Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die angepasste Methode und die Messinstrumente betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Pakete werden für fünf Jahre, bis Ende 2024, genehmigt.
E. 2 Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf ____ Franken festgelegt und sind von der Post zu tragen.
E. 3 Die Verfügung wird veröffentlicht.
Da durch die Einführung der angepassten (neuen) Methode sowohl die monatlichen internen Berichte der Post wie auch der bis anhin gelieferte jährliche Bericht an die PostCom verändert sein werden, sind die einzelnen Details des Berichts an die PostCom noch auszuarbeiten. Wir bitte Sie diesbezüglich mit dem Fachsekretariat zeitnahe Kontakt aufzunehmen. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Géraldine Savary
Dr. Michel Noguet Präsidentin
Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom
18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Dispositiv
- Die angepasste Methode und die Messinstrumente betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Pakete werden für fünf Jahre, bis Ende 2024, genehmigt.
- Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf ____ Franken festgelegt und sind von der Post zu tragen.
- Die Verfügung wird veröffentlicht. Da durch die Einführung der angepassten (neuen) Methode sowohl die monatlichen internen Berichte der Post wie auch der bis anhin gelieferte jährliche Bericht an die PostCom verändert sein werden, sind die einzelnen Details des Berichts an die PostCom noch auszuarbeiten. Wir bitte Sie diesbezüglich mit dem Fachsekretariat zeitnahe Kontakt aufzunehmen. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Géraldine Savary Dr. Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom
- Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-AF3C3401/4
3003 Bern POST CH AG PostCom; wiv
Sehr geehrte ____ Gestützt auf Art. 32 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) ist die PostCom zuständig die Methode und die Messinstrumente zur Laufzeitmessung der inländischen Pakete der Post zu genehmigen. Am 21. Oktober 2019 reichte die Post einen Antrag auf Erlass einer diesbezüglichen Verfügung ein. Die PostCom hat an der Sitzung vom 5. Dezember 2019 vom Rechtsbegehren der Post Kenntnis genommen, jedoch den Erlass einer Verfügung aufgeschoben, da zum damaligen Zeitpunkt noch keine Akkreditierung / Zertifizierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS vorlag. Am 31. Januar 2020 wurden von der Post eine detaillierte Aufschlüsselung des Jahresresultates, welches aufgrund der angepassten (neuen) Methode resultiert hätte, rückwirkend für 2019, geliefert. Am 14. April 2020 wurde die Akkreditierung / Zertifizierung von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS an die PostCom geliefert. Am 2. Juni 2020 wurde zusätzlich - zum Vergleich der Methoden - die simulierten monatlichen Resultate von beiden Methoden für 2019 von der Post geliefert.
Aktenzeichen: PostCom-033-11/6/6 Bern, 23. Juni 2020 Verfügung 09 / 2020 betreffend Genehmigung der angepassten Methode und der Messinstrumente / Laufzeitmessung Pakete Einschreiben Die Schweizerische Post AG Regulatory Affairs ____ Wankdorfallee 4 3030 Bern
Aktenzeichen: PostCom-033-11/6/6 2/2 PostCom-D-AF3C3401/4 Nach Analyse der eingereichten Unterlagen konnte die PostCom feststellen, dass die angepasste (neue) Methode und die Messinstrumente die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 32 Abs. 2 VPG einhalten. Die Zertifizierung weist hin, dass die postinterne Inspektionsstelle, welche die Messung durchführt, geeignet ist die Laufzeiten zu messen. Es erfolgt eine zusätzliche monatliche Überprüfung der Daten, anhand einer Zufalls-Stichprobe. Diese wird von der ____ kontrolliert. Kontinuierlich wird dadurch eine externe unabhängige Kontrolle stattfinden. Im Weiteren werden durch die Vollerhebung aller verwertbaren Daten der Einzelsendungen Resultate mit einer hohen Verlässlichkeit erhoben werden. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
1. Die angepasste Methode und die Messinstrumente betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Pakete werden für fünf Jahre, bis Ende 2024, genehmigt.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf ____ Franken festgelegt und sind von der Post zu tragen.
3. Die Verfügung wird veröffentlicht.
Da durch die Einführung der angepassten (neuen) Methode sowohl die monatlichen internen Berichte der Post wie auch der bis anhin gelieferte jährliche Bericht an die PostCom verändert sein werden, sind die einzelnen Details des Berichts an die PostCom noch auszuarbeiten. Wir bitte Sie diesbezüglich mit dem Fachsekretariat zeitnahe Kontakt aufzunehmen. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Géraldine Savary
Dr. Michel Noguet Präsidentin
Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom
18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.