Sachverhalt
1. Mit E-Mail vom 2. September 2016 reichte der Gesuchsteller bei der Schlichtungsstelle Ombud- PostCom ein Schlichtungsgesuch betreffend den Standort seines Hausbriefkastens ein. Er bean- tragte, der bisherige Standort sei beizubehalten, da der von der Post vorgeschlagene Standort an einem Fussweg liege, auf dem Kinder schlittelten. Er wolle nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn sich ein Kind am Briefkasten verletze. Die Leiterin der Schlichtungsstelle überwies das Ge- such am 5. September 2016 zuständigkeitshalber der PostCom.
2. Mit Schreiben vom 6. September 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, bis am 19. September 2016 einen Grundstücksplan und die bisherige Korrespondenz mit der Post in dieser Sache einzureichen. Am 19. September 2016 ging die Gesuchsergänzung ein. Gleichentags lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2016 ein.
3. Mit E-Mail vom 23. September 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Post die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des Verfahrens vor der PostCom pra- xisgemäss nicht aufnehme, da es sich bei der Liegenschaft des Gesuchstellers um einen Neubau handle.
4. Am 25. Oktober 2016 reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Am 26. Oktober 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat per Mail mit, dass der Gesuchsteller offenbar seinen Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt habe und sie bereit sei, unter diesen Umständen die Hauszustellung aufzunehmen.
5. Am 27. Oktober 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 10. November 2016 mitzuteilen, ob er am Gesuch an die PostCom festhalte oder dieses zurückziehe. Gleichentags informierte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat, dass der Gesuchsteller den Briefkasten an der Grundstückgrenze wieder entfernt habe. Auf Nachfrage des Fachsekretariats hin stellte sich heraus dass es sich beim an der Grundstücksgrenze aufgestellten und kurz danach wieder ent- fernten Briefkasten um einen Scherz von Dritten gehandelt hatte.
6. Am 11. November 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zum Einreichen seiner Schlussbemerkungen bis zum 12. Dezember 2016 ein. In seinen Schlussbemerkungen (Eingang am 13. Dezember 2016) wies der Gesuchsteller die PostCom auf das Strassengesetz hin, wel- ches das Aufstellen von Bauten zu nahe an Verkehrswegen verbiete. Am 30. Dezember 2016 reichte er auf Aufforderung hin einen Grundbuchauszug und den Grundbuchplan seiner Parzelle nach.
7. Am 24. Januar 2017 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Schlussbemerkungen ein. Sie wies u.a. darauf hin, dass bundesrechtliche Bestimmungen dem kantonalen Strassengesetz vorgingen und der öffentliche Fussweg gegen die Strasse hin mit doppelten, leicht versetzten Schranken verse- hen sei. Diese Schranken stellten ihres Erachtens die höhere Unfallgefahr für Schlitten oder Ve- lofahrer dar als ein korrekt aufgestellter Briefkasten auf der Parzelle des Gesuchstellers.
8. Am 30. Januar 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen 9. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR
3/5
172.021). Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind von der vorliegenden Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.
10. Die Post stellt im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten alle Postsendun- gen, wie Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an fünf bzw. abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu (Art. 13 sowie Art. 14 Abs. 3 PG). Sie ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanlagen nach Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind.
11. Der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1VPG). Der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postver- ordnung-d-20120829.pdf). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen wer- den, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen oder die Ästhetik denkmalgeschützter Gebäude beein- trächtigt würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen der Hauszustellung sind davor anzuhören (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VPG). Die in Art. 75 VPG genannten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32).
12. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einerseits dem Interesse der Kund- schaft, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und sollen an- dererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grund- sätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, wo sich der Zugang zum Haus befindet und die Briefkästen von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (vgl. u.a. Verfügung Nr. 35/2016 der PostCom vom 8. Dezember 2016, E. 14 m. H., abrufbar unter: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegun- gen.htm.). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Auf- wand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf ver- gleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9).
13. Aufgrund der Angaben der Parteien, der eingereichten Fotos und des Grundbuchplans geht die PostCom vom folgenden Sachverhalt aus: der Briefkasten steht an der Hausmauer und ist rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze und etwa sechs Meter von der Hauptrasse entfernt. Rich- tung Osten verläuft die Grundstücksgrenze parallel zur Hauptstrasse rund 1,5 m zurückversetzt über den Vorplatz des Gesuchstellers. Die Parzelle des Gesuchstellers fällt gegen die Haupt- strasse hin leicht ab. Zwischen dem Haus und der Hauptstrasse liegt der rund zehn Meter breite und vier bis sechs Meter tiefe Vorplatz. Südlich der Parzelle des Gesuchstellers verläuft ein rund zwei Meter breiter öffentlicher Fussweg, der auf die Hauptstrasse führt und gegen diese hin mit einer rot-weiss markierten Doppelschranke abgetrennt ist. Der Fussweg ist gegen die beiden an- grenzenden Parzellen hin mit einer Bruchsteinmauer eingefasst.
14. Die Gesuchsgegnerin hat beim Gesuchsteller die Hauszustellung nicht aufgenommen, da der Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern an der Hausmauer zwischen der Ga- rage und dem Hauseingang aufgestellt ist. Sie macht geltend, der Gesuchsteller habe den Brief- kasten auf der Grundstücksgrenze gegen die Hauptstrasse aufzustellen, der ideale Standort liege
4/5
in der Ecke des Vorplatzes zum mit Bruchsteinen abgegrenzten Fussweg hin. Wie die Gesuchs- gegnerin in ihrer Stellungnahme zurecht vorbringt, erhöht sich der Zustellaufwand durch die bis zum Hausbriefkasten und zurück zurückzulegende Distanz von zehn Metern. Auch wenn diese Distanz im Einzelfall als gering erscheinen mag, ist es nach der oben zitierten Praxis der Post- Com und des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, den Aufwand der Post, welcher durch abwei- chende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochzurechnen. Vergleicht man den vorliegend zu beurteilenden Fall überdies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine Distanz von 2 m von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkastenstandort im beurteilten Einzelfall noch als vertretbar erachtet hat, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden konnte (Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, E. 4.4 ff.). Auch unter diesem Blick- winkel ist die Distanz von rund fünf Metern zur Grundstücksgrenze zu gross, als dass noch von einer effizienten Zustellung der Postsendungen gesprochen werden könnte. Die Gesuchsgegne- rin ist daher nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller aufzunehmen, da der Brief- kasten nicht an der Grundstücksgrenze steht (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
15. Der Gesuchsteller bringt vor, der von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandort am Rand der Bruchsteinmauer gefährde die Benutzer des Fusswegs und unterschreite den vom kantonalen Strassengesetz vorgegebenen Abstand von 1,5, m zu Verkehrswegen. Der vom Gesuchsteller angerufene Art. 203 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Wallis vom 3. September 1965 (SGS/VS 725.1) regelt die Abstände von Bauten zu Verkehrswegen. Er hält fest, dass der Ab- stand einer Baute zu Gemeindestrassen und -wegen durch kommunale Reglemente bestimmt wird, wenn keine Baulinien ausgeschieden wurden. Bei einem Briefkasten handelt es sich aber nicht um eine Baute im Rechtssinn. Damit ist die vom Gesuchsteller zitierte Bestimmung auf den Briefkastenstandort nicht anwendbar. Schliesslich ist anhand der Vorbringen des Gesuchstellers zu prüfen, ob Gründe der Verkehrssicherheit, wie etwa eine Gefährdung der Benutzer des öffent- lichen Fusswegs, gegen den Briefkastenstandort neben dem Fussweg auf der Parzelle des Ge- suchstellers sprechen und daher ein anderer Standort an der Grundstücksgrenze gewählt werden müsste. Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar, denn der Fussweg wird beidseitig von einer Stützmauer bzw. einer Bruchsteinmauer eingefasst. Die effektiv benutzte Wegfläche ist da- mit bereits von den Nachbarparzellen abgegrenzt, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Brief- kasten auf der Parzelle des Gesuchstellers Benutzer des Fusswegs gefährden oder deren Sicht auf die Hauptstrasse einschränken könnte. Die vorgebrachten Einwände sind deshalb nicht zu hören. Der Gesuchsteller ist nach Art. 74 Abs. 1 VPG verpflichtet, den Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen.
16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). 17. III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit E-Mail vom 2. September 2016 reichte der Gesuchsteller bei der Schlichtungsstelle Ombud- PostCom ein Schlichtungsgesuch betreffend den Standort seines Hausbriefkastens ein. Er bean- tragte, der bisherige Standort sei beizubehalten, da der von der Post vorgeschlagene Standort an einem Fussweg liege, auf dem Kinder schlittelten. Er wolle nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn sich ein Kind am Briefkasten verletze. Die Leiterin der Schlichtungsstelle überwies das Ge- such am 5. September 2016 zuständigkeitshalber der PostCom.
E. 2 Mit Schreiben vom 6. September 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, bis am 19. September 2016 einen Grundstücksplan und die bisherige Korrespondenz mit der Post in dieser Sache einzureichen. Am 19. September 2016 ging die Gesuchsergänzung ein. Gleichentags lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2016 ein.
E. 3 Mit E-Mail vom 23. September 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Post die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des Verfahrens vor der PostCom pra- xisgemäss nicht aufnehme, da es sich bei der Liegenschaft des Gesuchstellers um einen Neubau handle.
E. 4 Am 25. Oktober 2016 reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Am 26. Oktober 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat per Mail mit, dass der Gesuchsteller offenbar seinen Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt habe und sie bereit sei, unter diesen Umständen die Hauszustellung aufzunehmen.
E. 5 Am 27. Oktober 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 10. November 2016 mitzuteilen, ob er am Gesuch an die PostCom festhalte oder dieses zurückziehe. Gleichentags informierte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat, dass der Gesuchsteller den Briefkasten an der Grundstückgrenze wieder entfernt habe. Auf Nachfrage des Fachsekretariats hin stellte sich heraus dass es sich beim an der Grundstücksgrenze aufgestellten und kurz danach wieder ent- fernten Briefkasten um einen Scherz von Dritten gehandelt hatte.
E. 6 Am 11. November 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zum Einreichen seiner Schlussbemerkungen bis zum 12. Dezember 2016 ein. In seinen Schlussbemerkungen (Eingang am 13. Dezember 2016) wies der Gesuchsteller die PostCom auf das Strassengesetz hin, wel- ches das Aufstellen von Bauten zu nahe an Verkehrswegen verbiete. Am 30. Dezember 2016 reichte er auf Aufforderung hin einen Grundbuchauszug und den Grundbuchplan seiner Parzelle nach.
E. 7 Am 24. Januar 2017 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Schlussbemerkungen ein. Sie wies u.a. darauf hin, dass bundesrechtliche Bestimmungen dem kantonalen Strassengesetz vorgingen und der öffentliche Fussweg gegen die Strasse hin mit doppelten, leicht versetzten Schranken verse- hen sei. Diese Schranken stellten ihres Erachtens die höhere Unfallgefahr für Schlitten oder Ve- lofahrer dar als ein korrekt aufgestellter Briefkasten auf der Parzelle des Gesuchstellers.
E. 8 Am 30. Januar 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
E. 9 Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR
3/5
172.021). Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind von der vorliegenden Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.
E. 10 Die Post stellt im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten alle Postsendun- gen, wie Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an fünf bzw. abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu (Art. 13 sowie Art. 14 Abs. 3 PG). Sie ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanlagen nach Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind.
E. 11 Der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1VPG). Der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postver- ordnung-d-20120829.pdf). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen wer- den, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen oder die Ästhetik denkmalgeschützter Gebäude beein- trächtigt würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen der Hauszustellung sind davor anzuhören (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VPG). Die in Art. 75 VPG genannten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32).
E. 12 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einerseits dem Interesse der Kund- schaft, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und sollen an- dererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grund- sätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, wo sich der Zugang zum Haus befindet und die Briefkästen von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (vgl. u.a. Verfügung Nr. 35/2016 der PostCom vom 8. Dezember 2016, E. 14 m. H., abrufbar unter: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegun- gen.htm.). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Auf- wand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf ver- gleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9).
E. 13 Aufgrund der Angaben der Parteien, der eingereichten Fotos und des Grundbuchplans geht die PostCom vom folgenden Sachverhalt aus: der Briefkasten steht an der Hausmauer und ist rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze und etwa sechs Meter von der Hauptrasse entfernt. Rich- tung Osten verläuft die Grundstücksgrenze parallel zur Hauptstrasse rund 1,5 m zurückversetzt über den Vorplatz des Gesuchstellers. Die Parzelle des Gesuchstellers fällt gegen die Haupt- strasse hin leicht ab. Zwischen dem Haus und der Hauptstrasse liegt der rund zehn Meter breite und vier bis sechs Meter tiefe Vorplatz. Südlich der Parzelle des Gesuchstellers verläuft ein rund zwei Meter breiter öffentlicher Fussweg, der auf die Hauptstrasse führt und gegen diese hin mit einer rot-weiss markierten Doppelschranke abgetrennt ist. Der Fussweg ist gegen die beiden an- grenzenden Parzellen hin mit einer Bruchsteinmauer eingefasst.
E. 14 Die Gesuchsgegnerin hat beim Gesuchsteller die Hauszustellung nicht aufgenommen, da der Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern an der Hausmauer zwischen der Ga- rage und dem Hauseingang aufgestellt ist. Sie macht geltend, der Gesuchsteller habe den Brief- kasten auf der Grundstücksgrenze gegen die Hauptstrasse aufzustellen, der ideale Standort liege
4/5
in der Ecke des Vorplatzes zum mit Bruchsteinen abgegrenzten Fussweg hin. Wie die Gesuchs- gegnerin in ihrer Stellungnahme zurecht vorbringt, erhöht sich der Zustellaufwand durch die bis zum Hausbriefkasten und zurück zurückzulegende Distanz von zehn Metern. Auch wenn diese Distanz im Einzelfall als gering erscheinen mag, ist es nach der oben zitierten Praxis der Post- Com und des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, den Aufwand der Post, welcher durch abwei- chende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochzurechnen. Vergleicht man den vorliegend zu beurteilenden Fall überdies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine Distanz von 2 m von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkastenstandort im beurteilten Einzelfall noch als vertretbar erachtet hat, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden konnte (Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, E. 4.4 ff.). Auch unter diesem Blick- winkel ist die Distanz von rund fünf Metern zur Grundstücksgrenze zu gross, als dass noch von einer effizienten Zustellung der Postsendungen gesprochen werden könnte. Die Gesuchsgegne- rin ist daher nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller aufzunehmen, da der Brief- kasten nicht an der Grundstücksgrenze steht (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 15 Der Gesuchsteller bringt vor, der von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandort am Rand der Bruchsteinmauer gefährde die Benutzer des Fusswegs und unterschreite den vom kantonalen Strassengesetz vorgegebenen Abstand von 1,5, m zu Verkehrswegen. Der vom Gesuchsteller angerufene Art. 203 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Wallis vom 3. September 1965 (SGS/VS 725.1) regelt die Abstände von Bauten zu Verkehrswegen. Er hält fest, dass der Ab- stand einer Baute zu Gemeindestrassen und -wegen durch kommunale Reglemente bestimmt wird, wenn keine Baulinien ausgeschieden wurden. Bei einem Briefkasten handelt es sich aber nicht um eine Baute im Rechtssinn. Damit ist die vom Gesuchsteller zitierte Bestimmung auf den Briefkastenstandort nicht anwendbar. Schliesslich ist anhand der Vorbringen des Gesuchstellers zu prüfen, ob Gründe der Verkehrssicherheit, wie etwa eine Gefährdung der Benutzer des öffent- lichen Fusswegs, gegen den Briefkastenstandort neben dem Fussweg auf der Parzelle des Ge- suchstellers sprechen und daher ein anderer Standort an der Grundstücksgrenze gewählt werden müsste. Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar, denn der Fussweg wird beidseitig von einer Stützmauer bzw. einer Bruchsteinmauer eingefasst. Die effektiv benutzte Wegfläche ist da- mit bereits von den Nachbarparzellen abgegrenzt, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Brief- kasten auf der Parzelle des Gesuchstellers Benutzer des Fusswegs gefährden oder deren Sicht auf die Hauptstrasse einschränken könnte. Die vorgebrachten Einwände sind deshalb nicht zu hören. Der Gesuchsteller ist nach Art. 74 Abs. 1 VPG verpflichtet, den Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen.
E. 16 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
E. 17 III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat 5/5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.32622
Verfügung Nr. 9/2017 vom 4. Mai 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 22 04 2017
in Sachen
C._______
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/5
I. Sachverhalt 1. Mit E-Mail vom 2. September 2016 reichte der Gesuchsteller bei der Schlichtungsstelle Ombud- PostCom ein Schlichtungsgesuch betreffend den Standort seines Hausbriefkastens ein. Er bean- tragte, der bisherige Standort sei beizubehalten, da der von der Post vorgeschlagene Standort an einem Fussweg liege, auf dem Kinder schlittelten. Er wolle nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn sich ein Kind am Briefkasten verletze. Die Leiterin der Schlichtungsstelle überwies das Ge- such am 5. September 2016 zuständigkeitshalber der PostCom.
2. Mit Schreiben vom 6. September 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, bis am 19. September 2016 einen Grundstücksplan und die bisherige Korrespondenz mit der Post in dieser Sache einzureichen. Am 19. September 2016 ging die Gesuchsergänzung ein. Gleichentags lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2016 ein.
3. Mit E-Mail vom 23. September 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Post die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des Verfahrens vor der PostCom pra- xisgemäss nicht aufnehme, da es sich bei der Liegenschaft des Gesuchstellers um einen Neubau handle.
4. Am 25. Oktober 2016 reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Am 26. Oktober 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat per Mail mit, dass der Gesuchsteller offenbar seinen Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt habe und sie bereit sei, unter diesen Umständen die Hauszustellung aufzunehmen.
5. Am 27. Oktober 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 10. November 2016 mitzuteilen, ob er am Gesuch an die PostCom festhalte oder dieses zurückziehe. Gleichentags informierte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat, dass der Gesuchsteller den Briefkasten an der Grundstückgrenze wieder entfernt habe. Auf Nachfrage des Fachsekretariats hin stellte sich heraus dass es sich beim an der Grundstücksgrenze aufgestellten und kurz danach wieder ent- fernten Briefkasten um einen Scherz von Dritten gehandelt hatte.
6. Am 11. November 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zum Einreichen seiner Schlussbemerkungen bis zum 12. Dezember 2016 ein. In seinen Schlussbemerkungen (Eingang am 13. Dezember 2016) wies der Gesuchsteller die PostCom auf das Strassengesetz hin, wel- ches das Aufstellen von Bauten zu nahe an Verkehrswegen verbiete. Am 30. Dezember 2016 reichte er auf Aufforderung hin einen Grundbuchauszug und den Grundbuchplan seiner Parzelle nach.
7. Am 24. Januar 2017 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Schlussbemerkungen ein. Sie wies u.a. darauf hin, dass bundesrechtliche Bestimmungen dem kantonalen Strassengesetz vorgingen und der öffentliche Fussweg gegen die Strasse hin mit doppelten, leicht versetzten Schranken verse- hen sei. Diese Schranken stellten ihres Erachtens die höhere Unfallgefahr für Schlitten oder Ve- lofahrer dar als ein korrekt aufgestellter Briefkasten auf der Parzelle des Gesuchstellers.
8. Am 30. Januar 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen 9. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR
3/5
172.021). Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind von der vorliegenden Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.
10. Die Post stellt im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten alle Postsendun- gen, wie Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an fünf bzw. abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu (Art. 13 sowie Art. 14 Abs. 3 PG). Sie ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanlagen nach Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind.
11. Der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1VPG). Der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postver- ordnung-d-20120829.pdf). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen wer- den, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen oder die Ästhetik denkmalgeschützter Gebäude beein- trächtigt würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen der Hauszustellung sind davor anzuhören (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VPG). Die in Art. 75 VPG genannten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32).
12. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einerseits dem Interesse der Kund- schaft, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und sollen an- dererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grund- sätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, wo sich der Zugang zum Haus befindet und die Briefkästen von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (vgl. u.a. Verfügung Nr. 35/2016 der PostCom vom 8. Dezember 2016, E. 14 m. H., abrufbar unter: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegun- gen.htm.). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Auf- wand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf ver- gleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9).
13. Aufgrund der Angaben der Parteien, der eingereichten Fotos und des Grundbuchplans geht die PostCom vom folgenden Sachverhalt aus: der Briefkasten steht an der Hausmauer und ist rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze und etwa sechs Meter von der Hauptrasse entfernt. Rich- tung Osten verläuft die Grundstücksgrenze parallel zur Hauptstrasse rund 1,5 m zurückversetzt über den Vorplatz des Gesuchstellers. Die Parzelle des Gesuchstellers fällt gegen die Haupt- strasse hin leicht ab. Zwischen dem Haus und der Hauptstrasse liegt der rund zehn Meter breite und vier bis sechs Meter tiefe Vorplatz. Südlich der Parzelle des Gesuchstellers verläuft ein rund zwei Meter breiter öffentlicher Fussweg, der auf die Hauptstrasse führt und gegen diese hin mit einer rot-weiss markierten Doppelschranke abgetrennt ist. Der Fussweg ist gegen die beiden an- grenzenden Parzellen hin mit einer Bruchsteinmauer eingefasst.
14. Die Gesuchsgegnerin hat beim Gesuchsteller die Hauszustellung nicht aufgenommen, da der Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern an der Hausmauer zwischen der Ga- rage und dem Hauseingang aufgestellt ist. Sie macht geltend, der Gesuchsteller habe den Brief- kasten auf der Grundstücksgrenze gegen die Hauptstrasse aufzustellen, der ideale Standort liege
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in der Ecke des Vorplatzes zum mit Bruchsteinen abgegrenzten Fussweg hin. Wie die Gesuchs- gegnerin in ihrer Stellungnahme zurecht vorbringt, erhöht sich der Zustellaufwand durch die bis zum Hausbriefkasten und zurück zurückzulegende Distanz von zehn Metern. Auch wenn diese Distanz im Einzelfall als gering erscheinen mag, ist es nach der oben zitierten Praxis der Post- Com und des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, den Aufwand der Post, welcher durch abwei- chende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochzurechnen. Vergleicht man den vorliegend zu beurteilenden Fall überdies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine Distanz von 2 m von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkastenstandort im beurteilten Einzelfall noch als vertretbar erachtet hat, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden konnte (Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, E. 4.4 ff.). Auch unter diesem Blick- winkel ist die Distanz von rund fünf Metern zur Grundstücksgrenze zu gross, als dass noch von einer effizienten Zustellung der Postsendungen gesprochen werden könnte. Die Gesuchsgegne- rin ist daher nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller aufzunehmen, da der Brief- kasten nicht an der Grundstücksgrenze steht (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
15. Der Gesuchsteller bringt vor, der von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandort am Rand der Bruchsteinmauer gefährde die Benutzer des Fusswegs und unterschreite den vom kantonalen Strassengesetz vorgegebenen Abstand von 1,5, m zu Verkehrswegen. Der vom Gesuchsteller angerufene Art. 203 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Wallis vom 3. September 1965 (SGS/VS 725.1) regelt die Abstände von Bauten zu Verkehrswegen. Er hält fest, dass der Ab- stand einer Baute zu Gemeindestrassen und -wegen durch kommunale Reglemente bestimmt wird, wenn keine Baulinien ausgeschieden wurden. Bei einem Briefkasten handelt es sich aber nicht um eine Baute im Rechtssinn. Damit ist die vom Gesuchsteller zitierte Bestimmung auf den Briefkastenstandort nicht anwendbar. Schliesslich ist anhand der Vorbringen des Gesuchstellers zu prüfen, ob Gründe der Verkehrssicherheit, wie etwa eine Gefährdung der Benutzer des öffent- lichen Fusswegs, gegen den Briefkastenstandort neben dem Fussweg auf der Parzelle des Ge- suchstellers sprechen und daher ein anderer Standort an der Grundstücksgrenze gewählt werden müsste. Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar, denn der Fussweg wird beidseitig von einer Stützmauer bzw. einer Bruchsteinmauer eingefasst. Die effektiv benutzte Wegfläche ist da- mit bereits von den Nachbarparzellen abgegrenzt, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Brief- kasten auf der Parzelle des Gesuchstellers Benutzer des Fusswegs gefährden oder deren Sicht auf die Hauptstrasse einschränken könnte. Die vorgebrachten Einwände sind deshalb nicht zu hören. Der Gesuchsteller ist nach Art. 74 Abs. 1 VPG verpflichtet, den Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen.
16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). 17. III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.