jahr auch die Schätzung der Abschreibungen von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wurden. Gemäss Finanzplan beträgt der betriebliche Aufwand im Jahr 2025 361 '000 Franken, die Abschreibun gen werden von der Gemeinde auf 195'000 Franken geschätzt. Die Zinskosten schätzt die Preisüber wachung auf 7500 Franken5. Um die Kosten bis ins Jahr 2025 zu decken, benötigt die Gemeinde folg-
• lich Einnahmen von jährlich insgesamt 564'000 Franken. 2.6 Anschlussgebühren Es gibt verschiedene anwendbare Methoden für die Bemessung von Anschlussgebühren. Da es sich in der Regel um relativ hohe einmalige Beiträge handelt, ist aus Gründen der rechtlichen Gleichbehand lung bestehender und neuer Anschliessender von starken Änderungen abzusehen. Der Wechsel der Berechnungsbasis bei den Anschlussgebühren ist daher besonders heikel. Wenn sich also ein Wechsel aufdrängt, sollte dieser nicht gleichzeitig mit einer Gebührenanpassung erfolgen, um zu grosse Gebüh- 5 1.5 Mia. Schulden gemäss angepasstem Finanzplan * 0.5% 4/8
rensprünge zu vermeiden. Generell empfiehlt der Preisüberwacher bei Anpassungen dafür zu sorgen, dass die Gebühren für keine Gebäudeart um mehr als 20 % verändert werden.
2. 7 Vorfinanzierung Falls die Gebühren aufgrund der Vorprüfung nicht als unbedenklich eingestuft werden können, erfolgt eine vertiefte Prüfung. Diese beurteilt insbesondere die geplante Vorfinanzierung respektive den Finan zierungsbeitrag. Normalerweise ermittelt der Preisüberwacher die angemessene Vorfinanzierung anhand der histori sehen Anschaffungswerte oder anhand der Wiederbeschaffungswerte aller Anlagen. Beide sind vorlie gend nicht vorhanden. Daher wird die angemessene Vorfianzierung in einem ersten Schritt anhand der geplanten Investitionen ermittelt. Die Kosten aufgrund der Investitionen bis 2025 sind bereits in den be rücksichtigen Kosten für 2025 enthalten. Zwischen 2026 und 2031 sind weitere 3 Millionen Investitionen vorgesehen. Diese bringen zusätzliche Abschreibungen von 60'000 Franken® mit sich und die Zinskosten erhöhen sich um 7'500 Franken'. So mit beträgt die so ermittelte angemessene Vorfinanzierung aufgerundet 68'000 Franken jährlich. Zusammen mit den zu deckenden Kosten im Jahr 2025 (vgl. Punkt 2.5) ergeben sich angemessene Ge bühreneinnahmen von 632'000 Franken. Zur Erzielung dieser Einnahmen genügt eine variable Gebühr von CHF 1.80/m3 sowie eine Zählergebühr von 150 Franken für den Zähler mit einer Nennweite von %", respektive 21 O Franken für den Zäher mit einer Nennweite von 1 ". 8 3 Mio. Franken / 50. 7 Zusätzliche 1.5 Mio. Schulden gemäss angepasstem Finanzplan * 0.5% 5/8
3 Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde Böztal: • Die Gebühren auf maximal CHF 1.80/m sowie 150 Franken für den %~"- Zähler bzw. 210 Franken für den 1"-Zähler festzulegen. • Mittelfristig ein empfohlenes Modell gemäss Beilage 1 einzuführen und den Anteil der va riablen Gebühren weiter zu senken. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ih rem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren abwei chenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Ent scheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde Böztal den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimisse enthält, bitten wir Sie, mit der Mitteilung Ihres Entscheides diese zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Preisüberwachung Digital signiert von Meierhans Stefan X9IB3X 2021-09-08 (mit Zeitstempel) Stefan Meierhans Preisüberwacher Beilage: 1. Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung 2. Angepasster Finanzplan mit empfohlenen Gebühren des Preisüberwachers Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html 6/B
Beilage 1: Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung Modell Grundgebühr Zusätzliche Bedingungen Bemerkungen Anteil Einnahmen aus Grundgebühren Belastungswerte Um den Erfassungsauf- wand zu reduzieren ist es empfehlenswert, diese zu gruppieren und leicht de- gressiv auszugestalten. Die degressive Ausgestal- tung entspricht auch besser dem Verursacher- prinzip. uneingeschränkt (Load Units) o Staffeltarif Nicht für Gemeinden mit grossem Zweitwohnungs- anteil geeignet. uneingeschränkt N Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung Grundgebühr< Preis von 50 m Wasserkonsum <30 % Einheitliche Gebühr Bei der Differenzierung nach Zählergrösse ist dar- auf zu achten, dass diese im ganzen Einzugsgebiet nach einheitlichen Kriteri- en installiert wurden. pro Anschluss oder <50 % Zähler(grösse) Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung kombiniert mit einheit- licher Gebühr pro An- schluss oder Zähler Grundgebühr pro Woh- N nung <Preis von 50 m <60 % Wasserkonsum N Grundgebühr abge- Bei Grundgebührenanteil Dieses Modell ist verursa- chergerechter, wenn es kombiniert wird mit einer Gebühr pro An- schluss/Zähler, weil so die Fixkosten pro Anschluss besser berücksichtigt wer- den. stuft nach Wohnungs- - von mehr als 60 % ist es grösse - zusätzlich ist angebracht, die Wah- zu unterscheiden zwi- uneingeschränkt nungsgrösse sehr stark schen Wohnung im abzustufen (Anzahl Zirn- Mehrfamilienhaus mer oder Wohnfläche) und Einfamilienhaus 7/8
Betriebliches Ergebnis* 70 147 243 273 273 272 272 272 272 272 272 272 Nettofinanzaufwand (-) / -ertrag (+) 13 10 6 -21 -8 -9 -7 -9 -11 -11 -12 -12 = Selbstfinanzierung L 83 157 249 252 265 263 265 263 261 261 260 260 Nettoinvestitionsausoaben Plan 20 859 5'765 -2'356 335 -15 590 555 342 397 322 820
- Selbstfinanzierung L -83 -157 -249 -252 -265 -263 -265 -263 -261 -261 -260 -260 = Finanzierunosfehlbetrao / -Überschuss M -63 702 5'516 -2'608 70 -278 325 292 81 136 62 560l ~ Nettoschuld EB)()(-1'919 -1'217 4'299 1'691 1'761 1'483 1'808 2'100 2'181 2'317 2'379 + Finanzierungsfehlbetrag / -überschuss M -63 702 5'516 -2'608 70 -278 325 292 81 136 62 560 = Nettoschuld SB -1'919 -1'217 4'299 1'691 1'761 1'483 1'808 2'100 2'181 2'317 2'379 2'939 Verschuldun s renze** 1'167 2'450 4'050 4'550 4'550 4'533 4'533 4'533 4'533 4'533 4'533 4'533 Abonnenten Anzahl Grund ebühren. Grundtaxe/Zählermiete ie Abonnent Wasserverkauf m3 Ansatz ie m3 Wasserankauf m3 Ansatz ie m3 H drantenzahl Ansatz e Stk. Grundtaxen Wasserverkauf H drantenentschädi un e D E F G H A*B C'D G'H 94 357 94 95 356 93 150 356 94 150 356 94 150 356 94 94 94 94 94 94 94 94 xx xx 150 356 150 356 150 356 150 356 150 356 150 356 150 356 Übri er Betriebsertr Löschfonds xx 31 31 31 31 31 30 33 30 32 32 30 30 21 31 22 30 23 29 25 28 20 27 26 24 E'F 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 95.00 95.00 150.00 150.00 150.00 150.00 150.00 150.00 150.00 150.00 150.00 150.00 Wasserankauf Übr. Betriebsaufwand Betrlebsbeltr Wasserverband Gemeinde Böztal Wasserwerk - Finanzplan 3 3 D D 2