Dispositiv
- Die PostCom genehmigt die nachstehend in den Rechtsbegehren 2 und 3 beschriebenen Anpassungen der Methodikdokumente zur Laufzeitmessung beim Brief und beim Paket.
- Das Methodikdokument Brief sei dahingehend zu ergänzen, dass in der Laufzeitmessung 2.1. beim Brief E+1 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet und 2.2. beim Brief E+3 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet. Verfügung 16/2023 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr: Harmonisierung der Messmethoden Brief und Paket Aktenzeichen: PostCom-222.1-222.1.1/1 Bern, 28. August 2023 Einschreiben Post CH AG Regulatory Affairs _____ Wankdorfallee 4 3030 Bern 2/4 PostCom-D-66B13401/4 Aktenzeichen: PostCom-222.1-222.1.1/1
- Das Methodikdokument Paket sei dahingehend anzupassen, dass beim Paket E+3 in der Laufzeitmessung E+3 berücksichtigt wird.
- Das Methodikdokument Brief und das Methodikdokument Paket seien dahingehend zu er- gänzen resp. zu präzisieren, dass die Jahreswerte dem arithmetischen Mittel aus dem Zu- sammenzug der zwölf Monatsergebnisse entsprechen («Addition der 12 Monatswerte ge- teilt durch 12»).
- Die Genehmigung sei bis zum Vorliegen der Akkreditierung der angepassten Methodik Pa- ket durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) resp. der Zertifizierung der an- gepassten Methodik Brief durch die Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Mana- gementsysteme (SQS) unter Vorbehalt auszusprechen.
- Die Anpassungen seien bei der Laufzeitmessung ab dem 1. Januar 2023 zu berücksichti- gen. Mit Zwischenverfügung 2/2023 vom 6. Februar 2023 genehmigte die PostCom vorsorglich die Anpassungen der Methoden rückwirkend per 1. Januar 2023 und befristet auf ein Jahr (Rechtsbegehren 2 und 3) im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Das Rechtsbegehren 4 (Berechnung des Jahreswertes) wies die PostCom vorsorglich mit der Begründung ab, dass dieses Rechtsbegehren nicht aus der Postverordnung abzuleiten ist. Weiter wies die PostCom die Post an, die Akkreditierung resp. die Zertifizierung der Messmethoden bis spä- testens Ende 2023 der PostCom vorzulegen. Mit Schreiben vom 13. April 2023 reichte die Post die folgenden Zertifizierungsdokumente für die angepasste Methode zur Messung der Laufzeiten der Pakete nach: o SAS: Bericht zur Erneuerung der Akkreditierung A5.0 vom 25.01.2023 o SAS: Urkunde vom 13.02.2023 o SAS: Verfügung vom 08.03.2023 o Post: Methodikdokument Paket, 22.03.2023 o SAS: SIS-Verzeichnis mit Paket E+3, 08.04.2023 Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 reichte die Post die folgenden Zertifizierungsdokumente für die angepasste Methode zur Messung der Laufzeiten der Briefe nach: o SQS: Auditbericht vom 21.04.2023 o Post: Methodikdokument Brief, 05.05.2023 o Spectos: Beschreibung methodische Veränderungen, 06.05.2023 Zusätzlich wurde auf Nachfrage hin weitere Informationen von Seiten der Post im E-Mail vom
- Juni 2023 geliefert. Die PostCom hat alle relevanten Angaben überprüft und hält folgendes fest: Im Rahmen der Laufzeitmessung Briefe hat die Post den Samstag bis anhin partiell als An- nahme- und Zustelltag berücksichtigt. Die Post beantragt nun im Rechtsbegehren 2, dass der Samstag künftig auszuschliessen sei. Art. 14 Abs. 3 PG schreibt der Post vor, dass sie Briefe und Pakete an mindestens fünf Wochentagen zuzustellen hat. Das Grundversorgungsange- bot sieht in Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG die Berechnung der Laufzeiten nach Werktagen vor. Als Werktage und Aufgabetage gelten gemäss Art. 29 Abs. 7 VPG Montag bis Freitag, ohne all- gemeine Feiertage. Die postalische Grundversorgung sieht somit keine Verpflichtung der Post vor, Briefe am Samstag anzunehmen oder zuzustellen. Die Post hat mit der partiellen Berücksichtigung des Samstags in der Laufzeitmessung die Vorgaben der Postverordnung übererfüllt. Somit kann das Rechtsbegehren 2 genehmigt werden. 3/4 PostCom-D-66B13401/4 Aktenzeichen: PostCom-222.1-222.1.1/1 Die Post hat bisher bei der Laufzeitmessung Pakete E+1 sowie E+2 berücksichtigt. Sie bean- tragt nun im Rechtsbegehren 3, dass sie anstelle von E+2 neu E+3 anwenden dürfe. Art. 29 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VPG schreibt bei Briefen wie auch bei Paketen im Rahmen der Grundver- sorgung Einzelsendungen vor, dass die Post ein Angebot mit der Zustellung bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag bereitstellen muss. Die postalische Grundversorgung sieht somit keine Verpflichtung der Post vor E+2 zu messen. Indem die Post dies bis anhin tat, hat sie die Vorgaben der Postverordnung übererfüllt. Somit kann das Rechtsbegehren 3 genehmigt werden. Die Post hat gemäss Art. 32 Abs. 1 VPG die Laufzeiten von Postsendungen nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG (Briefe und Pakete als Einzelsendungen im Inland) bei Briefen zu 97 Pro- zent und bei Paketen zu 95 Prozent einzuhalten. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung sind die Laufzeiten von Einzelsendungen zu messen. Ein nach Sendungsmengen gewichte- ter Durchschnitt der monatlichen Laufzeiten misst die durchschnittliche Laufzeit der Einzel- sendungen während des Kalenderjahres genauer als das ungewichtete Mittel der monatli- chen Laufzeitwerte. Aus diesem Grund entspricht das mit den Mengen gewichtete arithmeti- sche Mittel der monatlichen Laufzeitwerte besser dem Auftrag gemäss Postverordnung als das ungewichtete arithmetische Mittel. Aus regulatorischer Optik ist Sorge zu tragen, dass ein möglichst objektives Bild der tatsächlichen Lage vermittelt wird. Somit wird das Rechtsbegeh- ren 4 abgewiesen. Für die Methode zur Messung der Laufzeiten der Briefe liegt als Zertifizierung das von SQS durchgeführte Audit über die methodischen Veränderungen der Messmethode vor. Da die operative Messung durch die externe Messstelle Spectos durchgeführt wird, wird im Audit zu den erfolgten Anpassungen des Messsystems bei Spectos eingegangen. Auch die bereits er- folgten Audits von SQS in den Jahren 2021 und 2022 werden einbezogen. Die Messmethode der Briefe basiert auf einer Stichprobenerhebung von rund 67'000 Test- sendungen. Sie entspricht dem Stand der Technik. Bestätigt wird die Anwendung der interna- tionalen Normen EN138501 und EN145082. Die Konformität mit den Vorgaben von Art. 32 Abs. 2 VPG ist gegeben. Die Methodendokumente weisen die detaillierten Anpassungen betreffend E+1 und E+3 aus. Die gesetzlichen Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 29 Abs. 1 Bst. a, sowie Abs. 5 und Abs. 7 VPG werden eingehalten. Bestätigt wird, dass bei der Berechnung des Jahreswertes für die Brieflaufzeiten keine Änderung erfolgt. Für die Methode zur Messung der Laufzeiten der Pakete liegt als Zertifizierung die von SAS durchgeführte Akkreditierung der postinternen Inspektionsstelle vor. Die Unabhängigkeit der postinternen Inspektionsstelle wird bestätigt. Die Messung wird unter Beizug des externen Experten, Consult AG Statistical Services, durchgeführt. Seit 2020 basiert die Laufzeitmes- sung der Pakete auf einer Vollerhebung. Sie entspricht dem Stand der Technik. Mangels be- stehender Normen für die Laufzeitmessung der Pakete wird der Bezug zur Norm EN13850 und EN14508 zu relevanten Themen bestätigt. Die Konformität mit den Vorgaben von Art. 32 Abs. 2 VPG ist gegeben. Die Methodendokumente weisen die detaillierten Anpassungen betreffend E+3 aus. Die ge- setzlichen Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 29 Abs. 1 Bst. a, Abs. 5 und Abs. 7 VPG werden eingehalten. Bestätigt wird, dass bei der Berechnung des Jahreswertes für die Paketlaufzeiten keine Änderung erfolgt. Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegen- den Verfügung betragen 12’600 Franken (unter Einberechnung der Zwischenverfügung vom
- Februar 2023). 1 EN13850:2020 – Postalische Dienstleistungen – Dienstqualität – Messung der Durchlaufzeit von Einzelbriefsendungen mit Vorrang und Einzelbriefsendungen erster Klasse von Ende zu Ende 2 EN14508:2016 – Postalische Dienstleistungen – Dienstqualität – Laufzeitmessung end-to-end für Einzelsendungen ohne Vorrang und Sen- dungen zweiter Klasse 4/4 PostCom-D-66B13401/4 Aktenzeichen: PostCom-222.1-222.1.1/1 Die vorliegende Verfügung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2023 und wird nicht befristet. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung 11/2022 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Briefe vom 29. August 2022 sowie die Verfügung 09/2020 betreffend Genehmigung der ange- passten Methode und der Messinstrumente / Laufzeitmessung Pakete vom 23. Juni 2020. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
- Die Rechtsbegehren 1, 2, und 3 der Post vom 14. November 2022 werden genehmigt.
- Das Rechtsbegehren 4 wird abgewiesen. Somit wird die Berechnung des Jahreswertes wie bis anhin aufgrund des mengengewichteten Zusammenzugs der Monatswerte bzw. dem Jahresmittelwert erfolgen.
- Die Genehmigung der Rechtsbegehren 1, 2 und 3 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar
- 4. Die Verfahrenskosten für die Genehmigung werden auf 12’600 Franken festgelegt.
- Die Verfügung wird in anonymisierter Form unter Wahrung der Geschäftsgeheimisse ver- öffentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-66B13401/4
Eidgenössische Postkommission PostCom
POST CH AG PostCom; wiv 3003 Bern
Sehr geehrter _____ Sehr geehrte Damen und Herren Die PostCom ist für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben zur postalischen Grund- versorgung zuständig. Die Genehmigung der Methoden und der Messinstrumente zur Mes- sung der Laufzeiten der Briefe und der Pakete gehören dazu (Art. 32 Abs. 3 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01)).
Die PostCom genehmigte letztmals die Methode zur Messung der Laufzeiten der Briefe am
29. August 2022 (Verfügung 11/2022). Die Methode zur Messung der Laufzeiten der Pakete wurde am 23. Juni 2020 letztmals genehmigt (Verfügung 9/2020).
Mit Schreiben vom 14. November 2022 beantragte die Post den Erlass einer Verfügung be- treffend Harmonisierung der Methoden zur Messung der Laufzeiten der Briefe und Pakete mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die PostCom genehmigt die nachstehend in den Rechtsbegehren 2 und 3 beschriebenen Anpassungen der Methodikdokumente zur Laufzeitmessung beim Brief und beim Paket.
2. Das Methodikdokument Brief sei dahingehend zu ergänzen, dass in der Laufzeitmessung 2.1. beim Brief E+1 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet und 2.2. beim Brief E+3 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet.
Verfügung 16/2023 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr: Harmonisierung der Messmethoden Brief und Paket Aktenzeichen: PostCom-222.1-222.1.1/1 Bern, 28. August 2023 Einschreiben Post CH AG Regulatory Affairs _____ Wankdorfallee 4 3030 Bern
2/4 PostCom-D-66B13401/4 Aktenzeichen: PostCom-222.1-222.1.1/1
3. Das Methodikdokument Paket sei dahingehend anzupassen, dass beim Paket E+3 in der Laufzeitmessung E+3 berücksichtigt wird.
4. Das Methodikdokument Brief und das Methodikdokument Paket seien dahingehend zu er- gänzen resp. zu präzisieren, dass die Jahreswerte dem arithmetischen Mittel aus dem Zu- sammenzug der zwölf Monatsergebnisse entsprechen («Addition der 12 Monatswerte ge- teilt durch 12»).
5. Die Genehmigung sei bis zum Vorliegen der Akkreditierung der angepassten Methodik Pa- ket durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) resp. der Zertifizierung der an- gepassten Methodik Brief durch die Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Mana- gementsysteme (SQS) unter Vorbehalt auszusprechen.
6. Die Anpassungen seien bei der Laufzeitmessung ab dem 1. Januar 2023 zu berücksichti- gen.
Mit Zwischenverfügung 2/2023 vom 6. Februar 2023 genehmigte die PostCom vorsorglich die Anpassungen der Methoden rückwirkend per 1. Januar 2023 und befristet auf ein Jahr (Rechtsbegehren 2 und 3) im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Das Rechtsbegehren 4 (Berechnung des Jahreswertes) wies die PostCom vorsorglich mit der Begründung ab, dass dieses Rechtsbegehren nicht aus der Postverordnung abzuleiten ist. Weiter wies die PostCom die Post an, die Akkreditierung resp. die Zertifizierung der Messmethoden bis spä- testens Ende 2023 der PostCom vorzulegen. Mit Schreiben vom 13. April 2023 reichte die Post die folgenden Zertifizierungsdokumente für die angepasste Methode zur Messung der Laufzeiten der Pakete nach:
o SAS: Bericht zur Erneuerung der Akkreditierung A5.0 vom 25.01.2023 o SAS: Urkunde vom 13.02.2023 o SAS: Verfügung vom 08.03.2023 o Post: Methodikdokument Paket, 22.03.2023 o SAS: SIS-Verzeichnis mit Paket E+3, 08.04.2023
Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 reichte die Post die folgenden Zertifizierungsdokumente für die angepasste Methode zur Messung der Laufzeiten der Briefe nach:
o SQS: Auditbericht vom 21.04.2023 o Post: Methodikdokument Brief, 05.05.2023 o Spectos: Beschreibung methodische Veränderungen, 06.05.2023
Zusätzlich wurde auf Nachfrage hin weitere Informationen von Seiten der Post im E-Mail vom
30. Juni 2023 geliefert.
Die PostCom hat alle relevanten Angaben überprüft und hält folgendes fest:
Im Rahmen der Laufzeitmessung Briefe hat die Post den Samstag bis anhin partiell als An- nahme- und Zustelltag berücksichtigt. Die Post beantragt nun im Rechtsbegehren 2, dass der Samstag künftig auszuschliessen sei. Art. 14 Abs. 3 PG schreibt der Post vor, dass sie Briefe und Pakete an mindestens fünf Wochentagen zuzustellen hat. Das Grundversorgungsange- bot sieht in Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG die Berechnung der Laufzeiten nach Werktagen vor. Als Werktage und Aufgabetage gelten gemäss Art. 29 Abs. 7 VPG Montag bis Freitag, ohne all- gemeine Feiertage. Die postalische Grundversorgung sieht somit keine Verpflichtung der Post vor, Briefe am Samstag anzunehmen oder zuzustellen. Die Post hat mit der partiellen Berücksichtigung des Samstags in der Laufzeitmessung die Vorgaben der Postverordnung übererfüllt. Somit kann das Rechtsbegehren 2 genehmigt werden.
3/4 PostCom-D-66B13401/4 Aktenzeichen: PostCom-222.1-222.1.1/1
Die Post hat bisher bei der Laufzeitmessung Pakete E+1 sowie E+2 berücksichtigt. Sie bean- tragt nun im Rechtsbegehren 3, dass sie anstelle von E+2 neu E+3 anwenden dürfe. Art. 29 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VPG schreibt bei Briefen wie auch bei Paketen im Rahmen der Grundver- sorgung Einzelsendungen vor, dass die Post ein Angebot mit der Zustellung bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag bereitstellen muss. Die postalische Grundversorgung sieht somit keine Verpflichtung der Post vor E+2 zu messen. Indem die Post dies bis anhin tat, hat sie die Vorgaben der Postverordnung übererfüllt. Somit kann das Rechtsbegehren 3 genehmigt werden.
Die Post hat gemäss Art. 32 Abs. 1 VPG die Laufzeiten von Postsendungen nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG (Briefe und Pakete als Einzelsendungen im Inland) bei Briefen zu 97 Pro- zent und bei Paketen zu 95 Prozent einzuhalten. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung sind die Laufzeiten von Einzelsendungen zu messen. Ein nach Sendungsmengen gewichte- ter Durchschnitt der monatlichen Laufzeiten misst die durchschnittliche Laufzeit der Einzel- sendungen während des Kalenderjahres genauer als das ungewichtete Mittel der monatli- chen Laufzeitwerte. Aus diesem Grund entspricht das mit den Mengen gewichtete arithmeti- sche Mittel der monatlichen Laufzeitwerte besser dem Auftrag gemäss Postverordnung als das ungewichtete arithmetische Mittel. Aus regulatorischer Optik ist Sorge zu tragen, dass ein möglichst objektives Bild der tatsächlichen Lage vermittelt wird. Somit wird das Rechtsbegeh- ren 4 abgewiesen.
Für die Methode zur Messung der Laufzeiten der Briefe liegt als Zertifizierung das von SQS durchgeführte Audit über die methodischen Veränderungen der Messmethode vor. Da die operative Messung durch die externe Messstelle Spectos durchgeführt wird, wird im Audit zu den erfolgten Anpassungen des Messsystems bei Spectos eingegangen. Auch die bereits er- folgten Audits von SQS in den Jahren 2021 und 2022 werden einbezogen. Die Messmethode der Briefe basiert auf einer Stichprobenerhebung von rund 67'000 Test- sendungen. Sie entspricht dem Stand der Technik. Bestätigt wird die Anwendung der interna- tionalen Normen EN138501 und EN145082. Die Konformität mit den Vorgaben von Art. 32 Abs. 2 VPG ist gegeben. Die Methodendokumente weisen die detaillierten Anpassungen betreffend E+1 und E+3 aus. Die gesetzlichen Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 29 Abs. 1 Bst. a, sowie Abs. 5 und Abs. 7 VPG werden eingehalten. Bestätigt wird, dass bei der Berechnung des Jahreswertes für die Brieflaufzeiten keine Änderung erfolgt.
Für die Methode zur Messung der Laufzeiten der Pakete liegt als Zertifizierung die von SAS durchgeführte Akkreditierung der postinternen Inspektionsstelle vor. Die Unabhängigkeit der postinternen Inspektionsstelle wird bestätigt. Die Messung wird unter Beizug des externen Experten, Consult AG Statistical Services, durchgeführt. Seit 2020 basiert die Laufzeitmes- sung der Pakete auf einer Vollerhebung. Sie entspricht dem Stand der Technik. Mangels be- stehender Normen für die Laufzeitmessung der Pakete wird der Bezug zur Norm EN13850 und EN14508 zu relevanten Themen bestätigt. Die Konformität mit den Vorgaben von Art. 32 Abs. 2 VPG ist gegeben. Die Methodendokumente weisen die detaillierten Anpassungen betreffend E+3 aus. Die ge- setzlichen Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 29 Abs. 1 Bst. a, Abs. 5 und Abs. 7 VPG werden eingehalten. Bestätigt wird, dass bei der Berechnung des Jahreswertes für die Paketlaufzeiten keine Änderung erfolgt.
Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegen- den Verfügung betragen 12’600 Franken (unter Einberechnung der Zwischenverfügung vom
6. Februar 2023).
1 EN13850:2020 – Postalische Dienstleistungen – Dienstqualität – Messung der Durchlaufzeit von Einzelbriefsendungen mit Vorrang und Einzelbriefsendungen erster Klasse von Ende zu Ende 2 EN14508:2016 – Postalische Dienstleistungen – Dienstqualität – Laufzeitmessung end-to-end für Einzelsendungen ohne Vorrang und Sen- dungen zweiter Klasse
4/4 PostCom-D-66B13401/4 Aktenzeichen: PostCom-222.1-222.1.1/1
Die vorliegende Verfügung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2023 und wird nicht befristet. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung 11/2022 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Briefe vom 29. August 2022 sowie die Verfügung 09/2020 betreffend Genehmigung der ange- passten Methode und der Messinstrumente / Laufzeitmessung Pakete vom 23. Juni 2020.
Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
1. Die Rechtsbegehren 1, 2, und 3 der Post vom 14. November 2022 werden genehmigt.
2. Das Rechtsbegehren 4 wird abgewiesen. Somit wird die Berechnung des Jahreswertes wie bis anhin aufgrund des mengengewichteten Zusammenzugs der Monatswerte bzw. dem Jahresmittelwert erfolgen.
3. Die Genehmigung der Rechtsbegehren 1, 2 und 3 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023.
4. Die Verfahrenskosten für die Genehmigung werden auf 12’600 Franken festgelegt.
5. Die Verfügung wird in anonymisierter Form unter Wahrung der Geschäftsgeheimisse ver- öffentlicht.
Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe
Michel Noguet Präsidentin
Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.