Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Ausgangslage A. DPD Schweiz AG (hiernach: DPD) untersteht der ordentlichen Meldepflicht als Anbieterin von Post- diensten3 und ist bei der PostCom registriert. Als meldepflichtige Anbieterin muss sie u.a. die Aus- kunftspflichten nach Art. 23 Abs. 2 PG erfüllen sowie die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen gewährleisten4. Wer der ordentlichen Meldepflicht untersteht, hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass er die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält5. Da DPD einen Gesamtarbeits- vertrag (GAV) der Postbranche abgeschlossen hat, gilt für ihre eigenen Angestellten die Vermutung nach Art. 5 Abs. 2 VPG, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. In Bezug auf die Arbeitsbedingungen der Angestellten ihrer Subunternehmerinnen hat DPD in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 VPG mit den Subunternehmerinnen, die mehr als die Hälfte ihres Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich zu vereinbaren, dass diese die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
1 Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b sowie Art. 24 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 (PG; SR 783.0). 2 Art. 21 Abs. 1 PG. 3 Art. 4 Abs. 1 PG. 4 Art. 4 Abs. 3 Bst. a und b PG. 5 Art. 5 Abs. 1 VPG. Aufforderung zur Anpassung der Vereinbarungen nach Art. 5 Abs. 3 VPG Aktenzeichen: PostCom-322-19/1 Bern, 06. Mai 2021 Einschreiben DPD (Schweiz) AG {…}
2/4 PostCom-D-F3623401/13 Aktenzeichen: PostCom-322-19/1 B. Mit Schreiben vom 4. März 2021 hat das Fachsekretariat der PostCom die DPD aufgefordert, erstens den Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines GAV bis Ende Juni 2021 zu erbringen, da der GAV KEP & Mail auf Ende 2020 gekündigt wurde; zweitens in Bezug auf all- fällige Angestellte, die keinem GAV der Postbranche unterstehen, den Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu erbringen, und drittens die schriftlichen Vereinbarungen mit ihren Subunternehmerinnen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass diese gegenüber ihren Ange- stellten die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. C. Am 25. März 2021 haben Sie Ihre Stellungnahme mit den folgenden Ausführungen eingereicht: • Der Verband verhandle mit den Sozialpartnern mit dem Ziel, einen neuen Branchen-GAV bis Mitte 2021 abzuschliessen und in Kraft zu setzen. Nach Art. 57 des GAV KEP&Mail würden die vertrag- lichen Bestimmungen des GAV bis am 30. Juni 2021 weiterhin gelten. • {...} • In den beiliegenden Vereinbarungen mit {…} Subunternehmern {…} würden diese von DPD ver- pflichtet, den GAV KEP&Mail einzuhalten (vgl. Text der deutschsprachigen Vereinbarung unten). {…}
E. 2 Erwägungen
E. 2.1 Im Zentrum der Abklärungen der PostCom steht die Frage, ob die von Ihnen eingereichten Erklärun- gen der Subunternehmerinnen als Nachweis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VPG gelten können, dass die Subunternehmerinnen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. Nach Prüfung der Verein- barungen kommt die PostCom aus folgenden Gründen zum Schluss, dass der Nachweis nicht erbracht ist: Damit einem GAV Rechtswirkungen zukommen, muss eine Anbieterin oder eine Subunternehmerin einem GAV beitreten oder einem Verband angehören, der Vertragspartei dieses GAV ist. Nur in diesen Fällen sind die inhaltlichen Bestimmungen eines GAV verbindlich und können rechtlich auf dem im GAV vorgesehenen Prozessweg durchgesetzt werden. Wenn indessen eine Subunternehmerin dem Branchen-GAV nicht beigetreten ist und auch keinem Verband angehört, der diesem GAV angeschlos- sen ist, muss per Analogie festgestellt werden, dass die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 2 VPG ebenfalls nicht gilt, gemäss welcher eine Anbieterin die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält, sofern sie einen GAV für den Bereich der Postdienste abgeschlossen hat. Zweitens ist festzustellen, dass {…}
E. 2.2 Wenn die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die Subunternehmerinnen nicht nachgewiesen ist und deren Arbeitsverhältnisse keinem Branchen-GAV unterstehen, kommen sub- sidiär die Mindeststandards der PostCom gemäss der Verordnung über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste6 zur Anwendung, welche die PostCom am 30. August 2018 gestützt auf Art. 61 Ab. 3 VPG festgelegt hat. Art. 1 Abs. 2 Bst. b VMAP legt fest, dass die Verordnung auf Arbeitsverhältnisse zwischen Subunter- nehmerinnen, die mehr als 50 % ihres Umsatzes mit Postdiensten generieren, und ihren Angestellten
6 Vorordnung der PostCom vom 30. August (VMAP; SR 783.016.2).
3/4 PostCom-D-F3623401/13 Aktenzeichen: PostCom-322-19/1 zur Anwendung kommt. Da die Subunternehmerin nicht der Meldepflicht unterliegt, muss auf andere Weise sichergestellt werden, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, die sie als Meldepflich- tige einhalten müsste, auch für sie gelten. Es soll verhindert werden, dass Anbieterinnen Subunterneh- merinnen beauftragen, Postdienste zu erbringen, ohne dass letztere die Arbeitsbedingungen des Post- markts einhalten. Es wird deshalb verlangt, dass eine Subunternehmerin die branchenüblichen Arbeits- bedingungen erfüllen muss, wenn sie mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Post- diensten erzielt, unabhängig davon, ob sie von einer oder mehreren verschiedenen Anbieterinnen be- auftragt ist (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 6 f. zu Art. 5VPG; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung). Die Anbieterinnen können den Text der Vereinbarungen selbst festlegen, solange diese die inhaltli- chen Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 VPG erfüllen. Es muss aber aus den Vereinbarungen hervorge- hen, dass die Subunternehmerinnen, die keinen Branchen-GAV abgeschlossen haben, die von der PostCom festgelegten Mindeststandards gemäss Art. 2 VMAP einhalten.
E. 3 Aufsichtsmassnahmen Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, kann sie von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt7. Wir fordern DPD (Schweiz) AG daher auf, mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 % ihres Umsatzes mit Postdiensten generieren, die Vereinbarungen so zu formulieren, dass die Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 VPG erfüllt sind und mit anderen Worten darin festgehalten wird, dass sich die Sub- unternehmerinnen, die selber keinen Branchen-GAV abgeschlossen haben, gegenüber {DPD} ver- pflichten, die Mindeststandards der PostCom einzuhalten. Wir fordern Sie daher auf, die Vereinbarungen mit den Subunternehmerinnen von DPD in diesem Sinne neu abzuschliessen und Sie gestützt auf Art. 24 Abs. 3 PG der PostCom bis zum 15. September 2021 einzureichen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die PostCom bei Rechtsverletzungen durch eine Anbieterin Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG verfügen oder weitere Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG ergreifen kann. Für diese Verfügung werden keine Verfahrenskosten erhoben. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
7 Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG.
4/4 PostCom-D-F3623401/13 Aktenzeichen: PostCom-322-19/1 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 https://www.postcom.admin.ch PostCom-D-F3623401/13
Eidgenössische Postkommission PostCom
3003 Bern POST CH AG PostCom; àEin Sehr geehrte Damen und Herren Die Eidgenössische Postkommission PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie über- wacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden1. Das Fachsekretariat der PostCom bereitet die Geschäfte der Kommission vor und erlässt die verfahrensleitenden Verfügungen in Untersuchungen in Absprache mit dem Präsidium. Es stellt der PostCom Antrag und vollzieht deren Entscheide2.
1. Ausgangslage A. DPD Schweiz AG (hiernach: DPD) untersteht der ordentlichen Meldepflicht als Anbieterin von Post- diensten3 und ist bei der PostCom registriert. Als meldepflichtige Anbieterin muss sie u.a. die Aus- kunftspflichten nach Art. 23 Abs. 2 PG erfüllen sowie die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen gewährleisten4. Wer der ordentlichen Meldepflicht untersteht, hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass er die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält5. Da DPD einen Gesamtarbeits- vertrag (GAV) der Postbranche abgeschlossen hat, gilt für ihre eigenen Angestellten die Vermutung nach Art. 5 Abs. 2 VPG, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. In Bezug auf die Arbeitsbedingungen der Angestellten ihrer Subunternehmerinnen hat DPD in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 VPG mit den Subunternehmerinnen, die mehr als die Hälfte ihres Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich zu vereinbaren, dass diese die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
1 Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b sowie Art. 24 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 (PG; SR 783.0). 2 Art. 21 Abs. 1 PG. 3 Art. 4 Abs. 1 PG. 4 Art. 4 Abs. 3 Bst. a und b PG. 5 Art. 5 Abs. 1 VPG. Aufforderung zur Anpassung der Vereinbarungen nach Art. 5 Abs. 3 VPG Aktenzeichen: PostCom-322-19/1 Bern, 06. Mai 2021 Einschreiben DPD (Schweiz) AG {…}
2/4 PostCom-D-F3623401/13 Aktenzeichen: PostCom-322-19/1 B. Mit Schreiben vom 4. März 2021 hat das Fachsekretariat der PostCom die DPD aufgefordert, erstens den Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines GAV bis Ende Juni 2021 zu erbringen, da der GAV KEP & Mail auf Ende 2020 gekündigt wurde; zweitens in Bezug auf all- fällige Angestellte, die keinem GAV der Postbranche unterstehen, den Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu erbringen, und drittens die schriftlichen Vereinbarungen mit ihren Subunternehmerinnen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass diese gegenüber ihren Ange- stellten die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. C. Am 25. März 2021 haben Sie Ihre Stellungnahme mit den folgenden Ausführungen eingereicht: • Der Verband verhandle mit den Sozialpartnern mit dem Ziel, einen neuen Branchen-GAV bis Mitte 2021 abzuschliessen und in Kraft zu setzen. Nach Art. 57 des GAV KEP&Mail würden die vertrag- lichen Bestimmungen des GAV bis am 30. Juni 2021 weiterhin gelten. • {...} • In den beiliegenden Vereinbarungen mit {…} Subunternehmern {…} würden diese von DPD ver- pflichtet, den GAV KEP&Mail einzuhalten (vgl. Text der deutschsprachigen Vereinbarung unten). {…}
2. Erwägungen 2.1. Im Zentrum der Abklärungen der PostCom steht die Frage, ob die von Ihnen eingereichten Erklärun- gen der Subunternehmerinnen als Nachweis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VPG gelten können, dass die Subunternehmerinnen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. Nach Prüfung der Verein- barungen kommt die PostCom aus folgenden Gründen zum Schluss, dass der Nachweis nicht erbracht ist: Damit einem GAV Rechtswirkungen zukommen, muss eine Anbieterin oder eine Subunternehmerin einem GAV beitreten oder einem Verband angehören, der Vertragspartei dieses GAV ist. Nur in diesen Fällen sind die inhaltlichen Bestimmungen eines GAV verbindlich und können rechtlich auf dem im GAV vorgesehenen Prozessweg durchgesetzt werden. Wenn indessen eine Subunternehmerin dem Branchen-GAV nicht beigetreten ist und auch keinem Verband angehört, der diesem GAV angeschlos- sen ist, muss per Analogie festgestellt werden, dass die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 2 VPG ebenfalls nicht gilt, gemäss welcher eine Anbieterin die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält, sofern sie einen GAV für den Bereich der Postdienste abgeschlossen hat. Zweitens ist festzustellen, dass {…} 2.2 Wenn die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die Subunternehmerinnen nicht nachgewiesen ist und deren Arbeitsverhältnisse keinem Branchen-GAV unterstehen, kommen sub- sidiär die Mindeststandards der PostCom gemäss der Verordnung über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste6 zur Anwendung, welche die PostCom am 30. August 2018 gestützt auf Art. 61 Ab. 3 VPG festgelegt hat. Art. 1 Abs. 2 Bst. b VMAP legt fest, dass die Verordnung auf Arbeitsverhältnisse zwischen Subunter- nehmerinnen, die mehr als 50 % ihres Umsatzes mit Postdiensten generieren, und ihren Angestellten
6 Vorordnung der PostCom vom 30. August (VMAP; SR 783.016.2).
3/4 PostCom-D-F3623401/13 Aktenzeichen: PostCom-322-19/1 zur Anwendung kommt. Da die Subunternehmerin nicht der Meldepflicht unterliegt, muss auf andere Weise sichergestellt werden, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, die sie als Meldepflich- tige einhalten müsste, auch für sie gelten. Es soll verhindert werden, dass Anbieterinnen Subunterneh- merinnen beauftragen, Postdienste zu erbringen, ohne dass letztere die Arbeitsbedingungen des Post- markts einhalten. Es wird deshalb verlangt, dass eine Subunternehmerin die branchenüblichen Arbeits- bedingungen erfüllen muss, wenn sie mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Post- diensten erzielt, unabhängig davon, ob sie von einer oder mehreren verschiedenen Anbieterinnen be- auftragt ist (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 6 f. zu Art. 5VPG; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung). Die Anbieterinnen können den Text der Vereinbarungen selbst festlegen, solange diese die inhaltli- chen Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 VPG erfüllen. Es muss aber aus den Vereinbarungen hervorge- hen, dass die Subunternehmerinnen, die keinen Branchen-GAV abgeschlossen haben, die von der PostCom festgelegten Mindeststandards gemäss Art. 2 VMAP einhalten.
3. Aufsichtsmassnahmen Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, kann sie von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt7. Wir fordern DPD (Schweiz) AG daher auf, mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 % ihres Umsatzes mit Postdiensten generieren, die Vereinbarungen so zu formulieren, dass die Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 VPG erfüllt sind und mit anderen Worten darin festgehalten wird, dass sich die Sub- unternehmerinnen, die selber keinen Branchen-GAV abgeschlossen haben, gegenüber {DPD} ver- pflichten, die Mindeststandards der PostCom einzuhalten. Wir fordern Sie daher auf, die Vereinbarungen mit den Subunternehmerinnen von DPD in diesem Sinne neu abzuschliessen und Sie gestützt auf Art. 24 Abs. 3 PG der PostCom bis zum 15. September 2021 einzureichen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die PostCom bei Rechtsverletzungen durch eine Anbieterin Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG verfügen oder weitere Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG ergreifen kann. Für diese Verfügung werden keine Verfahrenskosten erhoben. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
7 Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG.
4/4 PostCom-D-F3623401/13 Aktenzeichen: PostCom-322-19/1 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.