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Gemeinde Neuenhof AG: Antrag Abfallgebühren

Preisueberwacher · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE ÖV, Wasser/Abwasser, Banken/Versicherung ICH-3003 Bern An den Gemeinderat der Gemeinde Neuenhof Zürcherstrasse 107 5432 Neuenhof POST CH AG ] PuE; gia Per E-Mail an Aktenzeichen: PUE-333-594 Ihr Zeichen. Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Stellungnahme zu den geplanten Abfallgebühren Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 10.10.2025 und darauffolgendem E-Mail-Verkehr haben Sie uns die Unterlagen be­ treffend die Anpassung der Abfallgebühren der Gemeinde Neuenhof (in der Folge «Gemeinde») zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Stellungnahme zukommen. 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge­ setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt in ihrem Entsorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Abfallentsorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben lst die Legislative oder die Exekutive des Bundes. eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung. die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab­ rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Erkann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oderteilweise zu verzichten oder einen missbräuch­ lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2 3003 Bern Tel., +41 58 462 21 01 preisueberwacher.admin.ch/ PUE-D-8F013501/38 ttps

2. Gebührenbeurteilung 2.1 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Abfallgebühren per 01.01.2026 wie folgt anzupassen: Sackgebühr pro 35 Liter Sack (inkl. MwSt): Grundgebühr (inkl. MwSt): - Pro Haushalt: Grüngutabfuhr: - Grüngutmarke 1201: bis 31.12.2025 CHF 1.30 CHF 108.- CHF O.- ab 01.01.2026 CHF 2.20 CHF 131.- CHF O.- Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen. Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 310'000.- pro Jahr gerechnet. Nachstehend wird der aktuelle und geplante Abfalltarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. Durchschnittlicher Abfallsackpreis (in CHF/35-1-Sack) der Gemeinde Neuenhof mit aktuellem und geplantem Abfalltarif 5,067A 4,433 Maximum (99. Perzentii) 5,00 • 41X 1,325 HHT12 3,026 2.37 ~ 1,338 2,564 34 HHT34 Median Minimum (1. Perzentil) oGeplanter Abfalllarif oAktueller Abfalltarif Mittelwert -65 Perzentil 4,00 3,00 2,00 1,00 0,00 2,8 79 2,895 1,383 26 1,539 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl pdf Modellhaushalte aufwww preisvergleiche preisueberwacheradmin ch 2/6

2.2 Beurteilung der vorgesehenen Gebühreneinnahmen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren im Bereich Siedlungsabfälle (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/ab­ fall.html) sowie abgestützt auf die Vollzugshilfe «Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung» des BAFU (in der Folge BAFU 2018; vgl. htps://www.bafuadmin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/fachinformationen/abfa! und-massnahmen/finanzierunq-siedlunasabfaelle-usq.htm!). 2.3 Gebührenmodell Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kos­ ten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen Ole Mengengebühr, im Bereich Abfall meist eine Sackgebühr, dient der Deckung der Sammel-, Trans­ port- und Verbrennungskosten des Siedlungsabfalls, welcher in einer Kehrichtverbrennungsanlage ver­ brannt wird. Der Preisüberwacher beantragt auch die Grüngutabfuhr, zumindest zum Teil, über eine verursachergerechte Mengengebühr zu finanzieren (vgl. Beilage 1: BAFU 2018, Abbildung 2) Die Grundgebühr dient in der Regel der Finanzierung der Separatsammlungen, wobei die Grüngutabfuhr die weitaus kostspieligste Separatsammlung darstellt In den Gemeinden, in welchen für die Grüngutab­ fuhr keine separate Gebühr erhoben wird, dient die Grundgebühr in erster Unie der Finanzierung dieser Separatsammlung. Die Separatsammlungen - und insbesondere auch die Grüngutabfuhr - werden al­ lerdings nicht von allen Haushalten in gleichem Masse beansprucht Daher beantragt der Preisüberwa­ cher grundsätzlich, die Erhebung einer Grüngutabfuhrgebühr. In Gemeinden ohne separate Grüngutabfuhrgebühr ist bei der Festsetzung der Grundgebühr diesem Umstand Rechnung zu tragen Eme einheitliche Grundgebühr pro Haushalt widerspricht in diesen Fällen dem im Umweltschutzgesetz festgehaltenen Grundsatz der Verursachergerechtigkeit. Es empfiehlt sich deshalb beispielsweise die Bildung folgender Haushaltskategorien: 1 - 2.5 Zimmer-Wohnungen, 3- 4.5 Zimmer-Wohnungen, Wohnungen mit 5 oder mehr Zimmern sowie eine separate, nochmals deutlich höhere Gebührenkategorie für die (Reihen-)Einfamilienhäuser, da letztere normalerwiese die Grüngutabfuhr am stärksten beanspruchen. Eine differenzierte Grundgebühr tragt dem Verursacher- und Äquivalenzprinzip Rechnung. Eine Diffe­ renzierung zwischen kleinen (Studios und Wohnungen, die weniger als 3 Zimmer oder60m2 Wohnfläche aufweisen) und grossen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern ist deshalb auch in Gemeinden mit separater Grüngutabfuhrgebühr anzustreben, insbesondere wenn die einheitliche Grundgebühr höher ausfällt als die Kosten für vierzig 35 I Abfallsäcke. Einerseits sieht die Gemeinde eine Grundgebühr pro Wohneinheit vor, welche höher liegt als die Kosten fürvierzig 351 Abfallsäcke Aufgrund der fixen Gebühr proWohneinheit, unabhängig von derWohnungs­ grösse, ist die Belastung für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und speziell für kleine Wohnungen im Verhältnis zu hoch (vgl. obenstehende Graphik). Die Gleichbehandlung von Einfamilienhäusern und grossen und kleinen Wohnungen widerspricht sowohl dem Verursacher- wie auch dem Äquivalenzprin­ zip. Andererseits erhebt die Gemeinde keine separate Grüngutabfuhrgebühr. Daher beantragt der Preis­ überwacher - zur besseren Berücksichtigung des Verursacherprinzips - die Einführung einer Grüngut­ abfuhrgebühr mit gleichzeitiger Senkung der fixen Grundgebühr, welche nicht höher sein darf als die Kosten für vierzig 35 I Abfallsäcke. Sollte die Gemeinde weiterhin auf die Erhebung einerGrüngutabfuhrgebührverzichten, so sind differen­ zierte Grundgebühren einzuführen, bzw. die Grundgebühr für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ent­ sprechend den oben erwähnten Unterscheidungen festzulegen. Zu beachten ist dabei, dass sich die Grundgebühr für (Reihen-)Einfamilienhäuser deutlich von der Gebühr für Wohnungen mit 5 oder mehr Zimmern unterscheidet Schliesslich produziert ein (Reihen-)Einfamilienhaus mehr Grüngutabfall als,eine 5-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus

In Bezug auf die Unternehmen hält der Preisüberwacher jedoch fest, dass sich Faktoren wie der Tätig­ keitsbereich und die Grosse eines Unternehmens unterschiedlich auf die von der Gemeinde erbrachte Dienstleistung der Abfallsammlung und -entsorgung auswirken. Oie korrekte Ausgestaltung der Grund­ gebühren für Unternehmen kann daher ein kompliziertes Unterfangen sein. Der Preisüberwacher ist der Ansicht, dass die Gemeinden im Allgemeinen selber den besten Überblick über das ökonomische Ge­ füge in ihrem Gebiet haben. Die Abfallgrundgebühr für Unternehmen muss auf jeden Fall in einem an­ gemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Leistung stehen, bzw. sie darf nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (Äquivalenzprinzip). Zudem darf die Grundge­ bühr nicht zu einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Unternehmen und/oder Haushalte führen. Oie Grundgebühr für (Neben-) Erwerbstätige ist jedenfalls zu erlassen oder deutlich zu reduzieren, wenn diese ihrer Arbeit in der eigenen Wohnung nachgehen. 2.4 Gebührenhöhe und Kostendeckung 2.4.1 Angemessene Gebühren Die geplanten Gebühren dürfen nur die anrechenbaren jährlichen Kosten decken. Die Beiträge aller Nutzerinnen und Nutzer müssen zur Deckung der Kosten herangezogen werden. Erfordert die Kostendeckung eine Erhöhung der Gebühren um durchschnittlich mehr als 30 % ist zu prüfen, ob die Erhöhung etappiert werden kann. Zudem ist bei einer so starken Erhöhung in besonderem Masse zu prüfen, ob das gewählte Gebührensystem dem Verursacher- und Äquivalenzprinzip genügend Rechnung trägt Die geplante Erhöhung führt bei den Modellhaushalten des Preisüberwachers zu durchschnittlichen Kos­ tensteigerungen zwischen 35 % und 51 %. Eine Etappierung der Gebührenerhöhung ist somit angezeigt. Mit den bisherigen Gebühren konnten in den letzten Jahren die Kosten der laufenden Rechnungen nicht mehr gedeckt werden. Der durchschnittliche Aufwandüberschuss der Jahre 2023 und 2024 belief sich auf rund CHF 196'000.-. Das Budget 2025 weist einen Aufwandüberschuss von CHF 203'600.- aus Für eine ausgeglichene Rechnung genügt somit in einem ersten Schritt auch eine geringere Gebühren­ erhöhung. Der Preisüberwacher beantragt deshalb, die Gebühreneinnahmen in einem ersten Schritt um maximal CHF 210'000.- statt um CHF 310'000.- zu erhöhen.

3. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG beantragt der Preisüberwacher der Gemeinde • Eine Grüngutabfuhrgebühr einzuführen und gleichzeitig die fixe Grundgebühr aufmaxi­ mal die Kosten für vierzig 35 I Abfallsäcke zu senken. • Beim Verzicht aufErhebung einer Grüngutabfuhrgebührdie Grundgebühren stark zu differenzieren. • Bei den Betrieben daraufzu achten, dass die erhobene Grundgebühr in einem angemes­ senen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Leistung steht. • Die Grundgebühr für (Neben-) Erwerbstätige, welche Ihrer Tätigkeit in der eigenen Woh­ nung nachkommen, zu erlassen oder deutlich zu reduzieren. • Die Erhöhung der Gebühreneinnahmen 'zu etappieren und in einem ersten Schritt die Mehreinnahmen auf maximal CHF 210'000.- zu beschränken. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie dem Antrag nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren abwei­ chenden Entscheid zu begründen hat (Art 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt • hat, werden wir den vorliegenden Antrag auf unserer Webseite veröffentlichen Falls diese aus Ihrer SichtGeschäfts- oderAmtsgeheimnisse enthält, bittenwir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen Freundliche Grosse Niedermauser Beat GBR9J0 13.11 2025 Info: admin.clVesignature I validator.ch Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Beilage:

- BAFU 2018 Abbildung 2; Geltungsbereich von Art. 32a USG Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/abfall.html 5/6

Beilage 1 (BAFU 2018) Abbildung 2 Geltungsbereich von Art. 320 USG Ort des anfallen­ den Abfalls/Her- Art der Abfälle Abfälle aus öffentli- Abfälle aus öffentli- Abfälle, deren lnha- cher Abwasserreini- chem Strassenunter- ber nicht ermittelt halt Öffentlicher

z. B. Klärschlamm

z. B. Strassenwisch- Raum/ gut, Streugut, Laub illegaler Ablagerung unbekannte oder zahlungsunfähige .........~......................... Inhaber Abfalle von öffent- Kleine Mengen weg- lichen Abfalleimem geworfener oder he- gengelassener Abfälle (sog. Littering) Haushalte Kehricht Separat gesammelte Sonderabfälle inkl. Sperrgut Abfalle

z. B. Verpackungen,

z. 6. Grünabfälle,

2. 6. Motorenöl, Hygienetücher, Glas, Papier, Karton, Altmedikamente Matratze Metalle Unternehmen Kehricht Haushaltsähnliche Nicht betriebs- spe- 10 vzs zahlungsunfähig ist

z. B. zurückgelassene Abfälle bel einer Abfälle mit beson­ deren Vorschriften •

2. B. elektrische und elektronische Gerate gen aus PET und Me­ tall, Pflanzen­ schutzmittel, Batterien Betriebsspezifische gemischt oder se­ parat gesammelt

z. B. Verpackungen, Hygienetücher, Bürostuhl

z. B. Grünabfälle, Glas, Papier, Karton, Metalle

z. B. Farb- und Lackabfalle, Fluoreszenzlampen gemischt oder se­ parat gesammelt

z. B. Bauabfälle, Sonderabfälle

• Für hese Abfälle bestehen besondere Vorschriften des Bundes (VREG, VGV, ChemRRV, ChemG), gemäss welchendieAbfälle vom In­ haber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen.

* inkl. Einheiten der öffentlichen Verwaltung, unabhängig von deren Artzahl Vollzeitstellen. Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle, für deren Entsorgung die Kantone zuständig sind und deren Entsorgungs­ kosten nach Ari. 32a USG verursachergerecht zu finanzieren sind AndereAbfallarten, für deren Entsorgung die Kantone zuständigsind «Übrige Abfälle», für deren Entsorgung der Inhaberzuständigist. 6/6