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VFG-9-2019

Verfügung 9/2019 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2019-06-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses an der X._____strasse 18. Das östli- che Eckhaus in einer Reihe von drei aneinandergebauten Häusern wird wie die übrigen Häuser von Norden her erschlossen. Entlang des Trottoirs verläuft eine niedrige Mauer, die den etwa vier Meter tiefen, heute geteerten Vorgarten zur Strasse hin abgrenzt. Die zwei Briefkästen sind an der Hausmauer neben der Haustür platziert. Hinter dem Haus befindet sich eine Garage mit einem angebauten Studio (Hausnummer 18A). Der Zugang zum Studio führt östlich dem Haus entlang bis zum Nebengebäude. Das Studio hat keinen eigenen Briefkasten und ist nach Angabe des Ge- suchstellers nicht bewohnt.

2. Die Post hat den Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. Januar und vom 13. Februar 2017 eingela- den, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 23. Februar 2017 machte der Gesuchsteller gegenüber der Post geltend, die Briefkästen befänden sich bereits seit über 30 Jah- ren an derselben Stelle, ohne von der Post je beanstandet worden zu sein. Der Weg von der Grundstücksgrenze bis zu den Briefkästen betrage weniger als vier Meter, es seien etwa acht Schritte für den Postboten hin und zurück und es seien keine Hindernisse zu überwinden. Die For- derung nach der Versetzung sei unverhältnismässig. Er wolle sich daher nach der Beteiligung an den Kosten durch die Post erkundigen.

3. Mit weiteren Schreiben vom 3. März 2017, vom 20. April 2017 und vom 15. Dezember 2017 for- derte die Post den Gesuchsteller erneut auf, die Briefkästen zu versetzen, unter Ansetzung einer letzten Frist bis zum 28. Februar 2018. Andernfalls werde sie die Hauszustellung einstellen und den Bewohnern die Postsendungen auf der Poststelle O._______ zur Abholung bereit halten. Falls der Gesuchsteller nicht einverstanden sei, könne er bei der PostCom die Überprüfung des Entscheids in einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

4. Am 23. Januar 2018 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Er brachte vor, die Entfernung von 3,5 m von der Grundstücksgrenze sei für ein Grundstück mit zwei Wohnungen und einem Studio durchaus ver- tretbar. Sinngemäss machte er geltend, da es um drei Wohneinheiten gehe, sei von einem Mehr- familienhaus auszugehen, dessen Briefkastenanlage beim Hauszugang aufgestellt werden könne. Es gebe viele Häuser in der Umgebung, deren Briefkästen schwierig zu erreichen seien. Eine sol- che rechtsungleiche Behandlung habe die Post als staatlicher Monopolbetrieb zu unterlassen.

5. Am 16. Februar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass die Post die Hauszustellung während des Verfahren weiterführe.

6. Am 22. März 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Gesuchsteller sei Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Hausbriefkästen befänden sich unmittelbar bei der Haustür etwa vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Sie seien über einen schmalen, mit Steinplatten ausgelegten Zugang erreichbar. Der Standort neben der Haus- türe führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung und entspreche nicht dem geltenden Recht. Die Post habe den Gesuchsteller aufgefordert, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze zu ver- setzen und ihm die Einstellung der Hauszustellung angedroht. Dieses Vorgehen sei nach der Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, da der Aufwand für die Zustellung im Einzelfall auf sämtliche vergleichbaren Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden dürfe.

7. Am 17. April 2018 nahm der Gesuchsteller zu den Ausführungen der Post vom 22. März 2018 Stellung und brachte sinngemäss vor, diese verletze mit ihren juristischen Ausführungen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das eingebaute Studio werde einfach ignoriert und als Schutz- behauptung abgetan. Sein Grundstück sei leichter zu erreichen als das Nachbargrundstück, aber bei ihm sei der Weg nach Auffassung der Post unzumutbar, bei jenem hingegen zumutbar. Er er- suche um eine plausible Antwort darauf im Entscheid der PostCom.

3/4

8. Am 14. Mai 2018 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie auf das Einreichen von Schlussbemer- kungen verzichte, und verwies auf ihre Ausführungen vom 22. März 2018.

9. Am 15. Mai 2018 schloss das Fachsekretariat die Verfahrensinstruktion ab. II. Erwägungen

10. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen für Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Mehrere Briefkä- sten für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Bei Mehrfami- lien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Stand- ortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 23; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

12. Vorliegend ist streitig, ob der Gesuchsteller die beiden Hausbriefkästen von der Hauswand an die knapp vier Meter davon entfernte Grundstücksgrenze versetzen muss, damit die Gesuchsgegne- rin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist. Er bringt vor, es treffe nicht zu, dass die Zustel- lung durch die Aufstellung der Briefkästen an der Hausmauer erschwert werde, denn der Weg durch den Vorgarten sei in wenigen Schritten zurückgelegt.

Wie in der ständigen Entscheidpraxis der PostCom und der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts festgehalten, sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Dies ent- spricht einem Standort des Briefkasten an der Grundstücksgrenze und beim allgemein benutzten Hauszugang, nämlich an der Stelle, an der ein Post- oder anderer Zustellbote das Grundstück in der Regel betritt, um zum Hauseingang zu gelangen (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2019 der Post- Com vom 22. März 2019, Erw. 16, sowie Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom

23. Januar 2017, Erw. 5.1 mit Hinweisen, sowie den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postver- ordnung, S. 32; Fundstelle: https://www. postcom.admin.ch/de/dokumentation). Bei mehreren möglichen Standorten ist derjenige Standort zu wählen, der am nächsten bei der Strasse bzw. an der für den Zustelldienst offenen und für die Zustellung geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012, Erw. 4.1.3, und A- 8126/2010 vom 28. April 2011, Erw. 2.3). Dieser Standort befindet sich vorliegend – wie von der Post vorgeschlagen – links oder rechts des Hauszugangs auf der niedrigen Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze. An dieser Stelle kann die Zustellung sowohl motorisiert, wie auch zu Fuss mit dem geringsten Aufwand durchgeführt werden.

4/4

13. Der Gesuchsteller wendet weiter ein, da auf seinem Grundstück nebst dem Zweifamilienhaus hin- ter dem Haus noch ein Studio liege, sei von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, dessen Brief- kastenanlage beim Hauszugang angebracht werden könne. Wie aus den Akten hervorgeht, ist das Studio mit der Hausnummer 18A nicht bewohnt und es hat auch keinen eigenen Briefkasten. Damit handelt es sich nicht um einen unabhängigen Haushalt bzw. um insgesamt drei Haushalte, die gegebenenfalls wie ein Mehrfamilienhaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG zu betrachten wären. Da indessen weder ein dritter Briefkasten noch ein dritter Haushalt existiert, ist dieser eventuelle Sachverhalt von der PostCom gar nicht zu entscheiden.

14. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, die Post gehe gegenüber den Liegenschaftseigentümern ungleich vor und fordere nur einzelne auf, ihre Briefkästen zu versetzen. Er reicht dazu Fotos ein, die andere Häuser in seiner Strasse mit schwer zu erreichenden Briefkästen zeigen. Wie das Bun- desverwaltungsgericht bestätigt hat, kann die Post die Bestimmungen über den Briefkastenort nur gestaffelt umsetzen, da eine enorme Zahl von Briefkästen noch nicht den Standortvorschriften ent- sprechen dürften. Jedes andere Vorgehen wäre für die Post kaum praktikabel. Dieses Vorgehen verletzt damit die Rechtsgleichheit der Liegenschaftseigentümer nicht (vgl. Urteil A-5165/2016, Erw. 6.2 m. H.).

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass die heutigen Standortvorschriften für Briefkästen bereits seit 1974 gelten und damit nicht von einer ungebührend kurzen Frist gespro- chen werden kann, die den Liegenschaftseigentümern für die Umsetzung der Postverordnung zu- gemutet wird. Ebenso enthält die seit dem 1.Oktober 2012 geltende Postverordnung im Gegen- satz zur früheren (AS 1998 1609) keine Übergangsbestimmungen mehr, woraus zu schliessen ist, dass der Bundesrat aus Gründen einer effizienten Zustellung keine aus der Zeit vor 1974 stam- mende, abweichende Briefkastenstandorte mehr weiterhin dulden wollte.

15. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses an der X._____strasse 18. Das östli- che Eckhaus in einer Reihe von drei aneinandergebauten Häusern wird wie die übrigen Häuser von Norden her erschlossen. Entlang des Trottoirs verläuft eine niedrige Mauer, die den etwa vier Meter tiefen, heute geteerten Vorgarten zur Strasse hin abgrenzt. Die zwei Briefkästen sind an der Hausmauer neben der Haustür platziert. Hinter dem Haus befindet sich eine Garage mit einem angebauten Studio (Hausnummer 18A). Der Zugang zum Studio führt östlich dem Haus entlang bis zum Nebengebäude. Das Studio hat keinen eigenen Briefkasten und ist nach Angabe des Ge- suchstellers nicht bewohnt.

E. 2 Die Post hat den Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. Januar und vom 13. Februar 2017 eingela- den, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 23. Februar 2017 machte der Gesuchsteller gegenüber der Post geltend, die Briefkästen befänden sich bereits seit über 30 Jah- ren an derselben Stelle, ohne von der Post je beanstandet worden zu sein. Der Weg von der Grundstücksgrenze bis zu den Briefkästen betrage weniger als vier Meter, es seien etwa acht Schritte für den Postboten hin und zurück und es seien keine Hindernisse zu überwinden. Die For- derung nach der Versetzung sei unverhältnismässig. Er wolle sich daher nach der Beteiligung an den Kosten durch die Post erkundigen.

E. 3 Mit weiteren Schreiben vom 3. März 2017, vom 20. April 2017 und vom 15. Dezember 2017 for- derte die Post den Gesuchsteller erneut auf, die Briefkästen zu versetzen, unter Ansetzung einer letzten Frist bis zum 28. Februar 2018. Andernfalls werde sie die Hauszustellung einstellen und den Bewohnern die Postsendungen auf der Poststelle O._______ zur Abholung bereit halten. Falls der Gesuchsteller nicht einverstanden sei, könne er bei der PostCom die Überprüfung des Entscheids in einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

E. 4 Am 23. Januar 2018 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Er brachte vor, die Entfernung von 3,5 m von der Grundstücksgrenze sei für ein Grundstück mit zwei Wohnungen und einem Studio durchaus ver- tretbar. Sinngemäss machte er geltend, da es um drei Wohneinheiten gehe, sei von einem Mehr- familienhaus auszugehen, dessen Briefkastenanlage beim Hauszugang aufgestellt werden könne. Es gebe viele Häuser in der Umgebung, deren Briefkästen schwierig zu erreichen seien. Eine sol- che rechtsungleiche Behandlung habe die Post als staatlicher Monopolbetrieb zu unterlassen.

E. 5 Am 16. Februar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass die Post die Hauszustellung während des Verfahren weiterführe.

E. 6 Am 22. März 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Gesuchsteller sei Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Hausbriefkästen befänden sich unmittelbar bei der Haustür etwa vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Sie seien über einen schmalen, mit Steinplatten ausgelegten Zugang erreichbar. Der Standort neben der Haus- türe führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung und entspreche nicht dem geltenden Recht. Die Post habe den Gesuchsteller aufgefordert, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze zu ver- setzen und ihm die Einstellung der Hauszustellung angedroht. Dieses Vorgehen sei nach der Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, da der Aufwand für die Zustellung im Einzelfall auf sämtliche vergleichbaren Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden dürfe.

E. 7 Am 17. April 2018 nahm der Gesuchsteller zu den Ausführungen der Post vom 22. März 2018 Stellung und brachte sinngemäss vor, diese verletze mit ihren juristischen Ausführungen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das eingebaute Studio werde einfach ignoriert und als Schutz- behauptung abgetan. Sein Grundstück sei leichter zu erreichen als das Nachbargrundstück, aber bei ihm sei der Weg nach Auffassung der Post unzumutbar, bei jenem hingegen zumutbar. Er er- suche um eine plausible Antwort darauf im Entscheid der PostCom.

3/4

E. 8 Am 14. Mai 2018 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie auf das Einreichen von Schlussbemer- kungen verzichte, und verwies auf ihre Ausführungen vom 22. März 2018.

E. 9 Am 15. Mai 2018 schloss das Fachsekretariat die Verfahrensinstruktion ab. II. Erwägungen

E. 10 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen für Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Mehrere Briefkä- sten für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Bei Mehrfami- lien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Stand- ortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 23; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

E. 12 Vorliegend ist streitig, ob der Gesuchsteller die beiden Hausbriefkästen von der Hauswand an die knapp vier Meter davon entfernte Grundstücksgrenze versetzen muss, damit die Gesuchsgegne- rin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist. Er bringt vor, es treffe nicht zu, dass die Zustel- lung durch die Aufstellung der Briefkästen an der Hausmauer erschwert werde, denn der Weg durch den Vorgarten sei in wenigen Schritten zurückgelegt.

Wie in der ständigen Entscheidpraxis der PostCom und der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts festgehalten, sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Dies ent- spricht einem Standort des Briefkasten an der Grundstücksgrenze und beim allgemein benutzten Hauszugang, nämlich an der Stelle, an der ein Post- oder anderer Zustellbote das Grundstück in der Regel betritt, um zum Hauseingang zu gelangen (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2019 der Post- Com vom 22. März 2019, Erw. 16, sowie Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom

23. Januar 2017, Erw. 5.1 mit Hinweisen, sowie den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postver- ordnung, S. 32; Fundstelle: https://www. postcom.admin.ch/de/dokumentation). Bei mehreren möglichen Standorten ist derjenige Standort zu wählen, der am nächsten bei der Strasse bzw. an der für den Zustelldienst offenen und für die Zustellung geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012, Erw. 4.1.3, und A- 8126/2010 vom 28. April 2011, Erw. 2.3). Dieser Standort befindet sich vorliegend – wie von der Post vorgeschlagen – links oder rechts des Hauszugangs auf der niedrigen Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze. An dieser Stelle kann die Zustellung sowohl motorisiert, wie auch zu Fuss mit dem geringsten Aufwand durchgeführt werden.

4/4

E. 13 Der Gesuchsteller wendet weiter ein, da auf seinem Grundstück nebst dem Zweifamilienhaus hin- ter dem Haus noch ein Studio liege, sei von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, dessen Brief- kastenanlage beim Hauszugang angebracht werden könne. Wie aus den Akten hervorgeht, ist das Studio mit der Hausnummer 18A nicht bewohnt und es hat auch keinen eigenen Briefkasten. Damit handelt es sich nicht um einen unabhängigen Haushalt bzw. um insgesamt drei Haushalte, die gegebenenfalls wie ein Mehrfamilienhaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG zu betrachten wären. Da indessen weder ein dritter Briefkasten noch ein dritter Haushalt existiert, ist dieser eventuelle Sachverhalt von der PostCom gar nicht zu entscheiden.

E. 14 Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, die Post gehe gegenüber den Liegenschaftseigentümern ungleich vor und fordere nur einzelne auf, ihre Briefkästen zu versetzen. Er reicht dazu Fotos ein, die andere Häuser in seiner Strasse mit schwer zu erreichenden Briefkästen zeigen. Wie das Bun- desverwaltungsgericht bestätigt hat, kann die Post die Bestimmungen über den Briefkastenort nur gestaffelt umsetzen, da eine enorme Zahl von Briefkästen noch nicht den Standortvorschriften ent- sprechen dürften. Jedes andere Vorgehen wäre für die Post kaum praktikabel. Dieses Vorgehen verletzt damit die Rechtsgleichheit der Liegenschaftseigentümer nicht (vgl. Urteil A-5165/2016, Erw. 6.2 m. H.).

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass die heutigen Standortvorschriften für Briefkästen bereits seit 1974 gelten und damit nicht von einer ungebührend kurzen Frist gespro- chen werden kann, die den Liegenschaftseigentümern für die Umsetzung der Postverordnung zu- gemutet wird. Ebenso enthält die seit dem 1.Oktober 2012 geltende Postverordnung im Gegen- satz zur früheren (AS 1998 1609) keine Übergangsbestimmungen mehr, woraus zu schliessen ist, dass der Bundesrat aus Gründen einer effizienten Zustellung keine aus der Zeit vor 1974 stam- mende, abweichende Briefkastenstandorte mehr weiterhin dulden wollte.

E. 15 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.63782

Verfügung Nr. 9/2019

vom 13. Juni 2019

der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum

in Sachen

E._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandort

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I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses an der X._____strasse 18. Das östli- che Eckhaus in einer Reihe von drei aneinandergebauten Häusern wird wie die übrigen Häuser von Norden her erschlossen. Entlang des Trottoirs verläuft eine niedrige Mauer, die den etwa vier Meter tiefen, heute geteerten Vorgarten zur Strasse hin abgrenzt. Die zwei Briefkästen sind an der Hausmauer neben der Haustür platziert. Hinter dem Haus befindet sich eine Garage mit einem angebauten Studio (Hausnummer 18A). Der Zugang zum Studio führt östlich dem Haus entlang bis zum Nebengebäude. Das Studio hat keinen eigenen Briefkasten und ist nach Angabe des Ge- suchstellers nicht bewohnt.

2. Die Post hat den Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. Januar und vom 13. Februar 2017 eingela- den, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 23. Februar 2017 machte der Gesuchsteller gegenüber der Post geltend, die Briefkästen befänden sich bereits seit über 30 Jah- ren an derselben Stelle, ohne von der Post je beanstandet worden zu sein. Der Weg von der Grundstücksgrenze bis zu den Briefkästen betrage weniger als vier Meter, es seien etwa acht Schritte für den Postboten hin und zurück und es seien keine Hindernisse zu überwinden. Die For- derung nach der Versetzung sei unverhältnismässig. Er wolle sich daher nach der Beteiligung an den Kosten durch die Post erkundigen.

3. Mit weiteren Schreiben vom 3. März 2017, vom 20. April 2017 und vom 15. Dezember 2017 for- derte die Post den Gesuchsteller erneut auf, die Briefkästen zu versetzen, unter Ansetzung einer letzten Frist bis zum 28. Februar 2018. Andernfalls werde sie die Hauszustellung einstellen und den Bewohnern die Postsendungen auf der Poststelle O._______ zur Abholung bereit halten. Falls der Gesuchsteller nicht einverstanden sei, könne er bei der PostCom die Überprüfung des Entscheids in einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

4. Am 23. Januar 2018 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Er brachte vor, die Entfernung von 3,5 m von der Grundstücksgrenze sei für ein Grundstück mit zwei Wohnungen und einem Studio durchaus ver- tretbar. Sinngemäss machte er geltend, da es um drei Wohneinheiten gehe, sei von einem Mehr- familienhaus auszugehen, dessen Briefkastenanlage beim Hauszugang aufgestellt werden könne. Es gebe viele Häuser in der Umgebung, deren Briefkästen schwierig zu erreichen seien. Eine sol- che rechtsungleiche Behandlung habe die Post als staatlicher Monopolbetrieb zu unterlassen.

5. Am 16. Februar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass die Post die Hauszustellung während des Verfahren weiterführe.

6. Am 22. März 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Gesuchsteller sei Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Hausbriefkästen befänden sich unmittelbar bei der Haustür etwa vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Sie seien über einen schmalen, mit Steinplatten ausgelegten Zugang erreichbar. Der Standort neben der Haus- türe führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung und entspreche nicht dem geltenden Recht. Die Post habe den Gesuchsteller aufgefordert, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze zu ver- setzen und ihm die Einstellung der Hauszustellung angedroht. Dieses Vorgehen sei nach der Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, da der Aufwand für die Zustellung im Einzelfall auf sämtliche vergleichbaren Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden dürfe.

7. Am 17. April 2018 nahm der Gesuchsteller zu den Ausführungen der Post vom 22. März 2018 Stellung und brachte sinngemäss vor, diese verletze mit ihren juristischen Ausführungen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das eingebaute Studio werde einfach ignoriert und als Schutz- behauptung abgetan. Sein Grundstück sei leichter zu erreichen als das Nachbargrundstück, aber bei ihm sei der Weg nach Auffassung der Post unzumutbar, bei jenem hingegen zumutbar. Er er- suche um eine plausible Antwort darauf im Entscheid der PostCom.

3/4

8. Am 14. Mai 2018 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie auf das Einreichen von Schlussbemer- kungen verzichte, und verwies auf ihre Ausführungen vom 22. März 2018.

9. Am 15. Mai 2018 schloss das Fachsekretariat die Verfahrensinstruktion ab. II. Erwägungen

10. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen für Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Mehrere Briefkä- sten für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Bei Mehrfami- lien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Stand- ortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 23; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

12. Vorliegend ist streitig, ob der Gesuchsteller die beiden Hausbriefkästen von der Hauswand an die knapp vier Meter davon entfernte Grundstücksgrenze versetzen muss, damit die Gesuchsgegne- rin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist. Er bringt vor, es treffe nicht zu, dass die Zustel- lung durch die Aufstellung der Briefkästen an der Hausmauer erschwert werde, denn der Weg durch den Vorgarten sei in wenigen Schritten zurückgelegt.

Wie in der ständigen Entscheidpraxis der PostCom und der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts festgehalten, sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Dies ent- spricht einem Standort des Briefkasten an der Grundstücksgrenze und beim allgemein benutzten Hauszugang, nämlich an der Stelle, an der ein Post- oder anderer Zustellbote das Grundstück in der Regel betritt, um zum Hauseingang zu gelangen (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2019 der Post- Com vom 22. März 2019, Erw. 16, sowie Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom

23. Januar 2017, Erw. 5.1 mit Hinweisen, sowie den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postver- ordnung, S. 32; Fundstelle: https://www. postcom.admin.ch/de/dokumentation). Bei mehreren möglichen Standorten ist derjenige Standort zu wählen, der am nächsten bei der Strasse bzw. an der für den Zustelldienst offenen und für die Zustellung geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012, Erw. 4.1.3, und A- 8126/2010 vom 28. April 2011, Erw. 2.3). Dieser Standort befindet sich vorliegend – wie von der Post vorgeschlagen – links oder rechts des Hauszugangs auf der niedrigen Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze. An dieser Stelle kann die Zustellung sowohl motorisiert, wie auch zu Fuss mit dem geringsten Aufwand durchgeführt werden.

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13. Der Gesuchsteller wendet weiter ein, da auf seinem Grundstück nebst dem Zweifamilienhaus hin- ter dem Haus noch ein Studio liege, sei von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, dessen Brief- kastenanlage beim Hauszugang angebracht werden könne. Wie aus den Akten hervorgeht, ist das Studio mit der Hausnummer 18A nicht bewohnt und es hat auch keinen eigenen Briefkasten. Damit handelt es sich nicht um einen unabhängigen Haushalt bzw. um insgesamt drei Haushalte, die gegebenenfalls wie ein Mehrfamilienhaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG zu betrachten wären. Da indessen weder ein dritter Briefkasten noch ein dritter Haushalt existiert, ist dieser eventuelle Sachverhalt von der PostCom gar nicht zu entscheiden.

14. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, die Post gehe gegenüber den Liegenschaftseigentümern ungleich vor und fordere nur einzelne auf, ihre Briefkästen zu versetzen. Er reicht dazu Fotos ein, die andere Häuser in seiner Strasse mit schwer zu erreichenden Briefkästen zeigen. Wie das Bun- desverwaltungsgericht bestätigt hat, kann die Post die Bestimmungen über den Briefkastenort nur gestaffelt umsetzen, da eine enorme Zahl von Briefkästen noch nicht den Standortvorschriften ent- sprechen dürften. Jedes andere Vorgehen wäre für die Post kaum praktikabel. Dieses Vorgehen verletzt damit die Rechtsgleichheit der Liegenschaftseigentümer nicht (vgl. Urteil A-5165/2016, Erw. 6.2 m. H.).

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass die heutigen Standortvorschriften für Briefkästen bereits seit 1974 gelten und damit nicht von einer ungebührend kurzen Frist gespro- chen werden kann, die den Liegenschaftseigentümern für die Umsetzung der Postverordnung zu- gemutet wird. Ebenso enthält die seit dem 1.Oktober 2012 geltende Postverordnung im Gegen- satz zur früheren (AS 1998 1609) keine Übergangsbestimmungen mehr, woraus zu schliessen ist, dass der Bundesrat aus Gründen einer effizienten Zustellung keine aus der Zeit vor 1974 stam- mende, abweichende Briefkastenstandorte mehr weiterhin dulden wollte.

15. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.