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verfuegung-betreffend-verletzung-der-branchenueblichen-arbeitsbedingungen-nach-a-2023-02-06

Verfügung betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz

Postcom · 2023-02-06 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 13 Die C.________ (ehemals D.________) ist bei der PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbie- terin von Postdiensten registriert und damit zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Postgesetz- gebung verpflichtet. Die Arbeitsverhältnisse der C.________ unterlagen im Mai 2022 keinem Ge- samtarbeitsvertrag. Entsprechend hatte die Firma den Nachweis zu erbringen, dass sie die Min- deststandards für ihr eigenes Personal gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP; SR 783.016.2) einhält.

E. 14 Ebenfalls war die C.________ verpflichtet, mit ihren Subunternehmerinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen schriftlich zu vereinbaren (Art. 5 Abs. 3 VPG). Dies, soweit die beauftragten Firmen mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Postdienten generieren und sel- ber nicht bei der PostCom registriert sind oder nicht selbst einen Branchen-GAV abgeschlossen haben.

E. 15 Bezüglich der Arbeitsbedingungen der eigenen Angestellten sind im Mai 2022 keine Hinweise auf Verstösse gegen die Mindeststandards festzustellen. Die C.________ hat somit den Nachweis erbracht, dass sie den Mindestlohn und die höchstzulässige wöchentliche Regalarbeitszeit im Mai 2022 einhielt.

E. 16 Die früheren Vereinbarungen der D.________ mit den Subunternehmerinnen beinhalteten einzig eine Vorgabe zur Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit. Damit hatte die Firma für den zu- erst kontrollierten Monat Mai 2021 den Nachweis nicht erbracht, dass sie mit ihren Subunterneh- merinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VPG vereinbart hat. Die Bestätigungen zur Einhaltung des {…} GAV, die mit Schreiben vom 31. Januar 2022 übermittelt wurden, erfüllen die Anforderung einer zeitlich unbegrenzten Verpflich- tung gegenüber den Subunternehmerinnen nicht.

E. 17 Bei Verstössen gegen das Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen kann die PostCom Massnahmen oder Sanktionen nach Art. 24 f. PG anordnen. Mit Schreiben vom 10. November 2022 teilte die C.________ der PostCom mit, dass sie mit sämtlichen Subunternehmerinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen vereinbart hatte. Entsprechende Nachweise wurden dem Schreiben beigelegt. Da die angepassten Vereinbarungen den gesetzlichen Anforde- rungen genügen und mit allen Subunternehmerinnen schriftlich abgeschlossen wurden, sind keine Aufsichtsmassnahmen erforderlich.

E. 18 Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen, die einer be- stimmten Anbieterin zugeordnet werden können (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 PG; Art. 77 Abs. 1 Bst. c VPG). Die Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand erhoben und richten sich nach den Ansät- zen von Art. 3 des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. e. des Gebüh- renreglements auf 1 300 Franken festgesetzt und der C.________ auferlegt, da sie die aufsichts- rechtliche Untersuchung verursacht und die vorliegende Verfügung veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; SR 172.041.1).

4/4 PostCom-D-F3623401/13

Aktenzeichen: PostCom-412-6/12

C. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass die C.________ den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Ar- beitsbedingungen im Mai 2022 nicht erbracht hat. 2. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 3. Die Verfahrenskosten werden auf 1 300 Franken festgesetzt und der C.________ auferlegt. Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 https://www.postcom.admin.ch PostCom-D-F3623401/13

Eidgenössische Postkommission PostCom

3003 Bern POST CH AG PostCom; àEin Sehr geehrter Herr H.________ Die Eidgenössische Postkommission PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Insbesondere ist sie dafür zuständig zu prüfen, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste von den meldepflich- tigen Anbieterinnen eingehalten werden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG). A. Ausgangslage 1. Die C._______ mit Sitz in {…} ist bei der PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbieterin ge- mäss Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) registriert. Wer der or- dentlichen Meldepflicht untersteht, hat jährlich den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 VPG). Zieht eine Anbieterin für die Erbringung der Postdienste Subunternehmerinnen bei, muss sie mit Subunternehmerinnen, die mehr als die Hälfte ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich vereinbaren, dass diese die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 5 Abs. 3 VPG). 2. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 verlangte das Fachsekretariat von der C.________, damals noch D._______ benannt, den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingun- gen für Mai 2021 vorzulegen. 3. Laut Antwort der D.________ vom 20. Juli 2021 galten damals für alle beauftragten Subunterneh- merinnen die gleichen Bedingungen. Gemäss Ziff. 1 des übermittelten Anhangs 3a zum Zusam- menarbeitsvertrag (Permanent) Fahrer wurde insbesondere Folgendes vereinbart: «[…] Der Beauftragte verpflichtet sich, die maximale Wochenarbeitszeit für seine Fahrer von 44 Stunden für Fahrer mit Fahrzeugen unter 3,5t und 46 Stunden für Fahrer mit Fahrzeugen über 3,5t einzuhalten und in die Arbeitsverträge aufzunehmen […] ». Verfügung i.S. C.________ betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz Bern, 6. Februar 2023 Einschreiben {…}

2/4 PostCom-D-F3623401/13

Aktenzeichen: PostCom-412-6/12 Mit gleichem Schreiben informierte die D.________ das Fachsekretariat, dass sie daran sei, neue Verträge mit den Subunternehmerinnen zu finalisieren, und legte ihrer Antwort einen entsprechen- den Auszug des Entwurfs zur Kenntnis bei. 4. Mit Schreiben vom 22. November 2021 erkundigte sich das Fachsekretariat bei der D.________ nach dem Stand der Finalisierung der neuen Vereinbarungen. Laut Antwort vom 1. Dezember 2021 hatte die Firma den Prozess damals noch nicht abgeschlossen. Es wurde jedoch zugesi- chert, dem Fachsekretariat die Kopien der neuen Verträge zukommen zu lassen, sobald diese ab- geschlossen seien. 5. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 teilte das Fachsekretariat der D.________ mit, dass ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der Vorgaben zur Einhaltung der branchenübli- chen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz (PG) gegen sie eröffnet worden sei. 6. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 gab die D._____ der PostCom bekannt, dass die Firma künf- tig infolge einer Fusion auch die E._________ umfassen werde. Zu diesem Zeitpunkt war die E.________ ebenfalls ordentlich meldepflichtig und als solche bei der PostCom registriert. 7. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 nahm die D.________ zum Sachverhalt Stellung und teilte der PostCom mit, dass sie nach dem Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages {…} ihre Subunter- nehmerinnen um eine Bestätigung gebeten habe, wonach letztere die Einhaltung der GAV-Min- destvorschriften sowie die von der Firma höher gesetzte Lohnanforderung erfüllen (Mindestlohn von {…} pro Jahr). Die D.________ sei damals davon ausgegangen, dass Subunternehmerinnen, deren Jahresumsatz zu mehr als 50% aus Erträgen von Dienstleistungen für D.________ generie- ren, ebenfalls dem GAV unterstellt seien. 8. Weiter bekräftigte die D.________ ihre Absicht, im Rahmen der bevorstehenden Fusion mit E.________ alle Vereinbarungen mit den Subunternehmerinnen anzupassen. Die Verzögerung bei der Umsetzung der neuen Verträge begründete sie mit offenen Fragen {…}, die vorab noch zu klären seien. 9. Am {…} wurde die Fusion von D.________ mit E.________ vollzogen und der Name der Einheit auf C.________ festgelegt. Die fusionierte Einheit umfasste daraufhin einen wesentlich höheren Personalbestand. Weiter war die Firma {…} nicht mehr an den GAV {…} gebunden. Aus diesen Gründen forderte das Fachsekretariat die C._______ mit Schreiben vom 28. Juni 2022 auf, den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen für den Monat Mai 2022 zu erbringen.

10. Mit Schreiben vom 29. September 2022 reichte die C.________ die Informationen und Unterlagen zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen der PostCom ein. Bezüglich der eigenen Arbeitsbedingun- gen gab die Firma einen tiefsten Stundenlohn von {…} Franken und eine wöchentliche Regelar- beitszeit von {…} Stunden an.

11. Gemäss C._______ sei der Prozess zum Abschluss der neuen Vereinbarungen mit den Subunter- nehmerinnen noch nicht abgeschlossen worden. Ihrem Schreiben legte die Firma einen Auszug der neuen Vereinbarung mit folgendem Wortlaut bei: Ziff. 7.4.2 «[…] Beträgt der Umsatz des LTP aus Postdienstleistungen mehr als 50% seines Ge- samtumsatzes, so muss er sicherstellen, dass er entweder den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit seinem LTP-Personal einhält oder die Mindestanforderungen gemäss der Verordnung der Post- kommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste erfüllt.»

3/4 PostCom-D-F3623401/13

Aktenzeichen: PostCom-412-6/12

12. Mit Schreiben vom 2. sowie 10. November 2022 übermittelte die C.________ dem Fachsekreta- riat weitere Kopien der neu von den Subunternehmerinnen unterschriebenen Vereinbarungen. Damit seien die neuen Vereinbarungen von allen Subunternehmerinnen unterschrieben und der PostCom zu Kenntnis übermittelt worden.

B. Erwägungen

13. Die C.________ (ehemals D.________) ist bei der PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbie- terin von Postdiensten registriert und damit zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Postgesetz- gebung verpflichtet. Die Arbeitsverhältnisse der C.________ unterlagen im Mai 2022 keinem Ge- samtarbeitsvertrag. Entsprechend hatte die Firma den Nachweis zu erbringen, dass sie die Min- deststandards für ihr eigenes Personal gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP; SR 783.016.2) einhält.

14. Ebenfalls war die C.________ verpflichtet, mit ihren Subunternehmerinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen schriftlich zu vereinbaren (Art. 5 Abs. 3 VPG). Dies, soweit die beauftragten Firmen mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Postdienten generieren und sel- ber nicht bei der PostCom registriert sind oder nicht selbst einen Branchen-GAV abgeschlossen haben.

15. Bezüglich der Arbeitsbedingungen der eigenen Angestellten sind im Mai 2022 keine Hinweise auf Verstösse gegen die Mindeststandards festzustellen. Die C.________ hat somit den Nachweis erbracht, dass sie den Mindestlohn und die höchstzulässige wöchentliche Regalarbeitszeit im Mai 2022 einhielt.

16. Die früheren Vereinbarungen der D.________ mit den Subunternehmerinnen beinhalteten einzig eine Vorgabe zur Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit. Damit hatte die Firma für den zu- erst kontrollierten Monat Mai 2021 den Nachweis nicht erbracht, dass sie mit ihren Subunterneh- merinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VPG vereinbart hat. Die Bestätigungen zur Einhaltung des {…} GAV, die mit Schreiben vom 31. Januar 2022 übermittelt wurden, erfüllen die Anforderung einer zeitlich unbegrenzten Verpflich- tung gegenüber den Subunternehmerinnen nicht.

17. Bei Verstössen gegen das Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen kann die PostCom Massnahmen oder Sanktionen nach Art. 24 f. PG anordnen. Mit Schreiben vom 10. November 2022 teilte die C.________ der PostCom mit, dass sie mit sämtlichen Subunternehmerinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen vereinbart hatte. Entsprechende Nachweise wurden dem Schreiben beigelegt. Da die angepassten Vereinbarungen den gesetzlichen Anforde- rungen genügen und mit allen Subunternehmerinnen schriftlich abgeschlossen wurden, sind keine Aufsichtsmassnahmen erforderlich.

18. Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen, die einer be- stimmten Anbieterin zugeordnet werden können (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 PG; Art. 77 Abs. 1 Bst. c VPG). Die Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand erhoben und richten sich nach den Ansät- zen von Art. 3 des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. e. des Gebüh- renreglements auf 1 300 Franken festgesetzt und der C.________ auferlegt, da sie die aufsichts- rechtliche Untersuchung verursacht und die vorliegende Verfügung veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; SR 172.041.1).

4/4 PostCom-D-F3623401/13

Aktenzeichen: PostCom-412-6/12

C. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass die C.________ den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Ar- beitsbedingungen im Mai 2022 nicht erbracht hat. 2. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 3. Die Verfahrenskosten werden auf 1 300 Franken festgesetzt und der C.________ auferlegt. Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung