Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2026 werden gemäss Antrag der Post vom 14. Januar 2026 sowie der Liste im Anhang genehmigt.
E. 2 Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 2’950.- Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
E. 3 Die vorliegende Verfügung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden auf der Website der PostCom veröffentlicht. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission
Patrick Salamin Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2026“ gemäss Antrag der Post vom 14.01.2026
Kopie an: − BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel − Ernst & Young AG, Hr. Mathias Zeller, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Dispositiv
- Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2026 werden gemäss Antrag der Post vom 14. Januar 2026 sowie der Liste im Anhang genehmigt.
- Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 2’950.- Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
- Die vorliegende Verfügung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden auf der Website der PostCom veröffentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Patrick Salamin Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2026“ gemäss Antrag der Post vom 14.01.2026 Kopie an: − BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel − Ernst & Young AG, Hr. Mathias Zeller, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-19253501/7
Eidgenössische Postkommission PostCom
POST CH AG PostCom; mum CH-3003 Bern
_____ Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 legt die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der PostCom die Dienstleistungen der Grundversorgung 2026 vor und beantragt, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss der Liste in der Beilage sei zu genehmigen.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) weist die Post die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und unterbreitet sie der PostCom jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr. Die PostCom prüft und genehmigt die Zuweisungen gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG innerhalb eines Monats. Die Zuweisungen dienen als Basis für die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersub- ventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist des- halb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen.
Die Post nimmt bei den Zuweisungen zur Grundversorgung gegenüber der mit Verfügung vom 31. Ja- nuar 2025 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2025 folgende Änderungen vor: - Neues Produkt «Abonnierte Zeitungen E+1-2 Flex» in der Kategorie «Abonnierte Zeitungen, Zeit- schriften in der Tageszustellung»: Diese Dienstleistung sei bereits 2024 eingeführt und als Option bei der Dienstleistung «Abonnierte Zeitungen E + 1» geführt worden. Neu wird dieses Produkt als eigene Dienstleistung geführt. - Empfangsbestätigungen bei Briefen ins Ausland: Die Empfangsbestätigung zu Export-Briefen, die Waren enthalten (Kleinwarensendungen), ent- fällt. Diese Änderung erfolgt aufgrund von Anpassungen in Art. 18 des Weltpostvertrags, welcher keine Empfangsbestätigung mehr zu Briefen mit Waren vorsieht. Verfügung 2/2026 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2026 (Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG) Aktenzeichen: PostCom-033-17/1/4 Bern, 30. Januar 2026 Einschreiben Die Schweizerische Post AG _____ Leiter Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern
Aktenzeichen: PostCom-033-17/1/4
PostCom-D-19253501/7 2/2 Des Weiteren führt die Post die Empfangsbestätigungen zu Briefen ins Ausland (nur noch zu Do- kumentensendungen) neu nicht mehr als separate Dienstleistungen, sondern als Option bei den Dienstleistungen in der Kategorie «Briefe Ausland Versand». Auf der Liste der Dienstleistungen der Grundversorgung 2026 werden diese Änderungen mittels Streichung von «Einschreiben Briefe Ausland» (Privatkunden) und «Brief Value Added Service Export Einschreiben» (Geschäftskunden), sowie einer Ergänzung in Fussnote 3 abgebildet.
Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2026 werden deshalb genehmigt.
Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebühren- reglements der Postkommission, SR 783.018). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 2’950.- Franken.
Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom: 1. Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2026 werden gemäss Antrag der Post vom 14. Januar 2026 sowie der Liste im Anhang genehmigt. 2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 2’950.- Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen. 3. Die vorliegende Verfügung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden auf der Website der PostCom veröffentlicht. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission
Patrick Salamin Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2026“ gemäss Antrag der Post vom 14.01.2026
Kopie an: − BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel − Ernst & Young AG, Hr. Mathias Zeller, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.